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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigentkum  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

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hohe  Gerichtsbarkeit  nur  reichslehnbar  sein  kann.  Aber  wenn
wir  annehmen,  dass  auch  die  TToheitsreclite  Eigenthum  der  Kirche
waren,  Vas  soll  dann  überhaupt  den  Gegenstand  der  Belehnung
der  Kirchenfürsten  gebildet  haben?  Auch  Zöpfl  ist  diese
Schwierigkeit  nicht  entgangen;  er  bedarf  natürlich  eines  Gegenstandes ­
  für  die  spätere  Belehnung  und  findet  diesen  eben  in  den
Hoheitsrechten,  auf  welche  er  den  Ausdruck  Regalien  beschränken ­
  will.  Um  nun  den  Widerspruch  zu  beseitigen,  der
sich  daraus  ergibt,  dass  auch  diese  seiner  Ansicht  nach  früher
zu  Eigen  geschenkt  sind,  nimmt  er  an  (vgl.  Alterth.  2,  13  ff.),
sie  seien  zwar  früher  nicht  Lehen  gewesen,  aber  sie  hätten
allerdings  nur  in  Lehnsform  übertragen  werden  können;  habe
das  ursprünglich  keinen  Lehnsverband  begründet,  habe  es  sich
da  nur  um  eine  allodiale  Investitur  gehandelt,  so  habe  man
erst  in  der  Zeit  nach  dem  Investiturstreite  die  Auffassung  einer
feudalen  Investitur  untergelegt.  Dass  das  Verhältnis  der  Bischöfe
zum  Reiche  erst  im  zwölften  Jahrhunderte  als  Lelmsverbindung
im  engern  Sinne  des  Wortes  aufgefasst  wurde,  will  ich  nicht
bestreiten.  Eben  so  wenig,  dass  der  Ausdruck  Investitur  nicht
immer  die  Ueberlassung  zu  blossem  Nutzgenuss  bezeichnen
muss,  dass  es  sich  dabei  ebensowohl  um  Eigentliumsübertragung
handeln  kann  (vgl.  Heerschild  34).  Dass  aber  die  Investitur
der  Bischöfe  und  Aebte  auch  früher  insofern  eine  feudale  im
weitern  Sinne  war,  als  es  sich  dabei  um  Ueberlassung  blossen
Nutzgenusses  durch  den  Eigenthümer  handelte,  dass  man  das
insbesondere  auch  zur  Zeit  des  Investiturstreites  nicht  anders
auffasste,  werde  ich  nach  früher  Gesagtem  (vgl.  §§.  20.  22)
nicht  weiter  begründen  dürfen.  Legt  Zöpfl  Gewicht  darauf,
dass  gerade  bei  Gerichten  die  Lehnsform  keine  Lehnsverbindung
bedingen  müsse,  weil  noch  nach  dem  Sachsenspiegel  der  Bann
ohne  Mannschaft  geliehen  wird,  so  ergibt  sich  doch  leicht,  dass
sich  daraus  für  das  liier  vorliegende  Verhältniss  nichts  folgern
lässt.  Er  selbst  iveist  ja  darauf  hin,  dass  den  Bischöfen  überhaupt ­
  der  Bann  nicht  geliehen  wurde;  was  ihnen  geliehen  wurde,
ist  das  Gericht,  also  gerade  das,  was  mit  Mannschaft  .  geliehen ­
  wird.
Es  scheint  nicht  statthaft,  dieselben  Ausdrücke  nach  Bedürfnis ­
  verschieden  zu  fassen.  Entweder  wurde  den  Kirchen
alles,  Güter  und  Hoheitsrechte,  als  Eigenthum  geschenkt;  und
Sitab.  d.  hist.-phil.  CI.  LXXII.  Bd.  I.  Hft.  9
            
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