lieber das Eigenthum des Reichs am Reiclislrirchengute.
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Zeit als Beispiel jetzt nicht mehr üblicher Gewissenhaftigkeit
hin, so scheinen dieselben ziemlich allgemein wenigstens das,
was von Werthsachen in ihrer Hand war, auf dem Todbette
nach Belieben verschenkt zu haben. Von einem spätem Abte
wird das ausdrücklich gemeldet und nicht getadelt, weil er es
den Armen gab, während es sonst an Nichtarme gekommen
wäre (Mon. Germ. 21, 349. 451). Ausdrückliche Zeugnisse für
Uebung des Rechtes finden sich beim Tode des Erzbischofs
von Mainz 913, des Erzbischofs von Bremen 1072 (Belege,
auch für das Folgende, bei Seheffer a. a. 0. 193). K. Friedrich
I. konnte es daher gewiss mit Recht als althergebrachte
Befugniss bezeichnen; behauptet dagegen K. Otto IV., es sei
ein von jenem eingeführter Missbrauch, so wird höchstens anzunehmen
sein, dass von Friedrichs Vorgängern, zunächst etwa
von K. Lothar, das lästige Recht nicht streng geübt wurde. Unter
K. Friedrich I. war das nach mehrfachen Zeugnissen der Fall;
nur einzelnen Kirchen wurden Ermässigungen gewährt. Heinrich
VI. war bereit, auf das Recht zu vei’zichten, legte auf
dasselbe aber so bedeutendes Gewicht, dass er glaubte, das Aufgeben
desselben den geistlichen Fürsten als Ersatz für die Zustimmung
zur Erblichkeit der Krone bieten zu können. Auch
Iv. Philipp, obwohl gleichfalls zum Verzichte bereit, hielt noch
an dem Rechte fest, da er nur aus besonderer Gunst 1205 dem
Bischöfe von Regensburg gegenüber darauf verzichtete. K. Otto
hat sich dann gleich bei seiner Wahl und wieder 1209 zum
völligen-Aufgeben des Rechtes verpflichtet; ein Verzicht, welchen
K. Friedrich 1213 dem Papste wiederholte und dann 1216 und
1220 auch den geistlichen Fürsten selbst verbriefte. Wird die
Abschaffung dennoch dem Bischöfe von Hildesheim erst 1226
als besondere Gnade bewilligt (Huillard H. D. 2, 652), so
dürfte das seinen Grund darin haben, dass dort anscheinend
nicht der König, sondern die Beamten und Ministerialen in
seinem Namen das Recht ausübten.
Hat die Kirche das Spolienrecht, wo es in den Händen
von Laien war, aufs entschiedenste bekämpft und die Beseitigung
durchzuführen gewusst, so war das auf ihrem eigenen
Gebiete bekanntlich nicht der Fall. Wir sehen auch hier, wie
die Kirche Befugnisse, für welche sich vielleicht auch ein
kirchlicher Gesichtspunkt auffinden liess, welche aber doch in