lieber das Eigenthum des Reichs am Reicliskirchengute.
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leihungen von Kirchengut, quia Status ecclesiarum dei annullcitur,
nostraque imperialis maiestas non minus patitur detrimentum,
cum subditi nobis debita non possunt exhibere obsequia; er
erklärt die geschehenen für nichtig, ut deo et nobis debitum
obsequium valeat exliibere (Mon. Germ. 4, 37). Es wird wohl
geradezu ausgesprochen, dass das Reich ohne die Leistungen
der Reichskirchen, welchen die Hauptmasse des Reichsgutes
übergeben sei, gar nicht bestehen könne. Auf das Verlangen
nach Aufgeben der Investitur antwortete 1111 K. Heinrich:
quid de nobis fieret ? in quo regnum nostrum constaret ? quoniam
omnia fere antecessores nostri ecclesiis concessenmt et tradiderunt;
und der Pabst rechtfertigt seine Bewilligung an den
Kaiser damit: predecessores enim vestri ecclesias regni sui tantis
regalium suorum beneficiis ampliarunt, ut regnum ipsum maxime
episcoporum presidiis vel abbatum oporteat communiri (Mon. Germ.
4, 70. 73).
Wir finden so die Leistungen der Reichskirchen überall
zurückgeführt auf das ihnen übergebene Reichsgut. Es wird
dabei vorausgesetzt, dass das zur Kirche gehörige Gut das
eigene Bedlirfniss derselben übersteigt. Wo das nicht der Fall
ist, werden die Leistungen wohl nachgesehen. Der Abt von
Werden wird 888 wegen seines geringen Besitzes insbesondere
vom Kriegsdienst befreit, nisi forte regia liberalitate adiutus
beneficii copiam quandoque accipiat illud faciendi (Lacomblet
U. B. 1, 40). Das traf denn insbesondere solche Kirchen, bei
welchen eine Divisio des Gutes vorgenommen war. Als K.
Heinx-ich 1023 der Abtei S. Maximin ihr gesammtes, nicht
zum Unterhalte des Abtes und der Brüder nöthige Gut nahm
und es Getreuen zum Lehen gab, die dafür den Kriegsdienst
und den Hofdienst zu leisten hatten, erliess er ihr. überhaupt
das Servitium für das Reich, so lange nicht jenes Gut ganz
oder theilweise an sie zurückgelangt sei (Beyer U. B. 1, 349).
Von Benediktbeuern sagt 1143 der König, dass es von allen
Reichsleistungen befreit sei, quoniam regalia omnia, que eidem
ecclesie collata fuerant, inde penitus ablata sunt (Mon. Boica
7, 102). Derselbe Gesichtspunkt findet sich axich wohl bei
Kirchen eingehalten, welche nicht dem Reiche gehörten. So
war bei der Gründung von Görz durch den Bischof von Metz
bestimmt: quod si (abbas) omnem teneret abbatiae terram, opor-