Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

413

auch  vom  Standpunkte  unserer  Auffassung  nichts  Auffallendes;
stand  das  Eigentlmm  am  Gute  dem  Reiche  zu,  so  hatte  die
Kirche  doch  ein  Recht  auf  dauernde  Nutzung,  welches  durch
solche  Verfügungen  verletzt  wurde.
Andererseits  sieht  man  aber  wieder  deutlich,  dass  es  sich
dabei  nicht  einfach  um  Handlungen  königlicher  Willkür  handelte. ­
  Als  972  um  Befreiung  des  Klosters  Ottobeuern  von  den
Reichslasten  nachgesucht  wurde,  erklärten  sich  die  Fürsten  unter
der  Bedingung  damit  einverstanden,  dass  ein  Theil  des  Kirchengutes ­
  ausgeschieden  und  vom  Könige  dem  Herzoge  von
Schwaben  zu  Lehen  gegeben  werde,  damit  dieser  den  Reichsdienst ­
  davon  leiste.  Aus  der  Urkunde  über  die  Divisio  des
Gutes  von  S.  Maximin  sieht  man  deutlich,  dass  dieselbe  im
Einverständnisse  insbesondere  mit  den  rheinischen  Erzbischöfen
erfolgte.  Und  vor  allem  muss  auffallen,  dass  man  jenes  Vorgehen, ­
  wenn  es  auch  als  sündhaft  bezeichnet  wird,  doch  immer
als  rechtsbeständig  anerkennt.  Die  Belehnungen  werden  nicht
etwa  von  folgenden  Königen  rückgängig  gemacht;  geben  die
Beliehenen  später  einzelne  Güter  zurück,  so  erscheint  das  als
ein  freiwilliger  Act  der  Frömmigkeit,  der  überdies,  wie  viele
Zeugnisse  lehren,  der  ausdrücklichen  Erlaubniss  des  Königs
bedarf.  Stellt  ausnahmsweise  1051  der  Kaiser  dictante  iustitia
einen  Hof  an  S.  Maximin  zurück,  den  der  Abt  auf  seinen  Befehl ­
  hatte  zu  Lehen  geben  müssen,  so  liegt  der  Grund  nur
darin,  dass  bei  der  Divisio  der  Abtei  der  Besitz  dessen,  was
ihr  verblieb,  ausdrücklich  zugesichert  war.
Nach  Allem  scheint  die  massgebende  Auffassung  die  gewesen ­
  zu  sein,  dass  ein  solches  Vorgehen  allerdings  sündhaft
sein  möge,  dass  es  aber  nicht  gegen  das  weltliche  Recht  verstosse.
  Hätte  man  den  Kirchen  Eigenthum  an  ihrem  Gute  zugestanden, ­
  so  wären  solche  Verfügungen  ohne  groben  Rechtsbruch ­
  natürlich  nicht  möglich  gewesen.  Eigenthümer  war  aber
das  Reich.  Allerdings  unter  der  Verpflichtung,  Besitz  und
Nutzen  für  immerwährende  Zeiten  dem  jeweiligen  Vorsteher
der  Kirche  zu  überlassen.  Aber  doch  nur  unter  der  Bedingung
dass  dieser  leistete,  was  das  Reich  zu  fordern  berechtigt  war.
Konnte  oder  wollte  er  diese  nicht  erfüllen,  so  scheint,  wenn
König  und  Fürsten  sich  mit  ihrem  Gewissen  darüber  abzufinden ­
  wussten,  von  Seite  des  weltlichen  Rechts  nichts  im  Wege
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.