tJeber das Eigenthum des Reichs am-Reiehshirchenguie.
409
in Einzelfällen auch andere Gesichtspunkte eingreifen mochten,
im allgemeinen der Zahl der herkömmlich zu stellenden Mannschaft
entsprochen haben wird; er wird zugleich nach dem bemessen
sein, was den Fürsten die Theilnahme an der Heerfahrt
voraussichtlich gekostet haben würde. Für den Abt von
S. Gallen scheint die Zahl von zwanzig Rittern festgestanden
zu haben; wenigstens nimmt er mit so vielen an Heerfahrten
K. Philipps in Mainfranken und in Thüringen Theil, wovon
ihm jene 150, diese 350 Mark kostete. Wird geäussert, der
Abt würde die Kosten des Zuges von 1220, welchen er mit
350 Mark abkaufte, mit 200 haben bestreiten können, so ist
dabei berücksichtigt, dass die kaiserlichen Geschenke einen
Theil der Kosten ersetzt haben würden (Mon. Germ, 2, 162.
172). Diese Angaben dürften die Annahme rechtfertigen, dass
die geistlichen Fürsten die Heerfahrt mit etwa fünfzehn bis
zwanzig Mark für den Geharnischten abzukaufen hatten.
Ein durchaus anderes Verhältniss finden wir nun in dem
Privilege für die Könige von Böhmen von 1212, wonach es
beim Römerzuge im Ermessen derselben stehen soll,, utrum ipsi
nobis trecentos armatos transmittant vel trecentas marcas persolvant
(Huillard H. D. 1, 217). Der leistungsfähigste aller Reichsfürsten
hat also weniger zu zahlen, wie ein Reichsabt, wie
einer der weniger reichen deutschen Bischöfe. Wäre uns nur
die Summe genannt, so könnten wir an eine ganz ausnahmsweise
Herabsetzung denken. Aber die Summe muss doch
in einem gewissen Verhältnisse zur Zahl der Mannschaft
stehen. Bei dieser aber handelt es- sich um die altherkömmliche
Zahl von dreihundert Rittern, wie sie schon bei den Römerzügen
von 1111 und 1132 erwähnt wird (Cosmas, Mon. Germ.
11, 121. 138).
Es bedarf also der Umstand einer Erklärung, wesshalb
der Abt von S. Gallen für jeden Ritter als Loskauf
fast zwanzigmal so viel zahlen muss, als der König von
Böhmen. Ich weiss diese nur in Folgendem zu finden. Den
geistlichen Fürsten fiel zweifellos im allgemeinen dör Unterhalt
ihrer Mannschaft während der Heerfahrt zur Last. So
wird 1153 vom Könige als Grund des Verbotes der Verleimung
oder Verpfändung der erzbischöflichen Tafelgüter
von Köln angegeben: His nimirum bonis utilitati ipsius
Sitzb. d. phil.-hiat. CI. LXXII. Bd. II. Hft. 27