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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

äusserungen  von  Eigen  durch  weltliche  Fürsten,  weshalb  trifft
das  immer  gerade  Reichskirchengut?
Für  spätere  Zeit  fasst  Zöpfl  die.  Zustimmung  des  Königs
als  lehnsherrlichen  Consens.  Das  würde  ganz  mit  unserer
Auffassung  stimmen,  wenn  er  nun  demgemäss  auch  anerkennen
würde,  dass  das  gesummte  Kirchengut  reickslehnbar  war,  da
ja  jener  Consens  nicht  blos  für  einzelne  Theile  desselben  nöthig
war.  Will  er  ihn  aber  beschränken  auf  Regalien,  und  will  er
weiter  unter  Regalien  nur  einzelne  den  Kirchen  geliehene
Hoheitsrechte  verstehen,  so  wird  es  genügen,  auf  die  vorhin
angeführten  Stellen  und  auf  das  früher  (vgl.  §.  22)  über  die
Bedeutung  des  Ausdrucks  Regalien  Gesagte  zu  verweisen;  woran
natürlich  nichts  ändern  kann,  wenn  in  einem  von  ihm  geltend
gemachten  Einzelfalle  von  1238,  auf  den  wir  zurückkommen,
zunächst  nur  die  Nothwendigkeit  des  Consenses  bei  Verleihungen
von  Zoll,  Münzen  und  Gerichtsbarkeit  betont  wird.
35.  Es  ist  aber  überhaupt  nicht  statthaft,  j  enes  Zustimmungsrecht ­
  dem  gewöhnlichen  lehnsherrlichen  Consense  gieichzustellen.
  Hat  man  allerdings  später  die  Investitur  der  Bischöfe'
als  eine  lehenrechtliche  gefasst,  das  ganze  Verhältniss  als  Lehensverbindung
  behandelt,  wie  das  ähnlich  beim  Dienstgut  der
Ministerialen  der  Fall  war,  so  haben  sich  da  doch  noch  lange
Eigenthümlichkeiten  erhalten,  welche  darauf  zurückweisen,  dass
ursprünglich  diese  Verhältnisse  doch  vielfach  verschieden  gestaltet ­
  gewesen  sein  müssen.  Insbesondere  sind  die  Befugnisse
des  Königs  bezüglich  des  Reichskirchengutes  viel  ausgedehnter,
als  bezüglich  sonstigen  Reichslehngutes.  Bei  dem  uns  zunächst
beschäftigenden  Gegenstände  tritt  das  dadurch  hervor,  dass  auch
die  Zustimmung  des  Königs  bei  Verleihungen  zu  Lelinrecht
  aus  Reichskirchengut  nöthig  ist,  wenigstens  so  weit  es
sich  da  um  Bestellung  neuer  Lehen  mit  Wirksamkeit  über  die
Lebensdauer  des  Bischofs  hinaus  handelt.  Schon  das  würde
genügen,  um  jene  Erklärungsversuche  Zöpfl’s  zu  widerlegen.
Denn  sein  Eigen  darf  Jemand  zweifellos  zu  Lehen  geben  ohne
Mitwirkung  des  Richters.  Und  wieder  ist  für  den  Vasallen,
der  das  Lelmgut  weiter  leiht,  dazu  im  allgemeinen  die  Zustimmung ­
  des  Herrn  nicht  erforderlich.
Finden  wir  bei  den  Schenkungen  der  Könige  an  Kirchen
überaus  häutig  die  Bestimmung,  dass  das  Geschenkte  nicht  zu
            
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