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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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P  i  c  k  ö  f.

in  geistlichen,  dem  Kaiser  in  weltlichen  Dingen  zu  gehorchen
habe,  war  da  nicht  auszureichen;  eine  Grunze  zwischen  dem
Gebiete  beider  Gewalten,  welche  beiden  hätte  genügen  können,
hat  auch  damals  niemand  zu  ziehen  gewusst.  Es  blieb  da
nichts  übrig,  als  einen  andern,  bestimmter  hervortretenden  Gegensatz ­
  ins  Auge  zu  fassen,  den  zwischen  den  geistlichen  und
weltlichen  Befugnissen  des  Bischofs,  von  welchen  er  die  einen
der  Kirche,  die  andern  dem  Reiche  verdankte,  von  welchen  er
demnach  die  einen  oder  die  andern  durch  Ungehorsam  gegen
eine  der  beiden  Gewalten  verwirkte.
Gingen  manche  Könige  da  weiter,  suchten  sie  die  Geistlichen ­
  durch  die  härtesten  Zwangsmassregeln  etwa  zum  Halten
des  Gottesdienstes  während  des  Interdictes  oder  anderweitigem,
die  Spiritualien  betreffenden  Ungehorsam  gegen  Gebote  des
Pabstes  zu  zwingen,  so  konnte  der  König  bei  grösserer  Mässigung
  es  der  eigenen  Erwägung  der  Geistlichen  überlassen,  ob
sie  glaubten,  gegen  ihn  gerichteten  Geboten  des  Pabstes  nachkommen
  zu  müssen.  Kur  mussten  sie  dann  freilich  ihrem  Gewissen ­
  das  weltliche  Gut  zum  Opfer  bringen.  Die  Verhältnisse
lagen  da  kaum  anders,  als  bei  dem  Vasallen,  der  von  zwei
Herren  belehnt  ist;  gerathen  beide  in  Fehde,  so  mag  er  sich  für
diesen  oder  jenen  entscheiden,  muss  aber  auf  das  Gut  verzichten, ­
  das  ihm  vom  andern  geliehen  ist.  Wollte  der  König
sich  auch  jedes  Zwanges  auf  kirchlichem  Gebiete  enthalten,  so
konnte  er  doch  natürlich  das  Gut  des  Reiches  nicht  in  den
Händen  solcher  lassen,  welche  die  Bedingung  der  Treue  gegen
das  Reich,  unter  der  es  ihnen  geliehen  war,  nicht  einhielten,
welche  den  Geboten  des  Pabstes  gehorchend  das  Reichsgut
zur  Bekämpfung  des  Reichs  verwandt  haben  würden.  Diesem
Gesichtspunkte  entspricht  eine  Verordnung  K.  Friedrichs  II;
den  Prälaten  soll  der  Wunsch  des  Kaisers,  dass  trotz  des  Interdicts
  celebrirt  werden  möge,  mitgetheilt  werden;  wollen  sie
aber  nicht,  so  soll  man  sie  nicht  zwingen,  lediglich  die  Regalien ­
  für  das  Reich  einziehen  (Huillard  II.  D.  3,  51).
Es  ist  erklärlich,  wenn  gerade  in  Zeiten  heftigem  Kampfes
zwischen  der  geistlichen  und  weltlichen  Gewalt  von  den  Königen ­
  ihr  Recht  in  dieser  Richtung  am  rücksichtslosesten  geübt ­
  wurde.  Und  oft  in  einer  Weise,  welche  doch  nicht  blos
            
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