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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

lieber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reiclislrirchengute.

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Zeit  als  Beispiel  jetzt  nicht  mehr  üblicher  Gewissenhaftigkeit
hin,  so  scheinen  dieselben  ziemlich  allgemein  wenigstens  das,
was  von  Werthsachen  in  ihrer  Hand  war,  auf  dem  Todbette
nach  Belieben  verschenkt  zu  haben.  Von  einem  spätem  Abte
wird  das  ausdrücklich  gemeldet  und  nicht  getadelt,  weil  er  es
den  Armen  gab,  während  es  sonst  an  Nichtarme  gekommen
wäre  (Mon.  Germ.  21,  349.  451).  Ausdrückliche  Zeugnisse  für
Uebung  des  Rechtes  finden  sich  beim  Tode  des  Erzbischofs
von  Mainz  913,  des  Erzbischofs  von  Bremen  1072  (Belege,
auch  für  das  Folgende,  bei  Seheffer  a.  a.  0.  193).  K.  Friedrich ­
  I.  konnte  es  daher  gewiss  mit  Recht  als  althergebrachte
Befugniss  bezeichnen;  behauptet  dagegen  K.  Otto  IV.,  es  sei
ein  von  jenem  eingeführter  Missbrauch,  so  wird  höchstens  anzunehmen ­
  sein,  dass  von  Friedrichs  Vorgängern,  zunächst  etwa
von  K.  Lothar,  das  lästige  Recht  nicht  streng  geübt  wurde.  Unter
K.  Friedrich  I.  war  das  nach  mehrfachen  Zeugnissen  der  Fall;
nur  einzelnen  Kirchen  wurden  Ermässigungen  gewährt.  Heinrich ­
  VI.  war  bereit,  auf  das  Recht  zu  vei’zichten,  legte  auf
dasselbe  aber  so  bedeutendes  Gewicht,  dass  er  glaubte,  das  Aufgeben ­
  desselben  den  geistlichen  Fürsten  als  Ersatz  für  die  Zustimmung ­
  zur  Erblichkeit  der  Krone  bieten  zu  können.  Auch
Iv.  Philipp,  obwohl  gleichfalls  zum  Verzichte  bereit,  hielt  noch
an  dem  Rechte  fest,  da  er  nur  aus  besonderer  Gunst  1205  dem
Bischöfe  von  Regensburg  gegenüber  darauf  verzichtete.  K.  Otto
hat  sich  dann  gleich  bei  seiner  Wahl  und  wieder  1209  zum
völligen-Aufgeben  des  Rechtes  verpflichtet;  ein  Verzicht,  welchen
K.  Friedrich  1213  dem  Papste  wiederholte  und  dann  1216  und
1220  auch  den  geistlichen  Fürsten  selbst  verbriefte.  Wird  die
Abschaffung  dennoch  dem  Bischöfe  von  Hildesheim  erst  1226
als  besondere  Gnade  bewilligt  (Huillard  H.  D.  2,  652),  so
dürfte  das  seinen  Grund  darin  haben,  dass  dort  anscheinend
nicht  der  König,  sondern  die  Beamten  und  Ministerialen  in
seinem  Namen  das  Recht  ausübten.
Hat  die  Kirche  das  Spolienrecht,  wo  es  in  den  Händen
von  Laien  war,  aufs  entschiedenste  bekämpft  und  die  Beseitigung ­
  durchzuführen  gewusst,  so  war  das  auf  ihrem  eigenen
Gebiete  bekanntlich  nicht  der  Fall.  Wir  sehen  auch  hier,  wie
die  Kirche  Befugnisse,  für  welche  sich  vielleicht  auch  ein
kirchlicher  Gesichtspunkt  auffinden  liess,  welche  aber  doch  in
            
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