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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Wahl  und  Thronbesteigung  Adrian's  YI.

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oder  K.  Franz  unangenehm  gewesen  wäre.  Er  versicherte  aber
ersterem,  wie  erfreut  er  sei,  nicht  durch  seine  Bitten  gewählt ­
  worden  zu  sein,  um  der  Reinheit  und  Aufrichtigkeit
willen,  die  in  solchen  Fällen  göttliche  und  menschliche  Rechte
verlangten.  Er  sei  aber  dem  Kaiser  dafür  ebenso  oder  noch  mehr
verbunden,  als  wenn  er  das  Papsttlmm  durch  seine  Vermittlung
und  seine  Bitten  erlangt  hätte.  1  Für  den  Cardinal  von  Medici
wurde  eine  Bulle  ausgefertigt,  dass  er  10,000  Du  ca  teil  auf  das
Erzbisthum  Toledo  beziehen  könne; 2  sonst  aber  am  1.  Mai  in
der  Kathedrale  von  Saragossa  neue  Regeln  der  apostolischen
Kanzlei  verkündet,  durch  welche  alle  Reservationen  und  Exspectativen
  auf  Kirchenpfründen  zurückgenommen  wurden.  Sie
sollten  künftig  nur  sub  anulo,  d.  h.  mit  dem  Siegel  des  Papstes
selbst  versehen  und  somit  imter  der  besonderen  Zustimmung
desselben  geschehen.  Die  Verordnung  war  geeignet,  ungeheures ­
  Aufsehen  zu  machen.  Sie  war  ein  tiefer  Schnitt  in
das  Fleisch  derer,  welche  bisher  durch  Geld  und  sonstige
unerlaubte  Mittel  sich  Exspectanzen  verschafft  hatten;  der  An
fang  zur  Beseitigung  eines  Uebelstandes,  welcher  die  besten
und  tüchtigsten  Männer  von  den  Kirchenämtern  ausschloss  und
diese  der  Habsucht,  dem  Ehrgeize  und  der  Intrigue  oröffnete.
Die  Massregel  war  aber  zugleich  ein  sprechender  Beweis,  dass
der  Papst  auch  vor  seiner  Krönung  die  Regierung  der  Kirche
angetreten  habe,  ungeachtet  das  Cardinaiscollegium  sich  gegen
diese  Anschauung  erklärt  hatte.  Allein  der  einen  curialistischen
Anschauung  stand  die  andere  gegenüber,  welche  sich  auf  eine
Entscheidung  P.  Clemens  V.  vom  J.  1306  bezog.  Und  da  der
Grundsatz  galt,  dass  dem  Papste  kein  Gesetz  auferlegt  werden
könne,  indem  er  alles  von  Rechtswegen  vermöge, 3  war,  wo
noch  dazu  ein  Präcedenz  vorhanden  war,  in  Betreff  der  Gültigkeit ­
  dieser  Massnahme  vollends  kein  Zweifel.  Adrian  setzte

1  Je  suis  toutesfois  bien  joyeux  non  estre  parvenu  a  l’eleetion  par  vos
prieres  pour  la  purete  et  sincerite  que  les  droits  divins  et  humains  requierent
  en  semblables  affaires.  Je  vous  en  s$ay  neantmoins  aussi  bien
gre  ou  meilleur  que  si  par  vostre  moyen  et  prieres  vous  le  m’eussiez  impetre.
  (Korrespondenz  I.  n.  33.  3.  Mai  1522.
2  Gach.  p.  75.
8  J^apae  lex  imponi  non  potest,  cum  omnia  jure  possit.  Itin.  c.  9 t
            
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