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Ficker.
bunt, immo dominus eorum in iisits ipsorum susceperaf ; ut ecciesia
nostra ex integro possideret, quod suuni, futurum erat, ab ipso
domino duce iiii. mar eis redemi, fidelesque domini imperatoris,
cuius dicioni subicimur, — in dicionem domini imperatoris, rata
legatione legatorinn bonorum, cum iure usucapii suscipere feci, ut
liec actio eo firmior fieret (Lacomblet U. B. 1, 330). Diese Angabe
ist tun so beachtenswerther, da das Herrsckäftsverhältniss
ausdrücklich betont ist und die Verwandtschaft der Stellung
der Ministerialen und der Kirchen zu ihrem Herrn deutlich
hervortritt.
Um 1190 sagt der Erzbischof von Mainz, dass er vom
Herzoge von Limburg Gut um zweihundert Mark erkauft habe,
cuius proprietatem domnus rex accepit Mogontine ecclesie conservandam,
quas duci in feoduni dedimus (Stumpf Acta Magunt.
117). Bleibt hier der Besitz nicht einmal der Kirche, noch
weniger dem Könige selbst, so tritt deutlich hervor, dass es
sich da nur um ein das Beeilt der Kirche schützendes Obereigenthum
handeln kann.
Bei einem Tausche zwischen der Reichsabtei Weissenburg
und dem Kloster Hemmerode sagt der Kaiser 1194 von den
beiderseitigen Tauschgegenständen, dass sie per manus nostras
in proprietatem gegeben wurden: um dieselbe Zeit verpfändet
der Erzbischof von Trier einen Hof per manus des Kaisers;
1195 wird ebenso ein Allod an die Kirche von Worms gegeben
(Beyer U. B. 2, 177. 197. Böhmer Acta 182).
Solche einzelne Stellen werden uns freilich nicht zu der
Annahme berechtigen, dass eine Reichskirche überhaupt nur
durch Auflassung an das Reich Grundbesitz erwerben konnte.
Die Auflassung geschieht bei Schenkungen an Reiekskirchen
überwiegend in die Hand einer die Kirche unmittelbar vertretenden
Person, des Bischofs oder Vogtes (vgl. Poschinger
Kirehenvermögen 150). Auch wird nicht anzunehmen sein, dass
immer eine bezügliche Form eingehalten wurde, etwa, wie in
dem Falle von 1179, Vertreter des Königs eingriffen, und das
nur als selbstverständlich in den Urkunden nicht bemerkt
wurde. Denn auch da, wo besonders eingehend über die Auflassung
berichtet wird, wie etwa 1074 bei der Schenkung von
Ravengirsburg an Mainz (vgl. 5), fehlt jede bezügliche Andeutung;
nicht etwa durch Mannen des Reichs, sondern der