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Ficker.
aus. Auch wird es keines Beweises bedürfen, dass der fromme
Sinn der Herrscher, so sehr er in den Urkunden betont werden
mag', da nur eine ganz untergeordnete Bedeutung hatte; wo
wir wirklich der besondern Sachlage nach das Motiv zunächst
in Frömmigkeit zu suchen haben, da sind es in der Hegel
ärmere Stiftungen, nicht die mit weltlichem Gute ohnehin so
reich ausgestatteten Reichskirchen, deren Bedürfnissen der
König durch Schenkungen abhilft. Auch lässt sich deutlich
verfolgen, wie seit dem Investiturstreite, wo das ganze Verhältniss
in Frage gestellt war, die Vergabungen an Reichskirchen
sich ausserordentlich mindern, dann, seit die Könige
ihren ausgedehnten Befugnissen bezüglich des Reichskirchengutes
nach und nach entsagt hatten, wenigstens in früherer
Weise ganz aufhören; in späterer Zeit finden wir solche Schenkungen
in der Regel nur noch dann, wenn dieselben durch ganz
bestimmte persönliche oder politische Beweggründe veranlasst
sind, wenn es sich darum handelt, den bezüglichen Fürsten der
Sache des Königs geneigt zu machen, ohne dass dabei der
Unterschied zwischen geistlichen und weltlichen Fürsten noch
ins Gewicht fiele. Durchaus anders ist das in der frühem Zeit.
Mochten auch da im Einzelfalle persönliche Rücksichten auf
den betreffenden Bischof oder Abt eingreifen, so sieht man
doch bald, dass die zahllosen Vergabungen gerade an Reichskirchen
in ihrem Zusammenhänge nur dadurch veranlasst sein
können, dass man den dauernden Interessen des Reichs damit
zu dienen glaubte.
Handelt es sich dabei um Verleihungen der Grafengewalt
und anderer staatlicher Hoheitsrechte, so geben politische Gesichtspunkte
allerdings eine genügende Erklärung. Seit die
Aemter mehr und mehr zu erblichen Lehen wurden und damit
der König die weltlichen Reichsbeamten nicht mehr nach eigenem
Ermessen setzen konnte, lagen die Vortheile auf der
Hand. Waren die bezüglichen Aemter nun auch dauernd mit
, einer bestimmten Reichskirche verbunden, so ergab sich daraus
keine entsprechende Beschränkung der königlichen Befugnisse,
so lange der König unmittelbar oder mittelbar die Person bestellte,
welche die Rechte der Kirche auszuüben hatte. Aber
überwiegend handelte es sich bei den Vergabungen um Güter
und Rechte, bei welchen lediglich die nutzbringende Seite ins