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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

lieber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reicliskirchengute.

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leihungen  von  Kirchengut,  quia  Status  ecclesiarum  dei  annullcitur,
  nostraque  imperialis  maiestas  non  minus  patitur  detrimentum,
  cum  subditi  nobis  debita  non  possunt  exhibere  obsequia;  er
erklärt  die  geschehenen  für  nichtig,  ut  deo  et  nobis  debitum
obsequium  valeat  exliibere  (Mon.  Germ.  4,  37).  Es  wird  wohl
geradezu  ausgesprochen,  dass  das  Reich  ohne  die  Leistungen
der  Reichskirchen,  welchen  die  Hauptmasse  des  Reichsgutes
übergeben  sei,  gar  nicht  bestehen  könne.  Auf  das  Verlangen
nach  Aufgeben  der  Investitur  antwortete  1111  K.  Heinrich:
quid  de  nobis  fieret  ?  in  quo  regnum  nostrum  constaret  ?  quoniam
omnia  fere  antecessores  nostri  ecclesiis  concessenmt  et  tradiderunt;
  und  der  Pabst  rechtfertigt  seine  Bewilligung  an  den
Kaiser  damit:  predecessores  enim  vestri  ecclesias  regni  sui  tantis
regalium  suorum  beneficiis  ampliarunt,  ut  regnum  ipsum  maxime
episcoporum  presidiis  vel  abbatum  oporteat  communiri  (Mon.  Germ.
4,  70.  73).
Wir  finden  so  die  Leistungen  der  Reichskirchen  überall
zurückgeführt  auf  das  ihnen  übergebene  Reichsgut.  Es  wird
dabei  vorausgesetzt,  dass  das  zur  Kirche  gehörige  Gut  das
eigene  Bedlirfniss  derselben  übersteigt.  Wo  das  nicht  der  Fall
ist,  werden  die  Leistungen  wohl  nachgesehen.  Der  Abt  von
Werden  wird  888  wegen  seines  geringen  Besitzes  insbesondere
vom  Kriegsdienst  befreit,  nisi  forte  regia  liberalitate  adiutus
beneficii  copiam  quandoque  accipiat  illud  faciendi  (Lacomblet
U.  B.  1,  40).  Das  traf  denn  insbesondere  solche  Kirchen,  bei
welchen  eine  Divisio  des  Gutes  vorgenommen  war.  Als  K.
Heinx-ich  1023  der  Abtei  S.  Maximin  ihr  gesammtes,  nicht
zum  Unterhalte  des  Abtes  und  der  Brüder  nöthige  Gut  nahm
und  es  Getreuen  zum  Lehen  gab,  die  dafür  den  Kriegsdienst
und  den  Hofdienst  zu  leisten  hatten,  erliess  er  ihr.  überhaupt
das  Servitium  für  das  Reich,  so  lange  nicht  jenes  Gut  ganz
oder  theilweise  an  sie  zurückgelangt  sei  (Beyer  U.  B.  1,  349).
Von  Benediktbeuern  sagt  1143  der  König,  dass  es  von  allen
Reichsleistungen  befreit  sei,  quoniam  regalia  omnia,  que  eidem
ecclesie  collata  fuerant,  inde  penitus  ablata  sunt  (Mon.  Boica
7,  102).  Derselbe  Gesichtspunkt  findet  sich  axich  wohl  bei
Kirchen  eingehalten,  welche  nicht  dem  Reiche  gehörten.  So
war  bei  der  Gründung  von  Görz  durch  den  Bischof  von  Metz
bestimmt:  quod  si  (abbas)  omnem  teneret  abbatiae  terram,  opor-
            
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