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P i c k ö f.
in geistlichen, dem Kaiser in weltlichen Dingen zu gehorchen
habe, war da nicht auszureichen; eine Grunze zwischen dem
Gebiete beider Gewalten, welche beiden hätte genügen können,
hat auch damals niemand zu ziehen gewusst. Es blieb da
nichts übrig, als einen andern, bestimmter hervortretenden Gegensatz
ins Auge zu fassen, den zwischen den geistlichen und
weltlichen Befugnissen des Bischofs, von welchen er die einen
der Kirche, die andern dem Reiche verdankte, von welchen er
demnach die einen oder die andern durch Ungehorsam gegen
eine der beiden Gewalten verwirkte.
Gingen manche Könige da weiter, suchten sie die Geistlichen
durch die härtesten Zwangsmassregeln etwa zum Halten
des Gottesdienstes während des Interdictes oder anderweitigem,
die Spiritualien betreffenden Ungehorsam gegen Gebote des
Pabstes zu zwingen, so konnte der König bei grösserer Mässigung
es der eigenen Erwägung der Geistlichen überlassen, ob
sie glaubten, gegen ihn gerichteten Geboten des Pabstes nachkommen
zu müssen. Kur mussten sie dann freilich ihrem Gewissen
das weltliche Gut zum Opfer bringen. Die Verhältnisse
lagen da kaum anders, als bei dem Vasallen, der von zwei
Herren belehnt ist; gerathen beide in Fehde, so mag er sich für
diesen oder jenen entscheiden, muss aber auf das Gut verzichten,
das ihm vom andern geliehen ist. Wollte der König
sich auch jedes Zwanges auf kirchlichem Gebiete enthalten, so
konnte er doch natürlich das Gut des Reiches nicht in den
Händen solcher lassen, welche die Bedingung der Treue gegen
das Reich, unter der es ihnen geliehen war, nicht einhielten,
welche den Geboten des Pabstes gehorchend das Reichsgut
zur Bekämpfung des Reichs verwandt haben würden. Diesem
Gesichtspunkte entspricht eine Verordnung K. Friedrichs II;
den Prälaten soll der Wunsch des Kaisers, dass trotz des Interdicts
celebrirt werden möge, mitgetheilt werden; wollen sie
aber nicht, so soll man sie nicht zwingen, lediglich die Regalien
für das Reich einziehen (Huillard II. D. 3, 51).
Es ist erklärlich, wenn gerade in Zeiten heftigem Kampfes
zwischen der geistlichen und weltlichen Gewalt von den Königen
ihr Recht in dieser Richtung am rücksichtslosesten geübt
wurde. Und oft in einer Weise, welche doch nicht blos