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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

aus.  Auch  wird  es  keines  Beweises  bedürfen,  dass  der  fromme
Sinn  der  Herrscher,  so  sehr  er  in  den  Urkunden  betont  werden
mag',  da  nur  eine  ganz  untergeordnete  Bedeutung  hatte;  wo
wir  wirklich  der  besondern  Sachlage  nach  das  Motiv  zunächst
in  Frömmigkeit  zu  suchen  haben,  da  sind  es  in  der  Hegel
ärmere  Stiftungen,  nicht  die  mit  weltlichem  Gute  ohnehin  so
reich  ausgestatteten  Reichskirchen,  deren  Bedürfnissen  der
König  durch  Schenkungen  abhilft.  Auch  lässt  sich  deutlich
verfolgen,  wie  seit  dem  Investiturstreite,  wo  das  ganze  Verhältniss
  in  Frage  gestellt  war,  die  Vergabungen  an  Reichskirchen ­
  sich  ausserordentlich  mindern,  dann,  seit  die  Könige
ihren  ausgedehnten  Befugnissen  bezüglich  des  Reichskirchengutes ­
  nach  und  nach  entsagt  hatten,  wenigstens  in  früherer
Weise  ganz  aufhören;  in  späterer  Zeit  finden  wir  solche  Schenkungen ­
  in  der  Regel  nur  noch  dann,  wenn  dieselben  durch  ganz
bestimmte  persönliche  oder  politische  Beweggründe  veranlasst
sind,  wenn  es  sich  darum  handelt,  den  bezüglichen  Fürsten  der
Sache  des  Königs  geneigt  zu  machen,  ohne  dass  dabei  der
Unterschied  zwischen  geistlichen  und  weltlichen  Fürsten  noch
ins  Gewicht  fiele.  Durchaus  anders  ist  das  in  der  frühem  Zeit.
Mochten  auch  da  im  Einzelfalle  persönliche  Rücksichten  auf
den  betreffenden  Bischof  oder  Abt  eingreifen,  so  sieht  man
doch  bald,  dass  die  zahllosen  Vergabungen  gerade  an  Reichskirchen ­
  in  ihrem  Zusammenhänge  nur  dadurch  veranlasst  sein
können,  dass  man  den  dauernden  Interessen  des  Reichs  damit
zu  dienen  glaubte.
Handelt  es  sich  dabei  um  Verleihungen  der  Grafengewalt
und  anderer  staatlicher  Hoheitsrechte,  so  geben  politische  Gesichtspunkte ­
  allerdings  eine  genügende  Erklärung.  Seit  die
Aemter  mehr  und  mehr  zu  erblichen  Lehen  wurden  und  damit
der  König  die  weltlichen  Reichsbeamten  nicht  mehr  nach  eigenem ­
  Ermessen  setzen  konnte,  lagen  die  Vortheile  auf  der
Hand.  Waren  die  bezüglichen  Aemter  nun  auch  dauernd  mit
,  einer  bestimmten  Reichskirche  verbunden,  so  ergab  sich  daraus
keine  entsprechende  Beschränkung  der  königlichen  Befugnisse,
so  lange  der  König  unmittelbar  oder  mittelbar  die  Person  bestellte, ­
  welche  die  Rechte  der  Kirche  auszuüben  hatte.  Aber
überwiegend  handelte  es  sich  bei  den  Vergabungen  um  Güter
und  Rechte,  bei  welchen  lediglich  die  nutzbringende  Seite  ins
            
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