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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Feber  <las  Eigentbum  dep  Reichs  am  Reichskireliengute.

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hibuerunt  (Forsch,  zur  deutschen  Gesell.  12,  456).  Weitere
Zeugnisse  für  die  Befugniss  des  Königs  geben  dann  die  zahlreichen ­
  Fälle,  wo  seine  Zustimmung  nachgesucht  und  ertheilt  wird.
Bei  allem  dem  wird  nie  ein  Unterschied  gemacht,  jenachdem
es  sich  um  ursprüngliches  Reichsgut  oder  um  Gut  handelt,
welches  die  Kirche  anderweitig  erworben  hat.  So  ertheilt
K.  Philipp  1204  dem  Erzbischöfe  von  Mainz  die  Erlaubniss
zur  Veräusserung  eines  Gutes,  obwohl  ausdrücklich  bemerkt
wird,  dass  dessen  Vorgänger  es  für  die  Kirche  erkauft  hatte
(Böhmer  Acta  199).  Scheint  mir  die  Stelle  von  1300  einen
weitern  Beleg  zu  geben,  dass  das  gesammte  Gut  der  Kirche
als  reichslehnbar  galt,  so  würde  der  Wortlaut  es  etwa  auch  gestatten, ­
  einen  Unterschied  zwischen  dem  Allod  der  Kirche  und
ihrem  Reichslehngut  festzuhalten;  dann  aber  würde  sie  für
unsern  nächsten  Zweck  nur  um  so  beweiskräftiger,  insofern  die
Befugniss  des  Königs  auf’s  Bestimmteste  auch  auf  das  als
Allod  bezeichnete  Gut  der  Kirche  ausgedehnt  erscheint.
Ist  das,  wenn  wir  es  als  Ausfluss  des  Eigenthums  fassen,
mit  der  Ansicht  Zöpfl’s  natürlich  unvereinbar,  so  sucht  er
(Alterth.  2/40)  diesen  Beweis  dadurch  zu  entkräften,  dass  er
behauptet,  es  handle  sich  bei  der  Zustimmung  des  Königs  lediglich ­
  um  die  bei  solchen  Geschäften  überhaupt  nöthige  richterliche ­
  Bestätigung;  der  König  als  Richter  über  die  Fürsten  sei
da  die  competente  Behörde  gewesen.  Der  competente  Richter
über  Grundeigenthum  war  aber  zunächst  der  Graf;  und  der
Umstand,  dass  der  Eigenthümer  ein  Fürst  war,  begründete  da
in  älterer  Zeit  keinen  Unterschied.  Noch  1226  wurde  bei  einer
gegen  einen  Reichsfürsten,  den  Herzog  von  Brabant,  gerichteten
Ansprache  wegen  Erbgut  vor  dem  Reiche  das  Urtheil  gefunden,
ut  universi,  qui  se  aliquid  iuris  habere  contenderent  in  haereditate
  memorata,  coram  illo  comite,  in  cuius  cornitia  esset  haereditas
  ipsa  sita,  deberent  ad  invicem  experiri\  worauf  im  Gerichte
des  Landgrafen  von  Niedereisass  endgültig  entschieden  wird
(Sehöpflin  Hist.  Zar.  Bad.  5,  174).  Es  wird  nicht  nöthig  sein,
darauf  näher  einzugehen,  Stellen  nachzuweisen,  denen  gegenüber ­
  diese  Auffassung  schlechterdings  unhaltbar  erscheinen
würde.  Denn  wenn  der  Fürstenstand  als  solcher  da  ausschlaggebend ­
  gewesen  sein  soll,  weshalb  fehlt  uns  jedes  Zeugniss
für  die  Nothwendigkeit  der  Zustimmung  des  Königs  bei  Ver-*


            
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