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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

tfeber  das  Eig^ntliura  dos  Reichs  am  fteichskircliengute.

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dass  der  Mann  damit  an  den  obern  Herrn  folgt,  ausgenommen,
wenn  es  Eigen  des  Herrn  ist,  oder  hört  it  in  en  goddeshus,
dcir’t  nicht  ut  körnen  ne  mach.  Das  findet  sich  auch  hier  beachtet. ­
  Wird  einem  geistlichem  Fürsten  das  Gut  aberkannt,  so
macht  das  Eigenthumsrecht  des  Reiches  sich  allerdings  in  so
weit  geltend,  als  der  König  nun  in  Besitz  und  Nutzung  des
Gutes  tritt.  Andererseits  soll  freilich  die  Schuld  des  einzelnen
Vorstehers  das  dauernde  Recht  der  Kirche  nicht  schädigen.
Nur  sein  persönliches  Recht  ist  verwirkt;  sein  Nachfolger  hat
wieder  einen  Anspruch  auf  die  Investitur  mit  dem  Gute.  Das
ist  ausdrücklich  ausgesprochen  in  einem,  wohl  von  K.  lvonrad
III,  herrührenden  Gesetze:  Item  si  clericus,  veluti  episcopus  vel
abbas,  habens  beneficium  a  rege  datum,  non  solum  persone,  set
ecclesie  datum,  ipsum  per  suam  culpam  perdat,  vivente  eo  et  honorem ­
  ecclesiasticum  habente  ad  regem  pertineat,  post  mortem  vero
eius  ad  successorem  revertatur  (Mon.  Germ.  4,  38).  Dem  entsprechend ­
  betont  auch  Otto  von  Freising,  dass  1154  den  Bischöfen ­
  von  Bremen  und  Halberstadt  wegen  Nichtleistung  der
Heerfahrt  regalia  personis  tantum,  qida  nec  personis,  sed  ecclesiis
perpetualiter  a  principibus  tradita  sunt,  abiudicata  fuere  (Gesta
Frid.  1.  2  c.  12).
Dieses  Recht  der  Regaliensperre  wurde  von  den  Königen
nicht  selten  ausgeübt,  und  über  manche  Fälle  haben  wir  genauere ­
  Nachrichten.  Niemals  wird  dann  ein  Unterschied  gemacht, ­
  der  darauf  schliessen  liesse,  dass  die  Temporalien  nur
zum  Theil  reichslelmbar,  zum  Theil  aber  Eigenthum  der  Kirche
waren;  die  gesammten  Güter  und  Rechte  der  Kirche  werden
für  das  Reich  eingezogen  und  zum  Nutzen  desselben  verwaltet
(vgl.  Heerschild  67).
Es  liegt  auf  der  Hand,  dass  gerade  in  dieser  Richtung
das  ganze  Verliältniss  für  das  Reich  von  grösster  politischer
Bedeutung  war,  dass  darin  eine  überaus  gewichtige  Bürgschaft
für  die  Treue  der  Bischöfe  lag,  dass  daraus  nicht  am  wenigsten ­
  die  Einmüthigkeit  zu  erklären  ist,  mit  der  das  deutsche
Bisthum  so  oft  für  die  Rechte  des  Reiches  auch  dem  Rabste
gegenüber  eintrat.  Die  Doppelstellung  desselben  musste  da
freilich  oft  zur  peinlichsten  Collision  der  Pflichten  führen.  Mit
dem  häufig  ausgesprochenen  Satze,  dass  der  Bischof  dem  Pabste
            
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