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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eiß;entlram  des  Heiclis  am  Reicliskirchengute.

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Lehen  gegeben  werden  soll,  so  ist  das  freilich  für  das  Verhältniss
  im  allgemeinen  nicht  beweisend,  da  es  dem  Könige  frei
steht,  die  einzelne  Schenkung  an  Bedingungen  zu  knüpfen.
Aber  wir  finden  solche  ausdrückliche  Verbote  auch  da,  wo  es
sich  nicht  um  Neugeschenktes  handelt.  Als  K.  Heinrich  1023
der  Reichsabtei  S.  Maximin  den  grössten  Theil  ihres  Grundbesitzes ­
  nahm,  verbot  er  dem  Abte,  von  dem  gebliebenen  Gute
irgend  etwas  an  einen  Freien  oder  an  Dienstmannen  fremder
Kirchen  zu  Lehen  zu  geben,  so  dass  nur  noch  Verleihungen
zu  Dienstgut  an  die  eigenen  Ministerialen  gestattet  waren  (Beyer
U.  B.  1,  350).  Dem  Abte  von  Reichenau  wird  1065  vom  Könige ­
  untersagt,  auf  der  Insel,  auf  welcher  das  Kloster  liegt,
irgend  etwas  in  beneficium  vel  in  proprietatem  zu  verleihen,  er
soll  alles  ad  usum  fratrum  nostrumque  servitium  conservare  (Dümge
Reg.  Bad.  110);  das  Verbot  erfolgt  also  im  Interesse  nicht  blos
der  Kirche,  sondern  auch  des  Reichs.  Dem  Abte  von  Hersfeld
und  dessen  Nachfolgern  wird  1184  untersagt,  die  Burg  Kreinberg ­
  zu  Lehen  zu  geben  (Böhmer  Acta  143).
Insbesondere  werden  mehrfach  von  Reichswegen  Verleihungen ­
  oder  Verpfändungen  des  bischöflichen  Tafelgutes  untersagt ­
  oder  für  nichtig  erklärt.  So  1153  bezüglich  der  -Cölner
Mensalgüter  und  zwar  eo  quod  regno  et  ecclesiae  debeantur,  also
mit  Rücksicht  auf  die  dem  Reiche  davon  gebührenden  Leistungen.
Durch  Rechtsspruch  wird  1191  entschieden,  quod  nullus  episcoporum
  vel  abbatum  imperio  pertinentium  possit  vel  dsbeat,  aliquid
de  bonis  ad  coquinam  vel  ad  aliud  officium  suum  pertinentibus
infeödare  vel  alienare.  Verpfändungen  der  Einkünfte  der  erzbischöflichen ­
  Mensa  zu  Bremen  werden  1219  für  ungültig  erklärt ­
  (Mon.  Germ.  4,  95.  194.  233).
Danach  könnte  es  scheinen,  als  habe  das  Verbot  der  Belehnung ­
  nur  gewisse  Theile  des  Kirchengutes  getroffen;  für
unsere  nächsten  Zwecke  wäre  das  insofern  gleichgültig,  als  sich
doch  gewiss  nicht  annehmen  liesse,  dass  etwa  nur  das  Mensalgut,
  nicht  aber  das  übrige  Kirchengut  reichslehnbar  gewesen
wäre.  Eine  gewisse,  wenigstens  herkömmliche  Beschränkung
des  Erfordernisses  königlicher  Zustimmung  bei  Belehnungen
wird  auch  zweifellos  anzunehmen  sein;  dass  bei  Wiederverleihung
von  Kirchengut,  welches  schon  früher  zu  Lehen  gegeben  und
heimgefallen  war,  eine  solche  Zustimmung  im  allgemeinen  nicht
            
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