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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigonthum  des  Reichs  am  Reichslnrcliengute.

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Danke  oder  zu  irgend  welcher  Entschädigung  verpflichtet  ist.  Es
genügte  ihm  nicht,  die  Könige  zum  Verzichte  auf  die  mittelitalienischen ­
  Reichslande  zu  nöthigen;  die  Widerrechtlichkeit,
die  er  sich  durch  Besetzung  derselben  hatte  zu  Schulden
kommen  lassen,  sollte  dadurch  verdeckt  werden,  dass  er  den
Verzicht  in  Formen  verlangte,  welche  umgekehrt  den  bisherigen ­
  Besitz  des  Reiches  als  widerrechtlichen  erscheinen  liessen.
So  auch  hier.  Es  handelte  sich  nicht  blos  um  die  Sache;  es
sollte  damit  zugleich  eine  Demüthigung  des  Königsthums  verbunden ­
  sein.  Es  konnte  doch  nicht  leicht  etwas  der  Würde
des  Reichs  schwereren  Eintrag  thun,  als  wenn  diese  Könige
sich  dazu  verstanden,  auf  das  wohlbegründete  Recht  ihrer  Vorganger
  nicht  nur  ohne  jeglichen  Ersatz  zu  verzichten,  sondern ­
  dasselbe  auch  als  verabscheuungswürdiges  Unrecht  anzuerkennen.

K.  Friedrich  hat  dann  1216  in  Verbriefungen  für  die
Reichskirchen  selbst  in  weniger  anstössiger  Form  auf  das  Recht
verzichtet,  wonach  seine  Vorgänger  gewohnt  waren,  redditus  et
proventus  per  totins  primi  anni  circulum  ita  prorsus  auferre,
nt  nec  solvi  possent  debita  decedentis,  nee  succedenti  prelato
necessaria  ministrari  (Mon.  Germ.  4,  227).  Damit  scheint  nun
nicht  zu  stimmen,  wenn  noch  1238  der  Rechtsspruch  erfolgt,
quod  teloneum,  moneta,  officium  scidteti  et  iudicium  seculare,  nec
non  et  similia,  que  principes  ecclesiastici  recipiunt  et  tenent  de
manu  imperiali  et  predecessoruin  nostrorum,  sine  consensu  nostro
infeodari  non  possint,  cwnque  quilibet  Imperator  in  indicta  curia
percipere  debet  integraliter  et  vacantibus  ecclesiis  omnia  usque  ad
concordem  electionem  habere  (Mon.  Germ.  4,  329).
Man  könnte  annehmen,  es  habe  sich  bei  der  Verbriefung
von  1216  nicht  um  Beseitigung  des  Rechtes  überhaupt,  sondern
um  die  Ausdehnung  desselben  auf  ein  ganzes  Jahr  gehandelt.
Das  dürften  aber  weder  die  sonstige  Fassung,  noch  die  vorhergehenden ­
  ganz  allgemeinen  Verzichte  zulassen.  Ich  denke  vielmehr, ­
  dass  sich  eine  Unterscheidung  dahin  festgestellt  hat,  dass
Einkünfte  aus  Hoheitsrechten,  welche  überhaupt  nie  Privateigenthum ­
  sein,  auch  von  Laien  nur  lehnweise  besessen  werden
konnten,  nach  wie  vor  bei  Erledigung  dem  Könige  zukamen,
nicht  aber  die  Einkünfte  aus  dem  liegenden  Gute  der  Kirche.
Mit  dem  Wortlaute  der  Verzichte  von  1209  und  1213,  wo  von
            
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