Ueber das Eigenthum des Reichs am Reichskircliengute.
125
so scheinen hier die näheren Bestimmungen überaus häufig
jede freiere Verfügung auszuschliessen, weil gewiss nicht absichtslos
nur von Besitz, Nutzung und Verwaltung des Gutes
die Rede ist. So schenkt schon 762 K. Pipin perpetuum habendum,
ut — predicti monachi eternaliter gaüdeant usu fructuario,
excolant atque possideant (Beyer U. B. 1, 18; vgl. Waitz
V. G. 4, 174 Anm. 2). Später heisst es bis auf die Zeit, wo
die auf ein Lehensverhältniss deutenden Ausdrücke üblich
werden, etwa, das Gut solle immer in iure et potestate des
Bischofs bleiben; es wird geschenkt, ut in perpetuum teneant
ac possideant; possideant et ad eorum usum retineant; habeant,
teneant et fruantur; teneant, disponant, ordinent et perfruantur ;
sie erhalten liberam facultatem tenendi atque possidendi; tenendi
et regendi; possidendi, ordinandi, disponendi. Oft finden sich
dann noch weitere, das Verfügungsrecht beschränkende Bestimmungen.
So besonders häufig die, dass das Geschenkte
nicht zu Benefiz verliehen werden soll. Oder es wird betont,
dass auch die Nutzung nicht nach Willkür, sondern wie es
das Interesse der Kirche erheischt, erfolgen soll. Es heisst:
teneant, usitent et ad servicium divinum disponant; sie sollen
nur ad utilitatem ecclesie darüber verfügen, oder non pro suo
libitu vel propiio commodo, sed pro utilitate ecclesiae-, oder bei
Schenkung einer Abtei erhalten die Bischöfe liberam potestatem
tenendi, constituendi vel quiequid ad communem utriusque ecclesiae
utilitatem voluerint faciendi (Mon. Boica 29, 169).
Wie schon in dieser letzten Stelle, so scheint allerdings
auch sonst nicht selten ein ausgedehnteres Verfügungsrecht
eingeräumt zu werden. Der Bischof erhält liberam facidtatem
quiequid placuerit exinde faciendi oder tenendi, dandi (oder
tradendi), commutandi vel quiequid ei placuerit inde faciendi.
Vergleichen wir das mit der entsprechenden Formel für Laien,
so muss doch auffallen, dass das dort gewöhnlich vorkommende
vendendi hier durchweg fehlt (vereinzelt Mon. Boica 29, 93),
während bei dem dare oder traä&re wohl zunächst nur an Benefizien
zu denken ist. So zeigen sich auch hier noch wesentliche
Beschränkungen, will man nicht auf den allgemeinen
Schlussausdruck Gewicht legen. Dieser aber findet sich nur
selten so unbeschränkt; es wird überwiegend hinzugefügt ad
utilitatem tarnen ecclesiae oder salvo iure ecclesiaej ausnahms-