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Ficker.
von Savoyen verzichteten im zwölften Jahrhunderte auf die
Spolien des Erzbisthums Tarentaise und des Bisthums Aosta
(Gallia christ. 12, 382; Monum. patriae Ch. 1, 979). Nur tliatsächlich
erscheint das Spolienrecht in Deutschland Bisthiimern
gegenüber als ausschliessliche Befugniss des Königs, weil
diesem die Bisthüpier fast ausnahmslos gehörten. War ausnahmsweise
Heinrich der Löwe Herr der überelbischen Bisthümer,
so ergeben denn auch die Urkunden, durch welche er
für dieselben das Spolienrecht ausschliesst (Meklenburg. U. B.
1, 59. 74), dass dasselbe hier dem Könige nicht zustand. Auch
wo der Herr ein Geistlicher war, wurde es geübt. So gehörte
die Abtei Petershausen dem Bischöfe von Constanz; als der
Abt 1115 starb, befahl der Kaiser, die Hinterlassenschaft dem
Bischöfe zu übergeben (Mon. Germ. 20, 660). Kirchlicherseits
wurde das Kecht allerdings mit grösserem oder geringerem
Erfolge immer bekämpft. So wurde es auf der Synode zu Koblenz
922 dem dominus aecclesiae ausdrücklich abgesprochen;
zwei Drittel des Nachlasses sollten zu wohlthätigen Zwecken
verwandt werden, ein Drittel der Kirche zukommen. So weit
es aber anerkannt oder in Uebung war, erscheint es immer als
Kecht des Herrn der Kirche. Insbesondere auch nicht des
Vogtes, wenn dieser nicht zugleich der Herr ist; wenn der
Vogt als solcher es beansprucht, wird das als Missbrauch
betrachtet. Sehr bezeichnend ist dafür eine Urkunde K. Friedrichsl.
um 1160, wodurch dieser Missbrauch für den Hildesheimer
Spi'engel verboten wird; die Verfügung über den Nachlass
soll dem Bischöfe oder den sonstigen dazu berufenen geistlichen
Personen zustehen; si ve.ro fundus ecclesie ad laice persone
dominium spectat, ipsa supellex secundum pristinae consuetudinis
observationem in tres portiones dividatur, quarimi prima
ecclesiae, secimda parentibus, tertia domino fundi ecclesie consignetur,
nullam vero advocati portionem in bis constituimus
(Böhmer Acta 107.)
Deii deutschen Reichskirchen gegenüber scheint das Recht
vom Könige von jeher geübt worden zu sein. Der Abt von
Lorsch erhält 778 auf dem Todbette vom Könige die ausdrücklich
erbetene Erlaubniss, ein Drittel seiner Mobilien für
sein Seelenheil zu Almosen verwenden zu dürfen. Weist der
Verfasser der Lorscher Chronik darauf die Würdenträger seiner