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Ficker.
Auch hier handelt es sich übrigens um ein Recht, welches
nicht blos dem Könige, sondern in entsprechender Weise auch,
jedem andern Herrn einer Kirche zustand. Als der Bischof
von Gurk sich weigerte, von seinem Herrn, dem Erzbischöfe
von Salzburg, die Investitur mit den Regalien zu nehmen, erklärte
K. Heinrich 1228 den Erzbischof für befugt, alle Regalien
von Gurk für sich und seine Kirche einzuziehen (Böhmer
Acta 282).
41. Eine unmittelbare Nutzung gewisser Regalien durch
das Reich ergab sich auch aus dem Regalien recht bei
Hoftagen in Bischofsstädten. Nach den Bestimmungen des
Privilegs für die geistlichen Fürsten von 1220 wurden, wenn
der König in einer Stadt derselben einen öffentlich angesagten
Hoftag hielt, Zoll, Münze und Gerichtsbarkeit von Beamten des
Königs zum Nutzen desselben verwaltet, und zwar für einen
Zeitraum, der acht Tage vor dem Hoftage begann und acht
Tage nachher endete; während dem Könige das Recht nicht
zustehen sollte, wenn er sich anderweitig in der Stadt aufhielt.
Dasselbe ergibt sich aus einem schon besprochenen
Rechtsspruche von 1238 (Mon. Germ. 4, 237. 329; vgl. §. 38).
Auch nach Privilegien, in welchen der König 1209 und 121G
zu Gunsten des Erzbischofs von Magdeburg auf das Recht verzichtet,
bezieht sich dasselbe nur auf die Zeit eines Hoftages,
während als Gegenstand Zoll, Münze und ceterae ntilitates genannt
werden (Orig. Guelf. 3, 640; Huillard H. D. 1, 460).
Findet sich in einer Aufzeichnung über die Rechte des Königs
bei Anwesenheit zu Metz (Klipffel Metz eite episc. et imp. 382)
die Beschränkung auf die Zeit des Hoftages nicht ausdrücklich
ausgesprochen, so scheint doch angenommen zu werden, dass
. der König zu dem Zwecke kommt, um dort Ploftag zu halten.
Findet sich dieses Recht insbesondere in dem Rechtsspruche
von 1238 mit dem Regalienrechte Sede vacante zusammengestellt,
so scheint mir doch nicht, dass beide auf demselben
Gesichtspunkte beruhen, dass es sich auch hier um die
Eigenthumsrechte des Reichs am gesammten Gute der Kirche
handelt. Denn abgesehen davon, dass dieses Recht sich nur
auf gewisse Regalien bezieht, fehlt es in diesem Falle nicht
an einem berechtigten Besitzer; aus der Stellung des Ober-