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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigenthnm  des  Reichs  am  Reicbskircliengutt*.

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lieh  daraus,  dass  wir  noch  später  auch  da,  wo  der  Investitor
ein  Geistlicher  ist,  ganz  denselben  Grundsatz  eingehalten
finden,  was  denn  hier  ganz  zu  denselben  Missbrauchen  führte,
wie  da,  wo  die  Investitur  einem  Laien  zustand.  So  heisst  es  in
einer  Aufzeichnung  über  die  Rechte  des  Probstes  am  Stifte
St.  Kastor  zu  Coblenz  aus  dem  Anfänge  des  dreizehnten  Jahrhunderts, ­
  dass  an  diesem  die  Früchte  erledigter  Pfründen  nicht
dem  investirenden  Probst,  sondern  der  Kirche  zu  Gute  kommen  :
Talis  autem  consuetudo  non  inutiliter  ddscrepat  ab  institutis
aliarum  ecclesiarum,  in  qnibus  vacantia  seu  suspensa  stipendia
ad  eum,  de  cuins  manu  ipsorum  pendet  donum,  redire  solent,
tum  quia,  dum  ecclesia  inde  iuvatur,  abusio  sic  vitatur,  tum
etiarn  quod  cupiditas  illa,  que  vel  protrahende  investiture  vel
immoderati  gravaminis  causa  esse  potest,  tune  prepositis  amputatur,
  quando  in  Ms  nullus  ab  eis  fructus  privatus  expectatur
(Beyer  U.  B.  2,  361).
Das  hat  sich  denn  auch  weiterhin  in  verschiedenen  Formen
erhalten.  Das  kirchliche  Jus  deportuum  ist  offenbar  ganz  aus
derselben  Auffassung  hervorgegangen,  wie  das  Regalienrecht
des  Königs.  Erklärt  K.  Friedrich  I.,  dass  das  Gut  des  Bisthums ­
  ad  eandem  manum  zurückfalle,  de  cuius  munere  eas  constat
  descendisse  (Bouquet  Scr.  16,  695),  so  handelt  es  sich  um
dasselbe  Recht;  nur  dass  es  hier  von  einem  Laien,  dort
von  einem  Geistlichen  geübt  wird.
Fehlen  aus  früherer  Zeit  bestimmte  Zeugnisse  über  die
Uebung  des  Rechts  durch  die  deutschen  Könige,  so  haben  wir
doch  keinen  Grund,  zu  bezweifeln,  dass  K.  Friedrich  I.  mit
Grund  sagen  durfte,  dass  er  dasselbe  ex  antiquo  iure  reguin  et
imperatorum  atque  ex  cotidiana  consuetudine  übe.  Von  ihm
selbst  ist  es  rücksichtslos  ausgeübt  worden  (nähere  Belege  bei
Scheffer-Boichorst  K.  Friedrichs  I.  letzter  Streit  mit  der  Curie
190).  Das  Recht  erscheint  jetzt  mehrfach  in  der  Weise  genauer ­
  bestimmt,  dass  die  Einkünfte  dem  Könige  durch  ein  Jahr
nach  dem  Tode  des  Bischofs  zustehen.  Das  geht  zweifellos
weit  über  den  Zeitraum  hinaus,  der  in  der  Regel  bis  zur  Bestellung ­
  des  Nachfolgers  verfloss,  da  nach  Reichsrecht  die  Wahl
binnen  sechs  Wochen  geschehen  sein  sollte  (Sächs.  Landr.  3,
59  §  2).  Aber  der  König  hatte  es  immer  in  der  Hand,  durch
Verzögerung  der  Investitur  sein  Nutzungsrecht  übermässig  aus-
            
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