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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

136

Ficker.

bunt,  immo  dominus  eorum  in  iisits  ipsorum  susceperaf  ;  ut  ecciesia
nostra  ex  integro  possideret,  quod  suuni,  futurum  erat,  ab  ipso
domino  duce  iiii.  mar  eis  redemi,  fidelesque  domini  imperatoris,
cuius  dicioni  subicimur,  —  in  dicionem  domini  imperatoris,  rata
legatione  legatorinn  bonorum,  cum  iure  usucapii  suscipere  feci,  ut
liec  actio  eo  firmior  fieret  (Lacomblet  U.  B.  1,  330).  Diese  Angabe ­
  ist  tun  so  beachtenswerther,  da  das  Herrsckäftsverhältniss
ausdrücklich  betont  ist  und  die  Verwandtschaft  der  Stellung
der  Ministerialen  und  der  Kirchen  zu  ihrem  Herrn  deutlich
hervortritt.
Um  1190  sagt  der  Erzbischof  von  Mainz,  dass  er  vom
Herzoge  von  Limburg  Gut  um  zweihundert  Mark  erkauft  habe,
cuius  proprietatem  domnus  rex  accepit  Mogontine  ecclesie  conservandam,
  quas  duci  in  feoduni  dedimus  (Stumpf  Acta  Magunt.
117).  Bleibt  hier  der  Besitz  nicht  einmal  der  Kirche,  noch
weniger  dem  Könige  selbst,  so  tritt  deutlich  hervor,  dass  es
sich  da  nur  um  ein  das  Beeilt  der  Kirche  schützendes  Obereigenthum ­
  handeln  kann.
Bei  einem  Tausche  zwischen  der  Reichsabtei  Weissenburg
und  dem  Kloster  Hemmerode  sagt  der  Kaiser  1194  von  den
beiderseitigen  Tauschgegenständen,  dass  sie  per  manus  nostras
in  proprietatem  gegeben  wurden:  um  dieselbe  Zeit  verpfändet
der  Erzbischof  von  Trier  einen  Hof  per  manus  des  Kaisers;
1195  wird  ebenso  ein  Allod  an  die  Kirche  von  Worms  gegeben
(Beyer  U.  B.  2,  177.  197.  Böhmer  Acta  182).
Solche  einzelne  Stellen  werden  uns  freilich  nicht  zu  der
Annahme  berechtigen,  dass  eine  Reichskirche  überhaupt  nur
durch  Auflassung  an  das  Reich  Grundbesitz  erwerben  konnte.
Die  Auflassung  geschieht  bei  Schenkungen  an  Reiekskirchen
überwiegend  in  die  Hand  einer  die  Kirche  unmittelbar  vertretenden ­
  Person,  des  Bischofs  oder  Vogtes  (vgl.  Poschinger
Kirehenvermögen  150).  Auch  wird  nicht  anzunehmen  sein,  dass
immer  eine  bezügliche  Form  eingehalten  wurde,  etwa,  wie  in
dem  Falle  von  1179,  Vertreter  des  Königs  eingriffen,  und  das
nur  als  selbstverständlich  in  den  Urkunden  nicht  bemerkt
wurde.  Denn  auch  da,  wo  besonders  eingehend  über  die  Auflassung ­
  berichtet  wird,  wie  etwa  1074  bei  der  Schenkung  von
Ravengirsburg  an  Mainz  (vgl.  5),  fehlt  jede  bezügliche  Andeutung; ­
  nicht  etwa  durch  Mannen  des  Reichs,  sondern  der
            
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