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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

difficilis  res  debitum.  et  konestum  finem  sortiri  non  potuit;  desshalb
  hätten  Capitel  und  Ministerialen  eingewilligt,  alle  Kirchen  -
schätze  zu  verpfänden,  welche  aus  sämmtliclien  ihnen  überwiesenen ­
  Einkünften  des  Bischofs  zu  lösen  sind.  Und  wieder
müssen  dann  1173  die  Kirchenschätze  verpfändet  werden,  um
dem  Bischöfe  350  Mark  zu  schaffen,  welche  er  für  die  Heerfahrt ­
  nach  Italien  nötlrig  hat.  (Mon.  Boica  29,  362.  416).  Man
sieht  übrigens  aus  diesen  Stellen  deutlich,  wie  es  sich  auch
hier,  wie  bei  sonstigen  Leistungen,  nicht  um  eine  Verpflichtung
der  Kirche  selbst,  sondern  des  mit  dem  Kirchengute  investirten
  Bischofs  handelt.
48.  Weiter  aber  scheint  auch  das  Geld,  dessen  der  König
für  die  Heerfahrten  bedurfte,  vorzüglich  von  den  Reichskirchen
aufgebracht  worden  zu  sein.  Wurde  zur  Aufbringung  der  Kosten
des  Friedens  von  Venedig  1177  den  deutschen  geistlichen
Fürsten  eine  Steuer  von  tausend  Mark  auferlegt  und  auf  die
einzelnen  ausgetheilt  (Mon.  Germ.  4,  151),  so  lässt  das  rvohl
schliessen,  dass  überhaupt  bei  Geldnoth  des  Reiches  solche
Umlagen  gestattet  waren.  Wie  aber  1177  die  Beisteuer  zweifellos ­
  nur  von  jlen  in  Deutschland  zurückgebliebenen  Kirchenfürsten ­
  zu  zahlen  war,  so  wird  bei  Reichskriegen  die  regelmässige ­
  Form  der  Unterstützung  die  des  Loskaufes  von
der  Heerfahrt  gewesen  sein.  Es  stand  im  Ermessen  des
Königs,  ob  er  von  den  einzelnen  Fürsten  Theilnahme  an
der  Heerfahrt  verlangen,  oder  aber  ihnen  den  Loskauf  gestattön
wollte  (Näheres  bei  Weiland  in  den  Forsch,  zur  deutschen  G.
7,  143  ff.).
Ist  wohl  von  einem  Abkaufen  der  Heerfahrt  durch  Principes
  schlechtweg  die  Rede,  so  scheint  das  auf  Gleichstellung
der  geistlichen  und  weltlichen  Fürsten  zu  deuten.  Ob  die  letzteren ­
  die  Pflicht  des  Loskaufes  überhaupt  in  gleicher  Weise
traf,  ist  mir  zweifelhaft,  ohne  dass  es  möglich  wäre,  hier  in
Kürze  näher  darauf  einzugehen.  Jedenfalls  aber  glaube  ich  annehmen ­
  zu  dürfen,  dass  es  sich  da  bei  den  geistlichen  Fürsten
um  ganz  unverhältnissmässig  grössere  Summen  handelte.  Die
Loskaufssumme  betrug  1166  für  den  Bischof  von  Hildesheim
400  Mark,  1220  für  den  Abt  von  St.  Gallen  350  Mark  (Or.
Guelf.  3,495;  Mon.  Germ.  2,172).  Es  wird  weiter  mit  Weiland
anzunehmen  seien,  dass  der  Betrag  der  Loskaufssumme,  wenn
            
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