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Picke v.
dann ist nicht abzusehen, wie sie später zu blossen Lehen geworden
sein sollen. Oder aber es handelte sich umgekehrt bei
dem einen, wie dem andern, von vornherein um ein dauerndes
Nutzungsrecht; dann unterliegt die spätere Auffassung als Lehen
keinem Anstande.
31. Es fehlt weiter nicht an Zeugnissen, wonach das
Reichskirchengut als Reichsgut bezeichnet und
aufgefasst wird. Bezeichnete man früher die gesammte
Kirche als Eigenthum des Reiches, so lag allerdings gerade
dann, wenn zugleich ihr gesammtes Gut als Eigenthum des
Reichs betrachtet wurde, in der Regel keine Veranlassung vor,
einzelne Güter als Reichsgut zu bezeichnen. Doch findet sich
auch das wohl vereinzelt. Die Mönche der Reichsabtei S. Salvator
in Monte Amiate wenden sich 1081 mit einer Klagschrift
an den König, und gebrauchen dabei nicht blos die Ausdrücke
monnsterium vestrum, domus tua, sondern bezeichnen auch einzelne
ihrer Güter als villulae tuae, sagen von einem ihnen vorenthaltenen
Castrum: quod vestrum esse iusta ratione cognoscimus
(Ficker Ital. Forsch. 4, 127).
Wurde es später insbesondere bei Bisthümern weniger
üblich, die Kirche selbst als dem Reiche gehörig zu bezeichnen,
so sollte man nun bestimmter erwarten, das Gut der Kirchen
als Reichsgut bezeichnet zu iinden. Das trifft denn auch zu,
da der jetzt allgemein übliche Ausdruck Regalien der Kirche,
wenigstens nach unserer Annahme, sich auf das gesammte Gut
der Kirche bezieht, und dieses als vom Könige zu leihen, demnach
als Eigenthum des Reichs bezeichnet (vgl. §. 22). Das
gibt uns nun freilich keinen weitern Haltpunkt denen gegenüber,
welche mit unserer Auffassung der Regalien nicht einverstanden
sind. Wold aber gibt einen solchen eine Stelle des sächsischen
Lelinreclites 2 §. 6, wo es heisst, dass im allgemeinen an
Lehen von Geistlichen und Weibern keine Folge sei, it ne si
dat en pape oder en wif des rikes gut bi köre untva und den
Heerschild davon habe; das Gut mögen sie zu Lehen geben,
und dem mag man folgen an den andern Herrn. Das Reichsgut,
welches Bischöfe, Aebte und Aebtissinnen auf Grund der
Wahl empfangen, ist einfach das Gut ihrer Kirche, das hier
schechtweg als Reichsgut, wie sonst als Regalien bezeichnet
wird; und zwar nach Massgabe dieser Stelle das gesammte Gut