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der Form, welche sie gewonnen hatten, zunächst in dem dem
kirchlichen Rechtsgebiete fremden und anstössigen privaten
Ilerrschaftsverhältnisse über Kirchen wurzelte, da fortbestehen
liess, wo sie von Geistlichen geübt wurden, sie wohl gar da,
wo sie die Rechte der weltlichen Herren beseitigt hatte, nun
für sich in Anspruch nahm. Das Recht, auf welches die Könige
dem Drängen der Päbste nachgebend verzichten mussten, wurde
dann später von diesen für sich beansprucht (vgl. Thomassin.
P. 3 1. 2 c. 56. 57).
40. Aus dem Eigenthum des Reichs am Reichskirchengute
ergab sich weiter das Recht auf Besitz und Nutzung desselben
im Falle der Regaliensperre. Bischöfe und Aebte
waren dem Könige an und für sich zur Treue verpflichtet, wie
je’der andere Unterthan. Ueberdies aber waren sie der Investitur
mit den Regalien wegen zu besonderer Treue verpflichtet,
wie denn bei der Investitur auch ein besonderer Treueid abgelegt
wurde (vgl. Heerschild 54). Mag das Verhältniss nicht
gerade von jeher dem des Vasallen zum Herrn ganz gleichgestellt
sein, so war jedenfalls auch hier immer die Anschauung
massgebend, dass das Recht auf den Besitz des Geliehenen
die Fortdauer der Treue gegen den Verleiher zur Voraussetzung
habe. Galt das als selbstverständlich, so wurde es
vereinzelt auch später wohl noch besonders betont. K. Konrad
verleiht 1139 die Reichsabtei S. Maximin dem Erzbischöfe von
Trier und per ipsum suis in perpetuum sitccessoribus canonice
ordinatis et in regni fidelitate manentibus (Beyer U. B. 1, 567).
Wie dem weltlichen Vasallen, so konnte auch dem geistlichen
Fürsten wegen Verletzung seiner Verpflichtungen gegen das
Reich, der allgemeinen, wie der besondern, durch Urtheil das
Gut, mit dem er investirt war, -aberkannt werden.
In solchen Fällen war das Lehngut des weltlichen Vasallen
auch für dessen Erben verwirkt; es stand dem Könige
zu freier Verfügung. Beim Kirchengute zeigt sich da ein Unterschied.
Der Grundsatz, dass dieses der Kirche, zu der es
gehört, nicht dauernd entfremdet werden soll, macht auch sonst
wohl Abweichungen von der lehenrechtlichen Regel nöthig. So
heisst es im Sächs. Lehnr. 76 §. 3, dass der Herr, der dem
Manne aufsagt, damit sein Recht auf das Lehngut verliert, so