Ueber das Eigonthum des Reichs am Reichslnrcliengute.
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Danke oder zu irgend welcher Entschädigung verpflichtet ist. Es
genügte ihm nicht, die Könige zum Verzichte auf die mittelitalienischen
Reichslande zu nöthigen; die Widerrechtlichkeit,
die er sich durch Besetzung derselben hatte zu Schulden
kommen lassen, sollte dadurch verdeckt werden, dass er den
Verzicht in Formen verlangte, welche umgekehrt den bisherigen
Besitz des Reiches als widerrechtlichen erscheinen liessen.
So auch hier. Es handelte sich nicht blos um die Sache; es
sollte damit zugleich eine Demüthigung des Königsthums verbunden
sein. Es konnte doch nicht leicht etwas der Würde
des Reichs schwereren Eintrag thun, als wenn diese Könige
sich dazu verstanden, auf das wohlbegründete Recht ihrer Vorganger
nicht nur ohne jeglichen Ersatz zu verzichten, sondern
dasselbe auch als verabscheuungswürdiges Unrecht anzuerkennen.
K. Friedrich hat dann 1216 in Verbriefungen für die
Reichskirchen selbst in weniger anstössiger Form auf das Recht
verzichtet, wonach seine Vorgänger gewohnt waren, redditus et
proventus per totins primi anni circulum ita prorsus auferre,
nt nec solvi possent debita decedentis, nee succedenti prelato
necessaria ministrari (Mon. Germ. 4, 227). Damit scheint nun
nicht zu stimmen, wenn noch 1238 der Rechtsspruch erfolgt,
quod teloneum, moneta, officium scidteti et iudicium seculare, nec
non et similia, que principes ecclesiastici recipiunt et tenent de
manu imperiali et predecessoruin nostrorum, sine consensu nostro
infeodari non possint, cwnque quilibet Imperator in indicta curia
percipere debet integraliter et vacantibus ecclesiis omnia usque ad
concordem electionem habere (Mon. Germ. 4, 329).
Man könnte annehmen, es habe sich bei der Verbriefung
von 1216 nicht um Beseitigung des Rechtes überhaupt, sondern
um die Ausdehnung desselben auf ein ganzes Jahr gehandelt.
Das dürften aber weder die sonstige Fassung, noch die vorhergehenden
ganz allgemeinen Verzichte zulassen. Ich denke vielmehr,
dass sich eine Unterscheidung dahin festgestellt hat, dass
Einkünfte aus Hoheitsrechten, welche überhaupt nie Privateigenthum
sein, auch von Laien nur lehnweise besessen werden
konnten, nach wie vor bei Erledigung dem Könige zukamen,
nicht aber die Einkünfte aus dem liegenden Gute der Kirche.
Mit dem Wortlaute der Verzichte von 1209 und 1213, wo von