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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

ISO

Picke  v.

dann  ist  nicht  abzusehen,  wie  sie  später  zu  blossen  Lehen  geworden ­
  sein  sollen.  Oder  aber  es  handelte  sich  umgekehrt  bei
dem  einen,  wie  dem  andern,  von  vornherein  um  ein  dauerndes
Nutzungsrecht;  dann  unterliegt  die  spätere  Auffassung  als  Lehen
keinem  Anstande.
31.  Es  fehlt  weiter  nicht  an  Zeugnissen,  wonach  das
Reichskirchengut  als  Reichsgut  bezeichnet  und
aufgefasst  wird.  Bezeichnete  man  früher  die  gesammte
Kirche  als  Eigenthum  des  Reiches,  so  lag  allerdings  gerade
dann,  wenn  zugleich  ihr  gesammtes  Gut  als  Eigenthum  des
Reichs  betrachtet  wurde,  in  der  Regel  keine  Veranlassung  vor,
einzelne  Güter  als  Reichsgut  zu  bezeichnen.  Doch  findet  sich
auch  das  wohl  vereinzelt.  Die  Mönche  der  Reichsabtei  S.  Salvator ­
  in  Monte  Amiate  wenden  sich  1081  mit  einer  Klagschrift
an  den  König,  und  gebrauchen  dabei  nicht  blos  die  Ausdrücke
monnsterium  vestrum,  domus  tua,  sondern  bezeichnen  auch  einzelne ­
  ihrer  Güter  als  villulae  tuae,  sagen  von  einem  ihnen  vorenthaltenen ­
  Castrum:  quod  vestrum  esse  iusta  ratione  cognoscimus
(Ficker  Ital.  Forsch.  4,  127).
Wurde  es  später  insbesondere  bei  Bisthümern  weniger
üblich,  die  Kirche  selbst  als  dem  Reiche  gehörig  zu  bezeichnen,
so  sollte  man  nun  bestimmter  erwarten,  das  Gut  der  Kirchen
als  Reichsgut  bezeichnet  zu  iinden.  Das  trifft  denn  auch  zu,
da  der  jetzt  allgemein  übliche  Ausdruck  Regalien  der  Kirche,
wenigstens  nach  unserer  Annahme,  sich  auf  das  gesammte  Gut
der  Kirche  bezieht,  und  dieses  als  vom  Könige  zu  leihen,  demnach ­
  als  Eigenthum  des  Reichs  bezeichnet  (vgl.  §.  22).  Das
gibt  uns  nun  freilich  keinen  weitern  Haltpunkt  denen  gegenüber,
welche  mit  unserer  Auffassung  der  Regalien  nicht  einverstanden
sind.  Wold  aber  gibt  einen  solchen  eine  Stelle  des  sächsischen
Lelinreclites  2  §.  6,  wo  es  heisst,  dass  im  allgemeinen  an
Lehen  von  Geistlichen  und  Weibern  keine  Folge  sei,  it  ne  si
dat  en  pape  oder  en  wif  des  rikes  gut  bi  köre  untva  und  den
Heerschild  davon  habe;  das  Gut  mögen  sie  zu  Lehen  geben,
und  dem  mag  man  folgen  an  den  andern  Herrn.  Das  Reichsgut, ­
  welches  Bischöfe,  Aebte  und  Aebtissinnen  auf  Grund  der
Wahl  empfangen,  ist  einfach  das  Gut  ihrer  Kirche,  das  hier
schechtweg  als  Reichsgut,  wie  sonst  als  Regalien  bezeichnet
wird;  und  zwar  nach  Massgabe  dieser  Stelle  das  gesammte  Gut
            
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