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Ficker.
difficilis res debitum. et konestum finem sortiri non potuit; desshalb
hätten Capitel und Ministerialen eingewilligt, alle Kirchen -
schätze zu verpfänden, welche aus sämmtliclien ihnen überwiesenen
Einkünften des Bischofs zu lösen sind. Und wieder
müssen dann 1173 die Kirchenschätze verpfändet werden, um
dem Bischöfe 350 Mark zu schaffen, welche er für die Heerfahrt
nach Italien nötlrig hat. (Mon. Boica 29, 362. 416). Man
sieht übrigens aus diesen Stellen deutlich, wie es sich auch
hier, wie bei sonstigen Leistungen, nicht um eine Verpflichtung
der Kirche selbst, sondern des mit dem Kirchengute investirten
Bischofs handelt.
48. Weiter aber scheint auch das Geld, dessen der König
für die Heerfahrten bedurfte, vorzüglich von den Reichskirchen
aufgebracht worden zu sein. Wurde zur Aufbringung der Kosten
des Friedens von Venedig 1177 den deutschen geistlichen
Fürsten eine Steuer von tausend Mark auferlegt und auf die
einzelnen ausgetheilt (Mon. Germ. 4, 151), so lässt das rvohl
schliessen, dass überhaupt bei Geldnoth des Reiches solche
Umlagen gestattet waren. Wie aber 1177 die Beisteuer zweifellos
nur von jlen in Deutschland zurückgebliebenen Kirchenfürsten
zu zahlen war, so wird bei Reichskriegen die regelmässige
Form der Unterstützung die des Loskaufes von
der Heerfahrt gewesen sein. Es stand im Ermessen des
Königs, ob er von den einzelnen Fürsten Theilnahme an
der Heerfahrt verlangen, oder aber ihnen den Loskauf gestattön
wollte (Näheres bei Weiland in den Forsch, zur deutschen G.
7, 143 ff.).
Ist wohl von einem Abkaufen der Heerfahrt durch Principes
schlechtweg die Rede, so scheint das auf Gleichstellung
der geistlichen und weltlichen Fürsten zu deuten. Ob die letzteren
die Pflicht des Loskaufes überhaupt in gleicher Weise
traf, ist mir zweifelhaft, ohne dass es möglich wäre, hier in
Kürze näher darauf einzugehen. Jedenfalls aber glaube ich annehmen
zu dürfen, dass es sich da bei den geistlichen Fürsten
um ganz unverhältnissmässig grössere Summen handelte. Die
Loskaufssumme betrug 1166 für den Bischof von Hildesheim
400 Mark, 1220 für den Abt von St. Gallen 350 Mark (Or.
Guelf. 3,495; Mon. Germ. 2,172). Es wird weiter mit Weiland
anzunehmen seien, dass der Betrag der Loskaufssumme, wenn