tfeber das Eig^ntliura dos Reichs am fteichskircliengute.
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dass der Mann damit an den obern Herrn folgt, ausgenommen,
wenn es Eigen des Herrn ist, oder hört it in en goddeshus,
dcir’t nicht ut körnen ne mach. Das findet sich auch hier beachtet.
Wird einem geistlichem Fürsten das Gut aberkannt, so
macht das Eigenthumsrecht des Reiches sich allerdings in so
weit geltend, als der König nun in Besitz und Nutzung des
Gutes tritt. Andererseits soll freilich die Schuld des einzelnen
Vorstehers das dauernde Recht der Kirche nicht schädigen.
Nur sein persönliches Recht ist verwirkt; sein Nachfolger hat
wieder einen Anspruch auf die Investitur mit dem Gute. Das
ist ausdrücklich ausgesprochen in einem, wohl von K. lvonrad
III, herrührenden Gesetze: Item si clericus, veluti episcopus vel
abbas, habens beneficium a rege datum, non solum persone, set
ecclesie datum, ipsum per suam culpam perdat, vivente eo et honorem
ecclesiasticum habente ad regem pertineat, post mortem vero
eius ad successorem revertatur (Mon. Germ. 4, 38). Dem entsprechend
betont auch Otto von Freising, dass 1154 den Bischöfen
von Bremen und Halberstadt wegen Nichtleistung der
Heerfahrt regalia personis tantum, qida nec personis, sed ecclesiis
perpetualiter a principibus tradita sunt, abiudicata fuere (Gesta
Frid. 1. 2 c. 12).
Dieses Recht der Regaliensperre wurde von den Königen
nicht selten ausgeübt, und über manche Fälle haben wir genauere
Nachrichten. Niemals wird dann ein Unterschied gemacht,
der darauf schliessen liesse, dass die Temporalien nur
zum Theil reichslelmbar, zum Theil aber Eigenthum der Kirche
waren; die gesammten Güter und Rechte der Kirche werden
für das Reich eingezogen und zum Nutzen desselben verwaltet
(vgl. Heerschild 67).
Es liegt auf der Hand, dass gerade in dieser Richtung
das ganze Verliältniss für das Reich von grösster politischer
Bedeutung war, dass darin eine überaus gewichtige Bürgschaft
für die Treue der Bischöfe lag, dass daraus nicht am wenigsten
die Einmüthigkeit zu erklären ist, mit der das deutsche
Bisthum so oft für die Rechte des Reiches auch dem Rabste
gegenüber eintrat. Die Doppelstellung desselben musste da
freilich oft zur peinlichsten Collision der Pflichten führen. Mit
dem häufig ausgesprochenen Satze, dass der Bischof dem Pabste