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Ficker.
äusserungen von Eigen durch weltliche Fürsten, weshalb trifft
das immer gerade Reichskirchengut?
Für spätere Zeit fasst Zöpfl die. Zustimmung des Königs
als lehnsherrlichen Consens. Das würde ganz mit unserer
Auffassung stimmen, wenn er nun demgemäss auch anerkennen
würde, dass das gesummte Kirchengut reickslehnbar war, da
ja jener Consens nicht blos für einzelne Theile desselben nöthig
war. Will er ihn aber beschränken auf Regalien, und will er
weiter unter Regalien nur einzelne den Kirchen geliehene
Hoheitsrechte verstehen, so wird es genügen, auf die vorhin
angeführten Stellen und auf das früher (vgl. §. 22) über die
Bedeutung des Ausdrucks Regalien Gesagte zu verweisen; woran
natürlich nichts ändern kann, wenn in einem von ihm geltend
gemachten Einzelfalle von 1238, auf den wir zurückkommen,
zunächst nur die Nothwendigkeit des Consenses bei Verleihungen
von Zoll, Münzen und Gerichtsbarkeit betont wird.
35. Es ist aber überhaupt nicht statthaft, j enes Zustimmungsrecht
dem gewöhnlichen lehnsherrlichen Consense gieichzustellen.
Hat man allerdings später die Investitur der Bischöfe'
als eine lehenrechtliche gefasst, das ganze Verhältniss als Lehensverbindung
behandelt, wie das ähnlich beim Dienstgut der
Ministerialen der Fall war, so haben sich da doch noch lange
Eigenthümlichkeiten erhalten, welche darauf zurückweisen, dass
ursprünglich diese Verhältnisse doch vielfach verschieden gestaltet
gewesen sein müssen. Insbesondere sind die Befugnisse
des Königs bezüglich des Reichskirchengutes viel ausgedehnter,
als bezüglich sonstigen Reichslehngutes. Bei dem uns zunächst
beschäftigenden Gegenstände tritt das dadurch hervor, dass auch
die Zustimmung des Königs bei Verleihungen zu Lelinrecht
aus Reichskirchengut nöthig ist, wenigstens so weit es
sich da um Bestellung neuer Lehen mit Wirksamkeit über die
Lebensdauer des Bischofs hinaus handelt. Schon das würde
genügen, um jene Erklärungsversuche Zöpfl’s zu widerlegen.
Denn sein Eigen darf Jemand zweifellos zu Lehen geben ohne
Mitwirkung des Richters. Und wieder ist für den Vasallen,
der das Lelmgut weiter leiht, dazu im allgemeinen die Zustimmung
des Herrn nicht erforderlich.
Finden wir bei den Schenkungen der Könige an Kirchen
überaus häutig die Bestimmung, dass das Geschenkte nicht zu