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Ficker.
unter dem Banner der Kirchen von den kleineren Vasallen
und den Dienstmannen derselben, theils unter dem Banner des
Königs und der Laienfürsten von den Gütermassen, welche
theils den Kirchen überhaupt genommen und zu Reichslehen
verwandt, theils von den Kirchenfürsten selbst an König und
Fürsten zu Lehen gegeben waren.
So sonderbar auf den ersten Blick eine Entwicklung
scheinen mag, nach welcher der Kriegsdienst unmittelbar oder
mittelbar gerade den Kirchen zur- Last fällt, so wenig kann
dieselbe im Allgemeinen befremden. Wollte man die Kirchen
nicht von vornherein von jedem Grundbesitze ausschliessen,
so Hess sich auch nicht verhindern, dass überaus ausgedehnte
Gütermassen in geistliche Hände übergingen. Das musste aber
in Zeiten, wo die Kriegspflicht an den Grundbesitz geknüpft
erscheint, die Wehrfähigkeit des Reiches empfindlich schwächen,
wenn nicht Wege gefunden wurden, auch das Gut der
Kirchen in dieser Richtung in ausreichendem Maasse heranzuziehen.
Mochte das anfangs in mehr ungeregelter, das billige
Mass überschreitender Weise geschehen, so ergab sich da allmählig
eine festere Ordnung. Konnte aber der König nicht
blos der Treue der geistlichen Vasallen sicherer sein, als der
der weltlichen, sondern jetzt auch, wie es scheint, das Reichskirchengut
in viel ausgedehnterer Weise für den Kriegsdienst
in Anspruch nehmen, als das Lehngut der Laienfürsten, so hat
der Gegensatz kaum mehr etwas Befremdendes, dass man
früher den Kirchen ihr Gut nahm, um die Wehrfähigkeit des
Reichs zu steigern, ihnen jetzt aber umgekehrt Reichsgut zu
demselben Zwecke übergab.