Ueber das Eigentlmm des Reichs am Reichskirchengute.
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Könige freiwillig resignirte. So sagt der Kaiser 1236 von dem
den Aufgaben der weltlichen Herrschaft nicht gewachsenen Bischöfe
von Brixen: spontanea voluntate in manibus nostris una
cum confratnbus suis capitulo et de assensu et de consilio ministerialium
suorum resignavit omnia iura regalia eiusdem ecclesie,
tarn in castris, quam in civitatibus, villis, oppidis, ministerialibus,
hominibus et aliis rationibus suis, in nostra et imperii
custodia, procuratione et affectione singula committens, ut ea
custodiri ad indemnitatem ecclesie faciemus et efficaciter procurari
(Huillard 4, 898); werden dann einzelne Güter ausdrücklich
zum Unterhalte des Bischofs angewiesen, so ergibt sich
doch auch hier wieder deutlich, dass die Begalien die gesammten
weltlichen Güter und Rechte der Kirche umfassen. Aehnliclie
Massregeln finden wir 1282 und 1294 bezüglich der
Reichsabtei Fulda getroffen (Dronke Cod. dipl. Fuld. 418;
Böhmer Acta 379). Die Zustimmung mochte dann freilich unter
Umständen erfolgen, wo sie nicht zu umgehen war. Wenn dagegen
K. Friedrich 1236 ohne Zustimmung des Bischofs das
Stift Trient unter Reichsverwaltung stellte, sich nur darauf berufend,
dass so besser für die Kirche und ihr Gebiet gesorgt
sei, so haben wir darin wohl nur einen durch politische Gründe
veranlassten Willkürakt zu sehen (vgl. Ital. Forschungen 2,
508. 3, 454). Jedenfalls werden aber solche Massregeln doch
einen weiteren Beweis dafür geben, dass man dem Reiche ein
Obereigenthum an den gesammten Temporalien der Reichskirchen
zusprach.
43. Fassten wir bisher insbesondere die .Fälle ins Auge,
wo dem Reiche unmittelbar Besitz und Nutzung des Kirchengutes
zustand, so sind damit die Nutzungsrechte des Reiches
an demselben in keiner Weise erschöpft. Es wurde ihm insbesondere
nutzbar durch die ausgedehnten Leistungen der
Reichsbischöfe und Reichsäbte, zu welchen diese dem
Reiche als zeitweise Besitzer des Reichskirchengutes verpflichtet
waren.
In diesen haben wir zweifellos vorzugsweise denBeweggrund
zu den könig 1 ichen Ver gabungen an die Reichskirchen
zu sehen. Die bisher besprochenen Befugnisse, welche
wohl, zu zeitweise sehr bedeutenden, aber doch ganz unregelmässigen
Einkünften des Reichs führten, reichen dazu nicht