Ueber das Eigenthnm des Reichs am Reicbskircliengutt*.
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lieh daraus, dass wir noch später auch da, wo der Investitor
ein Geistlicher ist, ganz denselben Grundsatz eingehalten
finden, was denn hier ganz zu denselben Missbrauchen führte,
wie da, wo die Investitur einem Laien zustand. So heisst es in
einer Aufzeichnung über die Rechte des Probstes am Stifte
St. Kastor zu Coblenz aus dem Anfänge des dreizehnten Jahrhunderts,
dass an diesem die Früchte erledigter Pfründen nicht
dem investirenden Probst, sondern der Kirche zu Gute kommen :
Talis autem consuetudo non inutiliter ddscrepat ab institutis
aliarum ecclesiarum, in qnibus vacantia seu suspensa stipendia
ad eum, de cuins manu ipsorum pendet donum, redire solent,
tum quia, dum ecclesia inde iuvatur, abusio sic vitatur, tum
etiarn quod cupiditas illa, que vel protrahende investiture vel
immoderati gravaminis causa esse potest, tune prepositis amputatur,
quando in Ms nullus ab eis fructus privatus expectatur
(Beyer U. B. 2, 361).
Das hat sich denn auch weiterhin in verschiedenen Formen
erhalten. Das kirchliche Jus deportuum ist offenbar ganz aus
derselben Auffassung hervorgegangen, wie das Regalienrecht
des Königs. Erklärt K. Friedrich I., dass das Gut des Bisthums
ad eandem manum zurückfalle, de cuius munere eas constat
descendisse (Bouquet Scr. 16, 695), so handelt es sich um
dasselbe Recht; nur dass es hier von einem Laien, dort
von einem Geistlichen geübt wird.
Fehlen aus früherer Zeit bestimmte Zeugnisse über die
Uebung des Rechts durch die deutschen Könige, so haben wir
doch keinen Grund, zu bezweifeln, dass K. Friedrich I. mit
Grund sagen durfte, dass er dasselbe ex antiquo iure reguin et
imperatorum atque ex cotidiana consuetudine übe. Von ihm
selbst ist es rücksichtslos ausgeübt worden (nähere Belege bei
Scheffer-Boichorst K. Friedrichs I. letzter Streit mit der Curie
190). Das Recht erscheint jetzt mehrfach in der Weise genauer
bestimmt, dass die Einkünfte dem Könige durch ein Jahr
nach dem Tode des Bischofs zustehen. Das geht zweifellos
weit über den Zeitraum hinaus, der in der Regel bis zur Bestellung
des Nachfolgers verfloss, da nach Reichsrecht die Wahl
binnen sechs Wochen geschehen sein sollte (Sächs. Landr. 3,
59 § 2). Aber der König hatte es immer in der Hand, durch
Verzögerung der Investitur sein Nutzungsrecht übermässig aus-