Ueber das Eigenthum des Reichs am Reichskirchengute.
413
auch vom Standpunkte unserer Auffassung nichts Auffallendes;
stand das Eigentlmm am Gute dem Reiche zu, so hatte die
Kirche doch ein Recht auf dauernde Nutzung, welches durch
solche Verfügungen verletzt wurde.
Andererseits sieht man aber wieder deutlich, dass es sich
dabei nicht einfach um Handlungen königlicher Willkür handelte.
Als 972 um Befreiung des Klosters Ottobeuern von den
Reichslasten nachgesucht wurde, erklärten sich die Fürsten unter
der Bedingung damit einverstanden, dass ein Theil des Kirchengutes
ausgeschieden und vom Könige dem Herzoge von
Schwaben zu Lehen gegeben werde, damit dieser den Reichsdienst
davon leiste. Aus der Urkunde über die Divisio des
Gutes von S. Maximin sieht man deutlich, dass dieselbe im
Einverständnisse insbesondere mit den rheinischen Erzbischöfen
erfolgte. Und vor allem muss auffallen, dass man jenes Vorgehen,
wenn es auch als sündhaft bezeichnet wird, doch immer
als rechtsbeständig anerkennt. Die Belehnungen werden nicht
etwa von folgenden Königen rückgängig gemacht; geben die
Beliehenen später einzelne Güter zurück, so erscheint das als
ein freiwilliger Act der Frömmigkeit, der überdies, wie viele
Zeugnisse lehren, der ausdrücklichen Erlaubniss des Königs
bedarf. Stellt ausnahmsweise 1051 der Kaiser dictante iustitia
einen Hof an S. Maximin zurück, den der Abt auf seinen Befehl
hatte zu Lehen geben müssen, so liegt der Grund nur
darin, dass bei der Divisio der Abtei der Besitz dessen, was
ihr verblieb, ausdrücklich zugesichert war.
Nach Allem scheint die massgebende Auffassung die gewesen
zu sein, dass ein solches Vorgehen allerdings sündhaft
sein möge, dass es aber nicht gegen das weltliche Recht verstosse.
Hätte man den Kirchen Eigenthum an ihrem Gute zugestanden,
so wären solche Verfügungen ohne groben Rechtsbruch
natürlich nicht möglich gewesen. Eigenthümer war aber
das Reich. Allerdings unter der Verpflichtung, Besitz und
Nutzen für immerwährende Zeiten dem jeweiligen Vorsteher
der Kirche zu überlassen. Aber doch nur unter der Bedingung
dass dieser leistete, was das Reich zu fordern berechtigt war.
Konnte oder wollte er diese nicht erfüllen, so scheint, wenn
König und Fürsten sich mit ihrem Gewissen darüber abzufinden
wussten, von Seite des weltlichen Rechts nichts im Wege