Feber <las Eigentbum dep Reichs am Reichskireliengute.
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hibuerunt (Forsch, zur deutschen Gesell. 12, 456). Weitere
Zeugnisse für die Befugniss des Königs geben dann die zahlreichen
Fälle, wo seine Zustimmung nachgesucht und ertheilt wird.
Bei allem dem wird nie ein Unterschied gemacht, jenachdem
es sich um ursprüngliches Reichsgut oder um Gut handelt,
welches die Kirche anderweitig erworben hat. So ertheilt
K. Philipp 1204 dem Erzbischöfe von Mainz die Erlaubniss
zur Veräusserung eines Gutes, obwohl ausdrücklich bemerkt
wird, dass dessen Vorgänger es für die Kirche erkauft hatte
(Böhmer Acta 199). Scheint mir die Stelle von 1300 einen
weitern Beleg zu geben, dass das gesammte Gut der Kirche
als reichslehnbar galt, so würde der Wortlaut es etwa auch gestatten,
einen Unterschied zwischen dem Allod der Kirche und
ihrem Reichslehngut festzuhalten; dann aber würde sie für
unsern nächsten Zweck nur um so beweiskräftiger, insofern die
Befugniss des Königs auf’s Bestimmteste auch auf das als
Allod bezeichnete Gut der Kirche ausgedehnt erscheint.
Ist das, wenn wir es als Ausfluss des Eigenthums fassen,
mit der Ansicht Zöpfl’s natürlich unvereinbar, so sucht er
(Alterth. 2/40) diesen Beweis dadurch zu entkräften, dass er
behauptet, es handle sich bei der Zustimmung des Königs lediglich
um die bei solchen Geschäften überhaupt nöthige richterliche
Bestätigung; der König als Richter über die Fürsten sei
da die competente Behörde gewesen. Der competente Richter
über Grundeigenthum war aber zunächst der Graf; und der
Umstand, dass der Eigenthümer ein Fürst war, begründete da
in älterer Zeit keinen Unterschied. Noch 1226 wurde bei einer
gegen einen Reichsfürsten, den Herzog von Brabant, gerichteten
Ansprache wegen Erbgut vor dem Reiche das Urtheil gefunden,
ut universi, qui se aliquid iuris habere contenderent in haereditate
memorata, coram illo comite, in cuius cornitia esset haereditas
ipsa sita, deberent ad invicem experiri\ worauf im Gerichte
des Landgrafen von Niedereisass endgültig entschieden wird
(Sehöpflin Hist. Zar. Bad. 5, 174). Es wird nicht nöthig sein,
darauf näher einzugehen, Stellen nachzuweisen, denen gegenüber
diese Auffassung schlechterdings unhaltbar erscheinen
würde. Denn wenn der Fürstenstand als solcher da ausschlaggebend
gewesen sein soll, weshalb fehlt uns jedes Zeugniss
für die Nothwendigkeit der Zustimmung des Königs bei Ver-*