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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

verpflichtet  ist;  sogar  die  unmittelbare  Nutzung  steht  dem
Könige  bei  Lebenszeit  des  Investirten  in  Einzelfällen  zu.
Auf  jene  erste  Auffassung  führt  insbesondere  das  Regalienrecht ­
  bei  Erledigung  der  Kirche.  Nach  kirchlichen ­
  Vorschriften  sollte  nach  dem  Tode  des  Bischofs  das
Gut  der  Kirche  von  einem  Oeconomen  zum  Nutzen  des  Nachfolgers ­
  verwaltet  werden.  Statt  dessen  fallen  bei  den  Reichskirchen ­
  die  das  gesammte  Gut  umfassenden  Regalien  nach
dem  Tode  des  Investirten  an  den  König  zurück  und  verbleiben
in  Besitz  und  Nutzung  desselben,  bis  er  dieselben  dem  Nachfolger ­
  durch  Investitur  übertragen  hat.  Nur  freilich  so,  dass
diese  und  andere  verwandte  Befugnisse  des  Königs  unmittelbar ­
  nur  die  Güter  und  Rechte  treffen,  welche  dem  Investirten
zur  freien  Verfügung  standen.  Was  vom  Gute  dem  Capitel
und  den  abhängigen  Kirchen  zugewiesen  oder  an  Vasallen  und
Ministerialen  verliehen  war,  blieb  natürlich  in  ihrem  Besitze,
sie  folgten  gleichsam  ihrem  Gute  an  den  König  als  den  obern
Herrn,  dem  sie  dann  aber  auch  unmittelbar  zu  den  Leistungen
verpflichtet  waren,  welche  sonst  zunächst  dem  Investirten  gebührt ­
  hätten.
Zeugnisse  dafür,  dass  von  den  Königen  und  andern
Grossen  die  Einkünfte  des  Kirchengutes  bei  erledigtem  Stuhle
beansprucht  wurden,  finden  sich  schon  vielfach  in  fränkischer
Zeit  (vgl.  Thomassin  P.  3  1.  2  c.  54).  Kirchlicherseits  wird
das  allerdings  als  unberechtigter  Eingriff  behandelt,  andererseits ­
  aber  doch  auch  wieder  der  König  als  Hüter  des  Gutes
anerkannt,  nur  nicht  zu  eigenem  Nutzen.  Dass  schon  der  Entstehung ­
  des  anfangs  als  Missbrauch  betrachteten  Rechtes  die
Anschauung  eines  Eigenthums  des  Königs  am  Gute  der  Bisthümer
  zu  Grunde  lag,  dürfte  kaum  wahrscheinlich  sein.  Eher
glaubte  ich  annehmen  zu  dürfen,  dass  das  besondere  Bedürfnis ­
  eines  Schützers  für  das  Gut  bei  Erledigung  auf  die  Festsetzung ­
  jener  Anschauung  einwirkte  (vgl.  §  16).
In  späterer  Zeit  aber  handelt  es  sich  da  in  keiner  Weise
um  missbräuchliche  Ausdehnung  staatlicher  Hoheitsrechte.  Es
handelt  sich  einfach  um  die  Anwendung  eines  allgemeinen
Grundsatzes  auf  die  dem  Reiche  gehörenden  Kirchen,  des
Grundsatzes  nämlich,  dass  Kirchengut  mit  dem  Tode  des  Investirten ­
  an  den  Investitor  zurückfallt.  Das  ergibt  sich  deut-
            
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