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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

404

Ficker.

zahlreichen  Cleriker,  welche  am  Hofe  im  Staatsdienste  verwandt ­
  wurden,  durchweg  mit  Pfründen  an  den  Reichskirchen
ausgestattet  waren.  Der  König  hatte  herkömmlich  das  Recht,
aus  jedem  deutschen  Domstifte  ein  Mitglied  unter  Beibehaltung
seiner  Pfründe  am  Hofe  zu  verwenden.  Gewisse  Pfründen  hatte
der  König  wohl  von  vornherein  zu  vergeben,  bei  andern  genügte ­
  sein  Wunsch,  um  sie  der  von  ihm  ausersehenen  Person
zuzuwenden.  Insbesondere  die  einträglichste  Stellung,  die  des
Probstes,  finden  wir  sehr  gewöhnlich  in  den  Händen  der
im  Reichsdienst  verwandten  Cleriker  ;  die  angesehensten
von  diesen,  Reichskanzler  und  Protonotar,  waren  oft  mit
einer  ganzen  Reihe  von  Pfründen  an  den  Reichskirchen
ausgestattet.
46.  In  eine  nähere  Erörterung  dieser  und  ähnlicher  Verpflichtungen ­
  denke  ich  an  anderm  Orte  näher  einzugehen.  War
es  hier  zunächst  nur  meine  Absicht  nachzuweisen,  von  wie
grosser  Bedeutung  die  aus  dem  Eigenthum  des  Reichs  am
Reichskirchengute  sich  ergebenden  Befugnisse  waren,  so  wird
es  da  genügen  können,  einen  einzelnen  Punkt  hervorzuheben
und  etwas  näher  zu  verfolgen,  nämlich  die  Bedeutung  des
Reichskirchengutes  für  das  Reichskriegswesen.
Denn  dieser  gegenüber  scheint  mir  alles  andere,  wozu  die
Reichskirchen  verpflichtet  waren,  von  ganz  untergeordnetem
Gewichte  zu  sein.
Dass  bei  Reichskriegen  die  Reichskirchen  in  erster  Reihe
einzustehen  haben  und  zwar  wegen  ihres  Gutes,  betont  1157
der  Erzbischof  von  Mainz  :  Legibus  atque  decretis  irrefragabili
catholicorum  virorum,  tarn  sanctorum  patrum,  quam  piissimorum
principum  sanctione  diffinitum  est,  ut  ecclesie,  que  munificentia
sunt  imperiali  dotate,  pro  imperiali  obsequio  et  imperii  necessitate
  debeant  se  ipsas  exponere,  atque  ad  imperialis  honoris  promooendam
  maiestatem  plena  presidia  collatione  bonorum  suorum
presertim  in  bellico  examine,  ubi  de  maiestate  imperii  agitur,
pro  viribus  administrare  (Guden  Cod.  dipl.  1,  ,225).
Auf  die  schwer  zu  lösende  Frage,  in  wie  weit  die  Verpflichtung ­
  zur  Reichsheerfahrt  für  die  geistlichen  Fürsten ­
  eine  strengere  war,  als  für  die  weltlichen,  will  ich  hier
nicht  näher  eingehen.  Ist  die  Verpflichtung  der  letztem  wesentlich ­
  nach  den  allgemeinen  lehnrechtlichen  Grundsätzen  zu  be-
            
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