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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigenthum  aes  Reichs  am  Reichskirchengute.

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eigenthümers  zum  Nutz  eigen  thüm  er  im  allgemeinen  würde  sieh
ein  solches  Recht  nicht  erklären;  wir  müssten  denn  annehmen,
die  Investitur  sei  nur  unter  dem  Vorbehalte  der  Unwirksamkeit ­
  hei  persönlicher  Anwesenheit  ertheilt.
Solche  Vorbehalte  finden  sich  wohl  gemacht.  So  behält
der  Erzbischof  von  Trier  1158  bei  Verleihung  der  Burg  Nassau
sich  einen  Ort  zur  Erbauung  von  Wohnhaus  und  Capelle  vor,
qui  noster  ent  proprius,  cum  ibidem  presentes  fuerimus,  et  cum
inde  recesserimus,  cum  predicta  possessione  ipsis  in  ins  redibit
feodale  (Beyer  U.  B.  1,  672).  Etwas  Aehnliches  findet  sich  in
einem  Privileg  von  1157,  in  welchem  der  Kaiser,  indem  er
dem  Erzbischöfe  und  dem  Capitel  von  Vienne  die  sonstigen
Besitzungen  der  Kirche  einfach  bestätigt,  ihnen  die  Stadt  mit
Burgen  und  Pallast  unter  der  beschränkenden  Bemerkung
übergibt:  Praefata  enim  civitas  regice  cathedrce  excellentia  nullum
;praeter  nos  debet  habere  possessorem,  sed  quamdiu  absumus,  ipsam  .
per  eiusdem  loci  archiepiscopum  et  per  cathedrales  canonicos  custodiri
  oportet  (Böhmer  Acta  95).  Dabei  handelt  es  sich  aber
sichtlich*  um  eine  Ausnahme,  die  darin  ihre  Begründung  findet,
dass  Vienne  Hauptstadt  des  Königreiches  ist,  und  die  uns
nicht  zu  der  Annahme  berechtigen  wird,  dass  die  Bischofsstädte ­
  überhaupt  als  im  Besitze  des  Königs  befindlich  und  nur
für  die  Zeit  seiner  Abwesenheit  der  Hut  des  Bischofs  anvertraut ­
  betrachtet  wurden.  Auch  sonst  finden  sich  wohl  Verleihungen ­
  unter  Bedingung  einer  entsprechenden  Leistung  bei
Anwesenheit  des  Königs  am  Orte.  Dem  Bischöfe  von  Basel
verleiht  der  König  Holzbezüge  zu  Basel,  ita  quod  ipse  et  sui
successores  nobis  ac  nostris  in  imperio  Romano  successoribus,
quamdiu  in  eadem  civitate  steterimus,  de  lignis  providere  plenarie
  p>ro  cottidianis  ignibus  teneantur  (Herrgott.  Geneal.  3,  490.)
Aber  daraus  ergibt  sich  nur  eine  Leistung  des  Bischofs,  nicht
ein  Vorbehalt  zeitweiser  unmittelbarer  Reichsverwaltung.  Die
Verpflichtung  der  Bischöfe  und  Aebte  zur  Beherbergung  und
Verpflegung  des  Königs,  für  die  sich  zahlreiche  Zeugnisse
finden,  ist  wesentlich  verschieden  von  jenem  Rechte,  wonach  das
Reich  bei  Hoftagen  in  unmittelbaren  Besitz  und  Nutzung  gewisser
Regalien  trat.  Dieses  Recht  scheint  vielmehr  zusammenzuhängen
mit  dem  in  den  Rechtsbüchern  (Sachs.  Landr.  3,  60  §.  2;  Schwab.
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