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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

394

Ficker.

Auch  hier  handelt  es  sich  übrigens  um  ein  Recht,  welches
nicht  blos  dem  Könige,  sondern  in  entsprechender  Weise  auch,
jedem  andern  Herrn  einer  Kirche  zustand.  Als  der  Bischof
von  Gurk  sich  weigerte,  von  seinem  Herrn,  dem  Erzbischöfe
von  Salzburg,  die  Investitur  mit  den  Regalien  zu  nehmen,  erklärte ­
  K.  Heinrich  1228  den  Erzbischof  für  befugt,  alle  Regalien ­
  von  Gurk  für  sich  und  seine  Kirche  einzuziehen  (Böhmer
Acta  282).
41.  Eine  unmittelbare  Nutzung  gewisser  Regalien  durch
das  Reich  ergab  sich  auch  aus  dem  Regalien  recht  bei
Hoftagen  in  Bischofsstädten.  Nach  den  Bestimmungen  des
Privilegs  für  die  geistlichen  Fürsten  von  1220  wurden,  wenn
der  König  in  einer  Stadt  derselben  einen  öffentlich  angesagten
Hoftag  hielt,  Zoll,  Münze  und  Gerichtsbarkeit  von  Beamten  des
Königs  zum  Nutzen  desselben  verwaltet,  und  zwar  für  einen
Zeitraum,  der  acht  Tage  vor  dem  Hoftage  begann  und  acht
Tage  nachher  endete;  während  dem  Könige  das  Recht  nicht
zustehen  sollte,  wenn  er  sich  anderweitig  in  der  Stadt  aufhielt. ­
  Dasselbe  ergibt  sich  aus  einem  schon  besprochenen
Rechtsspruche  von  1238  (Mon.  Germ.  4,  237.  329;  vgl.  §.  38).
Auch  nach  Privilegien,  in  welchen  der  König  1209  und  121G
zu  Gunsten  des  Erzbischofs  von  Magdeburg  auf  das  Recht  verzichtet, ­
  bezieht  sich  dasselbe  nur  auf  die  Zeit  eines  Hoftages,
während  als  Gegenstand  Zoll,  Münze  und  ceterae  ntilitates  genannt ­
  werden  (Orig.  Guelf.  3,  640;  Huillard  H.  D.  1,  460).
Findet  sich  in  einer  Aufzeichnung  über  die  Rechte  des  Königs
bei  Anwesenheit  zu  Metz  (Klipffel  Metz  eite  episc.  et  imp.  382)
die  Beschränkung  auf  die  Zeit  des  Hoftages  nicht  ausdrücklich
ausgesprochen,  so  scheint  doch  angenommen  zu  werden,  dass
.  der  König  zu  dem  Zwecke  kommt,  um  dort  Ploftag  zu  halten.
Findet  sich  dieses  Recht  insbesondere  in  dem  Rechtsspruche ­
  von  1238  mit  dem  Regalienrechte  Sede  vacante  zusammengestellt, ­
  so  scheint  mir  doch  nicht,  dass  beide  auf  demselben ­
  Gesichtspunkte  beruhen,  dass  es  sich  auch  hier  um  die
Eigenthumsrechte  des  Reichs  am  gesammten  Gute  der  Kirche
handelt.  Denn  abgesehen  davon,  dass  dieses  Recht  sich  nur
auf  gewisse  Regalien  bezieht,  fehlt  es  in  diesem  Falle  nicht
an  einem  berechtigten  Besitzer;  aus  der  Stellung  des  Ober-
            
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