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H o r a vf i t z.
Herz ogsg'ewalt von einst und jetzt vergleicht. Werthvolle Abhandlungen
bilden die Untersuchungen über die Freien und
Unfreien (fiscales und fiscal ini), 1 die servi ecclesiastici (84), die
Duces, Duces militum, Comites, Centgraven, über Grafen und
Markgrafen, über die lex Salica, die Romana Gombata (wohl
Gundobada), das Alod (S. 96 wird es ganz kurz bestimmt als
praedia propria), über Ordalien und Herisliz (S. 91) und die
Bemerkungen über die fränkischen Gesetze, aus denen Rhenanus
mehrfach (S. 91) Stellen mittheilt. In dem Verlaufe
seiner Darstellung handelt er von der Pietät der Franken gegen
Kirche und Klöster, von den Kirchen und Hospitälern der
Sehottenmönche, dem Bisthum zu Erfurd, von Bonifaeius, den
er Wunefridus (86) nennt. Nach diesen Angaben über merovingisch-karolingische
Geschichte giebt er eine kurze, aber
gute Geschichte des deutschen Reiches in dessen ersten Zeiten.
Es wird von Otto von Sachsen gesprochen, wie dieser seines
Alters wegen auf die Königswürde verzichtet und die Wahl
auf Konrad gelenkt habe. Von Konrad’s unglücklicher Regierung
wird nichts erzählt, wohl aber die Geschichte hervorgehoben,
wie Heinrich I. den' Heriger von Mainz, der ihn
salben und krönen will, zurückweist. Rhenänus bringt hier
überhaupt manches Detail; öfter freilich auch in verwirrter
Fassung, so weis er z. B. von einem Zuge gegen Arnold von
Baiern, oder einer Expedition gegen Rudolf, Herzog von
Alemannien, zu erzählen, spricht von dem Königreich Arelat,
das Heinrich erworben habe. Im ersten Falle soll es statt Arnold
Arnulf heissen, im zweiten verwechselt er Burchard von Alemannien
mit dessen Gegner Rudolf von Burgund, im dritten
Arelat mit Lothringen. Ungemein auffallend ist es, dass er die
Ungarnbezwingung Heinrichs nirgends erzählt, nachdem er doch
den Lindprand gekannt. Ueber Otto den Grossen, mit dem
er das Imperium Romanum ansetzt, schreibt er ziemlich spärlich,
dessen Schutzstellung ist nicht ganz erfasst, er spricht
nur von einem Zuge gegen Berengar, die Empörungen und
viele andere Beziehungen sind übergangen, die Erfolge gegen
die Byzantiner überschätzt. — Der Abschnitt: Status Germaniae
sub Imperatoribus Saxionibus et iis, qui hos insequuti sunt, ist
1 Vgl. Waitz, Verfassungsgescliiclite. IV. 294.