Ueber das Eigenthum aes Reichs am Reichskirchengute.
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eigenthümers zum Nutz eigen thüm er im allgemeinen würde sieh
ein solches Recht nicht erklären; wir müssten denn annehmen,
die Investitur sei nur unter dem Vorbehalte der Unwirksamkeit
hei persönlicher Anwesenheit ertheilt.
Solche Vorbehalte finden sich wohl gemacht. So behält
der Erzbischof von Trier 1158 bei Verleihung der Burg Nassau
sich einen Ort zur Erbauung von Wohnhaus und Capelle vor,
qui noster ent proprius, cum ibidem presentes fuerimus, et cum
inde recesserimus, cum predicta possessione ipsis in ins redibit
feodale (Beyer U. B. 1, 672). Etwas Aehnliches findet sich in
einem Privileg von 1157, in welchem der Kaiser, indem er
dem Erzbischöfe und dem Capitel von Vienne die sonstigen
Besitzungen der Kirche einfach bestätigt, ihnen die Stadt mit
Burgen und Pallast unter der beschränkenden Bemerkung
übergibt: Praefata enim civitas regice cathedrce excellentia nullum
;praeter nos debet habere possessorem, sed quamdiu absumus, ipsam .
per eiusdem loci archiepiscopum et per cathedrales canonicos custodiri
oportet (Böhmer Acta 95). Dabei handelt es sich aber
sichtlich* um eine Ausnahme, die darin ihre Begründung findet,
dass Vienne Hauptstadt des Königreiches ist, und die uns
nicht zu der Annahme berechtigen wird, dass die Bischofsstädte
überhaupt als im Besitze des Königs befindlich und nur
für die Zeit seiner Abwesenheit der Hut des Bischofs anvertraut
betrachtet wurden. Auch sonst finden sich wohl Verleihungen
unter Bedingung einer entsprechenden Leistung bei
Anwesenheit des Königs am Orte. Dem Bischöfe von Basel
verleiht der König Holzbezüge zu Basel, ita quod ipse et sui
successores nobis ac nostris in imperio Romano successoribus,
quamdiu in eadem civitate steterimus, de lignis providere plenarie
p>ro cottidianis ignibus teneantur (Herrgott. Geneal. 3, 490.)
Aber daraus ergibt sich nur eine Leistung des Bischofs, nicht
ein Vorbehalt zeitweiser unmittelbarer Reichsverwaltung. Die
Verpflichtung der Bischöfe und Aebte zur Beherbergung und
Verpflegung des Königs, für die sich zahlreiche Zeugnisse
finden, ist wesentlich verschieden von jenem Rechte, wonach das
Reich bei Hoftagen in unmittelbaren Besitz und Nutzung gewisser
Regalien trat. Dieses Recht scheint vielmehr zusammenzuhängen
mit dem in den Rechtsbüchern (Sachs. Landr. 3, 60 §. 2; Schwab.
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