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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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der  Form,  welche  sie  gewonnen  hatten,  zunächst  in  dem  dem
kirchlichen  Rechtsgebiete  fremden  und  anstössigen  privaten
Ilerrschaftsverhältnisse  über  Kirchen  wurzelte,  da  fortbestehen
liess,  wo  sie  von  Geistlichen  geübt  wurden,  sie  wohl  gar  da,
wo  sie  die  Rechte  der  weltlichen  Herren  beseitigt  hatte,  nun
für  sich  in  Anspruch  nahm.  Das  Recht,  auf  welches  die  Könige
dem  Drängen  der  Päbste  nachgebend  verzichten  mussten,  wurde
dann  später  von  diesen  für  sich  beansprucht  (vgl.  Thomassin.
P.  3  1.  2  c.  56.  57).
40.  Aus  dem  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskirchengute ­
  ergab  sich  weiter  das  Recht  auf  Besitz  und  Nutzung  desselben ­
  im  Falle  der  Regaliensperre.  Bischöfe  und  Aebte
waren  dem  Könige  an  und  für  sich  zur  Treue  verpflichtet,  wie
je’der  andere  Unterthan.  Ueberdies  aber  waren  sie  der  Investitur ­
  mit  den  Regalien  wegen  zu  besonderer  Treue  verpflichtet,
wie  denn  bei  der  Investitur  auch  ein  besonderer  Treueid  abgelegt ­
  wurde  (vgl.  Heerschild  54).  Mag  das  Verhältniss  nicht
gerade  von  jeher  dem  des  Vasallen  zum  Herrn  ganz  gleichgestellt ­
  sein,  so  war  jedenfalls  auch  hier  immer  die  Anschauung ­
  massgebend,  dass  das  Recht  auf  den  Besitz  des  Geliehenen ­
  die  Fortdauer  der  Treue  gegen  den  Verleiher  zur  Voraussetzung ­
  habe.  Galt  das  als  selbstverständlich,  so  wurde  es
vereinzelt  auch  später  wohl  noch  besonders  betont.  K.  Konrad
verleiht  1139  die  Reichsabtei  S.  Maximin  dem  Erzbischöfe  von
Trier  und  per  ipsum  suis  in  perpetuum  sitccessoribus  canonice
ordinatis  et  in  regni  fidelitate  manentibus  (Beyer  U.  B.  1,  567).
Wie  dem  weltlichen  Vasallen,  so  konnte  auch  dem  geistlichen
Fürsten  wegen  Verletzung  seiner  Verpflichtungen  gegen  das
Reich,  der  allgemeinen,  wie  der  besondern,  durch  Urtheil  das
Gut,  mit  dem  er  investirt  war,  -aberkannt  werden.
In  solchen  Fällen  war  das  Lehngut  des  weltlichen  Vasallen ­
  auch  für  dessen  Erben  verwirkt;  es  stand  dem  Könige
zu  freier  Verfügung.  Beim  Kirchengute  zeigt  sich  da  ein  Unterschied. ­
  Der  Grundsatz,  dass  dieses  der  Kirche,  zu  der  es
gehört,  nicht  dauernd  entfremdet  werden  soll,  macht  auch  sonst
wohl  Abweichungen  von  der  lehenrechtlichen  Regel  nöthig.  So
heisst  es  im  Sächs.  Lehnr.  76  §.  3,  dass  der  Herr,  der  dem
Manne  aufsagt,  damit  sein  Recht  auf  das  Lehngut  verliert,  so
            
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