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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigentlmm  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

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Könige  freiwillig  resignirte.  So  sagt  der  Kaiser  1236  von  dem
den  Aufgaben  der  weltlichen  Herrschaft  nicht  gewachsenen  Bischöfe ­
  von  Brixen:  spontanea  voluntate  in  manibus  nostris  una
cum  confratnbus  suis  capitulo  et  de  assensu  et  de  consilio  ministerialium
  suorum  resignavit  omnia  iura  regalia  eiusdem  ecclesie,
tarn  in  castris,  quam  in  civitatibus,  villis,  oppidis,  ministerialibus,
  hominibus  et  aliis  rationibus  suis,  in  nostra  et  imperii
custodia,  procuratione  et  affectione  singula  committens,  ut  ea
custodiri  ad  indemnitatem  ecclesie  faciemus  et  efficaciter  procurari
  (Huillard  4,  898);  werden  dann  einzelne  Güter  ausdrücklich ­
  zum  Unterhalte  des  Bischofs  angewiesen,  so  ergibt  sich
doch  auch  hier  wieder  deutlich,  dass  die  Begalien  die  gesammten
  weltlichen  Güter  und  Rechte  der  Kirche  umfassen.  Aehnliclie
  Massregeln  finden  wir  1282  und  1294  bezüglich  der
Reichsabtei  Fulda  getroffen  (Dronke  Cod.  dipl.  Fuld.  418;
Böhmer  Acta  379).  Die  Zustimmung  mochte  dann  freilich  unter
Umständen  erfolgen,  wo  sie  nicht  zu  umgehen  war.  Wenn  dagegen ­
  K.  Friedrich  1236  ohne  Zustimmung  des  Bischofs  das
Stift  Trient  unter  Reichsverwaltung  stellte,  sich  nur  darauf  berufend, ­
  dass  so  besser  für  die  Kirche  und  ihr  Gebiet  gesorgt
sei,  so  haben  wir  darin  wohl  nur  einen  durch  politische  Gründe
veranlassten  Willkürakt  zu  sehen  (vgl.  Ital.  Forschungen  2,
508.  3,  454).  Jedenfalls  werden  aber  solche  Massregeln  doch
einen  weiteren  Beweis  dafür  geben,  dass  man  dem  Reiche  ein
Obereigenthum  an  den  gesammten  Temporalien  der  Reichskirchen ­
  zusprach.
43.  Fassten  wir  bisher  insbesondere  die  .Fälle  ins  Auge,
wo  dem  Reiche  unmittelbar  Besitz  und  Nutzung  des  Kirchengutes ­
  zustand,  so  sind  damit  die  Nutzungsrechte  des  Reiches
an  demselben  in  keiner  Weise  erschöpft.  Es  wurde  ihm  insbesondere ­
  nutzbar  durch  die  ausgedehnten  Leistungen  der
Reichsbischöfe  und  Reichsäbte,  zu  welchen  diese  dem
Reiche  als  zeitweise  Besitzer  des  Reichskirchengutes  verpflichtet ­
  waren.
In  diesen  haben  wir  zweifellos  vorzugsweise  denBeweggrund
  zu  den  könig  1  ichen  Ver  gabungen  an  die  Reichskirchen ­
  zu  sehen.  Die  bisher  besprochenen  Befugnisse,  welche
wohl,  zu  zeitweise  sehr  bedeutenden,  aber  doch  ganz  unregelmässigen ­
  Einkünften  des  Reichs  führten,  reichen  dazu  nicht
            
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