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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigentlmm  des  Reichs  am  Reichskircheugute.

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Kirche  von  Mainz  wird  die  Ge  wo  re  ersessen.  Unserer  Auffassung- ­
  steht  das  nicht  entgegen.  Denn  insbesondere  dem  Verhältniss
  des  des  Eigenthums  unfähigen  Ministerialen  gegenüber
besteht  da  insofern  ein  Unterschied,  als  der  die  Kirche  vertretende ­
  Vorsteher  allerdings  persönlich  des  Eigenthumserwerbes
fähig  war.  Stand  nun  aber  fest,  dass  das,  was  er  für  seine
Kirche  erwarb,  dadurch  an  und  für  sich  Eigen  des  Reichs
wurde,  so  war  wenigstens  im  Interesse  des  Reichs  eine  das  bestimmter ­
  aussprechende  Form  überflüssig.  Dagegen  scheint  es
dann,  dass  man  in  einzelnen  Fällen,  wo  etwa  spätere  Anfechtung ­
  besonders  zu  fürchten  war,  im  Interesse  der  Kirche  selbst
die  Uebertragung  des  Eigenthums  an  das  Reich  durch  eine  bestimmter ­
  darauf  hinweisende  Handlung  zu  kennzeichnen  suchte;
auch  in  dem  besonders  bezeichnenden  Falle  von  1179  wird  die
Uebernahme  an  das  Reich  nicht  gerade  als  nothwendig  bezeichnet; ­
  sie  geschieht,  ut  7iec  actio  eo  firrnior  fieret.
34.  Anders  lag  dieses  Verhältniss,  wenn  nicht  Gut  für
die  Kirche  erworben,  sondern  Gut  derselben  veräussert  wurde.
Dabei  kam  natürlich  auch  das  Interesse  des  Reichs  in’s  Spiel,
dem  das  Gut  dadurch  entfremdet  wurde.  Geschah  die  Veräusserung,
  wie  das  bei  einigen  der  angeführten  Fälle  zutrifft,  durch  die
Hand  des  Königs,  so  war  damit  natürlich  auch  dessen  Zustimmung
ausgesprochen.  Doch  scheint  es,  dass  auch  da  die  Form  der
Auflassung  durch  den  König  nicht  nothwendig  war,  dass  man
diese  Form  nur  in  Einzelfällen  zur  grösseren  Sicherung  anwandte. ­
  Dagegen  machen  die  Eigenthiunsrechte  des  Reichs
sich  regelmässig  dadurch  geltend,  dass  Zustimmung  des
Königs  zu  jeder  Veräusserung  oder  dauernden  Belastung ­
  von  Reichskirchengut  nöthig  war.
Dem  Bischöfe  stand  allerdings  ein  ausgedehntes  Yerfügungsrecht
  am  Gute  seiner  Kirche  zu;  er  konnte  es  andern  zu  Nutzgenuss ­
  überlassen,  konnte  es  verpfänden  oder  anderweitig  belasten. ­
  Aber  durch  die  Investitur  waren  ihm  nur  auf  Lebenszeit ­
  Rechte  am  Gute  übertragen;  darüber  hinaus  konnte  er
nicht  über  dasselbe  verfügen,  wie  das  in  einem  Gesetze  K.  Otto's
998  ausdrücklich  ausgesprochen  ist  (Mon.  Germ.  4,  37);  hatte
er  das  Gut  dauernd  belastet,  so  verloren  alle  bezüglichen  Verfügungen ­
  mit  seinem  Tode  ihre  Rechtskraft.
            
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