Ueber das Eigentkum des Reichs am Reichskirchengute.
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hohe Gerichtsbarkeit nur reichslehnbar sein kann. Aber wenn
wir annehmen, dass auch die TToheitsreclite Eigenthum der Kirche
waren, Vas soll dann überhaupt den Gegenstand der Belehnung
der Kirchenfürsten gebildet haben? Auch Zöpfl ist diese
Schwierigkeit nicht entgangen; er bedarf natürlich eines Gegenstandes
für die spätere Belehnung und findet diesen eben in den
Hoheitsrechten, auf welche er den Ausdruck Regalien beschränken
will. Um nun den Widerspruch zu beseitigen, der
sich daraus ergibt, dass auch diese seiner Ansicht nach früher
zu Eigen geschenkt sind, nimmt er an (vgl. Alterth. 2, 13 ff.),
sie seien zwar früher nicht Lehen gewesen, aber sie hätten
allerdings nur in Lehnsform übertragen werden können; habe
das ursprünglich keinen Lehnsverband begründet, habe es sich
da nur um eine allodiale Investitur gehandelt, so habe man
erst in der Zeit nach dem Investiturstreite die Auffassung einer
feudalen Investitur untergelegt. Dass das Verhältnis der Bischöfe
zum Reiche erst im zwölften Jahrhunderte als Lelmsverbindung
im engern Sinne des Wortes aufgefasst wurde, will ich nicht
bestreiten. Eben so wenig, dass der Ausdruck Investitur nicht
immer die Ueberlassung zu blossem Nutzgenuss bezeichnen
muss, dass es sich dabei ebensowohl um Eigentliumsübertragung
handeln kann (vgl. Heerschild 34). Dass aber die Investitur
der Bischöfe und Aebte auch früher insofern eine feudale im
weitern Sinne war, als es sich dabei um Ueberlassung blossen
Nutzgenusses durch den Eigenthümer handelte, dass man das
insbesondere auch zur Zeit des Investiturstreites nicht anders
auffasste, werde ich nach früher Gesagtem (vgl. §§. 20. 22)
nicht weiter begründen dürfen. Legt Zöpfl Gewicht darauf,
dass gerade bei Gerichten die Lehnsform keine Lehnsverbindung
bedingen müsse, weil noch nach dem Sachsenspiegel der Bann
ohne Mannschaft geliehen wird, so ergibt sich doch leicht, dass
sich daraus für das liier vorliegende Verhältniss nichts folgern
lässt. Er selbst iveist ja darauf hin, dass den Bischöfen überhaupt
der Bann nicht geliehen wurde; was ihnen geliehen wurde,
ist das Gericht, also gerade das, was mit Mannschaft . geliehen
wird.
Es scheint nicht statthaft, dieselben Ausdrücke nach Bedürfnis
verschieden zu fassen. Entweder wurde den Kirchen
alles, Güter und Hoheitsrechte, als Eigenthum geschenkt; und
Sitab. d. hist.-phil. CI. LXXII. Bd. I. Hft. 9