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Ficker.
zahlreichen Cleriker, welche am Hofe im Staatsdienste verwandt
wurden, durchweg mit Pfründen an den Reichskirchen
ausgestattet waren. Der König hatte herkömmlich das Recht,
aus jedem deutschen Domstifte ein Mitglied unter Beibehaltung
seiner Pfründe am Hofe zu verwenden. Gewisse Pfründen hatte
der König wohl von vornherein zu vergeben, bei andern genügte
sein Wunsch, um sie der von ihm ausersehenen Person
zuzuwenden. Insbesondere die einträglichste Stellung, die des
Probstes, finden wir sehr gewöhnlich in den Händen der
im Reichsdienst verwandten Cleriker ; die angesehensten
von diesen, Reichskanzler und Protonotar, waren oft mit
einer ganzen Reihe von Pfründen an den Reichskirchen
ausgestattet.
46. In eine nähere Erörterung dieser und ähnlicher Verpflichtungen
denke ich an anderm Orte näher einzugehen. War
es hier zunächst nur meine Absicht nachzuweisen, von wie
grosser Bedeutung die aus dem Eigenthum des Reichs am
Reichskirchengute sich ergebenden Befugnisse waren, so wird
es da genügen können, einen einzelnen Punkt hervorzuheben
und etwas näher zu verfolgen, nämlich die Bedeutung des
Reichskirchengutes für das Reichskriegswesen.
Denn dieser gegenüber scheint mir alles andere, wozu die
Reichskirchen verpflichtet waren, von ganz untergeordnetem
Gewichte zu sein.
Dass bei Reichskriegen die Reichskirchen in erster Reihe
einzustehen haben und zwar wegen ihres Gutes, betont 1157
der Erzbischof von Mainz : Legibus atque decretis irrefragabili
catholicorum virorum, tarn sanctorum patrum, quam piissimorum
principum sanctione diffinitum est, ut ecclesie, que munificentia
sunt imperiali dotate, pro imperiali obsequio et imperii necessitate
debeant se ipsas exponere, atque ad imperialis honoris promooendam
maiestatem plena presidia collatione bonorum suorum
presertim in bellico examine, ubi de maiestate imperii agitur,
pro viribus administrare (Guden Cod. dipl. 1, ,225).
Auf die schwer zu lösende Frage, in wie weit die Verpflichtung
zur Reichsheerfahrt für die geistlichen Fürsten
eine strengere war, als für die weltlichen, will ich hier
nicht näher eingehen. Ist die Verpflichtung der letztem wesentlich
nach den allgemeinen lehnrechtlichen Grundsätzen zu be-