Ueber das Eigentlmm des Reichs am Reichskircheugute.
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Kirche von Mainz wird die Ge wo re ersessen. Unserer Auffassung-
steht das nicht entgegen. Denn insbesondere dem Verhältniss
des des Eigenthums unfähigen Ministerialen gegenüber
besteht da insofern ein Unterschied, als der die Kirche vertretende
Vorsteher allerdings persönlich des Eigenthumserwerbes
fähig war. Stand nun aber fest, dass das, was er für seine
Kirche erwarb, dadurch an und für sich Eigen des Reichs
wurde, so war wenigstens im Interesse des Reichs eine das bestimmter
aussprechende Form überflüssig. Dagegen scheint es
dann, dass man in einzelnen Fällen, wo etwa spätere Anfechtung
besonders zu fürchten war, im Interesse der Kirche selbst
die Uebertragung des Eigenthums an das Reich durch eine bestimmter
darauf hinweisende Handlung zu kennzeichnen suchte;
auch in dem besonders bezeichnenden Falle von 1179 wird die
Uebernahme an das Reich nicht gerade als nothwendig bezeichnet;
sie geschieht, ut 7iec actio eo firrnior fieret.
34. Anders lag dieses Verhältniss, wenn nicht Gut für
die Kirche erworben, sondern Gut derselben veräussert wurde.
Dabei kam natürlich auch das Interesse des Reichs in’s Spiel,
dem das Gut dadurch entfremdet wurde. Geschah die Veräusserung,
wie das bei einigen der angeführten Fälle zutrifft, durch die
Hand des Königs, so war damit natürlich auch dessen Zustimmung
ausgesprochen. Doch scheint es, dass auch da die Form der
Auflassung durch den König nicht nothwendig war, dass man
diese Form nur in Einzelfällen zur grösseren Sicherung anwandte.
Dagegen machen die Eigenthiunsrechte des Reichs
sich regelmässig dadurch geltend, dass Zustimmung des
Königs zu jeder Veräusserung oder dauernden Belastung
von Reichskirchengut nöthig war.
Dem Bischöfe stand allerdings ein ausgedehntes Yerfügungsrecht
am Gute seiner Kirche zu; er konnte es andern zu Nutzgenuss
überlassen, konnte es verpfänden oder anderweitig belasten.
Aber durch die Investitur waren ihm nur auf Lebenszeit
Rechte am Gute übertragen; darüber hinaus konnte er
nicht über dasselbe verfügen, wie das in einem Gesetze K. Otto's
998 ausdrücklich ausgesprochen ist (Mon. Germ. 4, 37); hatte
er das Gut dauernd belastet, so verloren alle bezüglichen Verfügungen
mit seinem Tode ihre Rechtskraft.