Ueber das Eiß;entlram des Heiclis am Reicliskirchengute.
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Lehen gegeben werden soll, so ist das freilich für das Verhältniss
im allgemeinen nicht beweisend, da es dem Könige frei
steht, die einzelne Schenkung an Bedingungen zu knüpfen.
Aber wir finden solche ausdrückliche Verbote auch da, wo es
sich nicht um Neugeschenktes handelt. Als K. Heinrich 1023
der Reichsabtei S. Maximin den grössten Theil ihres Grundbesitzes
nahm, verbot er dem Abte, von dem gebliebenen Gute
irgend etwas an einen Freien oder an Dienstmannen fremder
Kirchen zu Lehen zu geben, so dass nur noch Verleihungen
zu Dienstgut an die eigenen Ministerialen gestattet waren (Beyer
U. B. 1, 350). Dem Abte von Reichenau wird 1065 vom Könige
untersagt, auf der Insel, auf welcher das Kloster liegt,
irgend etwas in beneficium vel in proprietatem zu verleihen, er
soll alles ad usum fratrum nostrumque servitium conservare (Dümge
Reg. Bad. 110); das Verbot erfolgt also im Interesse nicht blos
der Kirche, sondern auch des Reichs. Dem Abte von Hersfeld
und dessen Nachfolgern wird 1184 untersagt, die Burg Kreinberg
zu Lehen zu geben (Böhmer Acta 143).
Insbesondere werden mehrfach von Reichswegen Verleihungen
oder Verpfändungen des bischöflichen Tafelgutes untersagt
oder für nichtig erklärt. So 1153 bezüglich der -Cölner
Mensalgüter und zwar eo quod regno et ecclesiae debeantur, also
mit Rücksicht auf die dem Reiche davon gebührenden Leistungen.
Durch Rechtsspruch wird 1191 entschieden, quod nullus episcoporum
vel abbatum imperio pertinentium possit vel dsbeat, aliquid
de bonis ad coquinam vel ad aliud officium suum pertinentibus
infeödare vel alienare. Verpfändungen der Einkünfte der erzbischöflichen
Mensa zu Bremen werden 1219 für ungültig erklärt
(Mon. Germ. 4, 95. 194. 233).
Danach könnte es scheinen, als habe das Verbot der Belehnung
nur gewisse Theile des Kirchengutes getroffen; für
unsere nächsten Zwecke wäre das insofern gleichgültig, als sich
doch gewiss nicht annehmen liesse, dass etwa nur das Mensalgut,
nicht aber das übrige Kirchengut reichslehnbar gewesen
wäre. Eine gewisse, wenigstens herkömmliche Beschränkung
des Erfordernisses königlicher Zustimmung bei Belehnungen
wird auch zweifellos anzunehmen sein; dass bei Wiederverleihung
von Kirchengut, welches schon früher zu Lehen gegeben und
heimgefallen war, eine solche Zustimmung im allgemeinen nicht