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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

von  Savoyen  verzichteten  im  zwölften  Jahrhunderte  auf  die
Spolien  des  Erzbisthums  Tarentaise  und  des  Bisthums  Aosta
(Gallia  christ.  12,  382;  Monum.  patriae  Ch.  1,  979).  Nur  tliatsächlich
  erscheint  das  Spolienrecht  in  Deutschland  Bisthiimern
gegenüber  als  ausschliessliche  Befugniss  des  Königs,  weil
diesem  die  Bisthüpier  fast  ausnahmslos  gehörten.  War  ausnahmsweise ­
  Heinrich  der  Löwe  Herr  der  überelbischen  Bisthümer,
  so  ergeben  denn  auch  die  Urkunden,  durch  welche  er
für  dieselben  das  Spolienrecht  ausschliesst  (Meklenburg.  U.  B.
1,  59.  74),  dass  dasselbe  hier  dem  Könige  nicht  zustand.  Auch
wo  der  Herr  ein  Geistlicher  war,  wurde  es  geübt.  So  gehörte
die  Abtei  Petershausen  dem  Bischöfe  von  Constanz;  als  der
Abt  1115  starb,  befahl  der  Kaiser,  die  Hinterlassenschaft  dem
Bischöfe  zu  übergeben  (Mon.  Germ.  20,  660).  Kirchlicherseits
wurde  das  Kecht  allerdings  mit  grösserem  oder  geringerem
Erfolge  immer  bekämpft.  So  wurde  es  auf  der  Synode  zu  Koblenz ­
  922  dem  dominus  aecclesiae  ausdrücklich  abgesprochen;
zwei  Drittel  des  Nachlasses  sollten  zu  wohlthätigen  Zwecken
verwandt  werden,  ein  Drittel  der  Kirche  zukommen.  So  weit
es  aber  anerkannt  oder  in  Uebung  war,  erscheint  es  immer  als
Kecht  des  Herrn  der  Kirche.  Insbesondere  auch  nicht  des
Vogtes,  wenn  dieser  nicht  zugleich  der  Herr  ist;  wenn  der
Vogt  als  solcher  es  beansprucht,  wird  das  als  Missbrauch
betrachtet.  Sehr  bezeichnend  ist  dafür  eine  Urkunde  K.  Friedrichsl.
  um  1160,  wodurch  dieser  Missbrauch  für  den  Hildesheimer
Spi'engel  verboten  wird;  die  Verfügung  über  den  Nachlass
soll  dem  Bischöfe  oder  den  sonstigen  dazu  berufenen  geistlichen
Personen  zustehen;  si  ve.ro  fundus  ecclesie  ad  laice  persone
dominium  spectat,  ipsa  supellex  secundum  pristinae  consuetudinis
  observationem  in  tres  portiones  dividatur,  quarimi  prima
ecclesiae,  secimda  parentibus,  tertia  domino  fundi  ecclesie  consignetur,
  nullam  vero  advocati  portionem  in  bis  constituimus
(Böhmer  Acta  107.)
Deii  deutschen  Reichskirchen  gegenüber  scheint  das  Recht
vom  Könige  von  jeher  geübt  worden  zu  sein.  Der  Abt  von
Lorsch  erhält  778  auf  dem  Todbette  vom  Könige  die  ausdrücklich ­
  erbetene  Erlaubniss,  ein  Drittel  seiner  Mobilien  für
sein  Seelenheil  zu  Almosen  verwenden  zu  dürfen.  Weist  der
Verfasser  der  Lorscher  Chronik  darauf  die  Würdenträger  seiner
            
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