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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskircliengute.

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so  scheinen  hier  die  näheren  Bestimmungen  überaus  häufig
jede  freiere  Verfügung  auszuschliessen,  weil  gewiss  nicht  absichtslos ­
  nur  von  Besitz,  Nutzung  und  Verwaltung  des  Gutes
die  Rede  ist.  So  schenkt  schon  762  K.  Pipin  perpetuum  habendum,
  ut  —  predicti  monachi  eternaliter  gaüdeant  usu  fructuario,
  excolant  atque  possideant  (Beyer  U.  B.  1,  18;  vgl.  Waitz
V.  G.  4,  174  Anm.  2).  Später  heisst  es  bis  auf  die  Zeit,  wo
die  auf  ein  Lehensverhältniss  deutenden  Ausdrücke  üblich
werden,  etwa,  das  Gut  solle  immer  in  iure  et  potestate  des
Bischofs  bleiben;  es  wird  geschenkt,  ut  in  perpetuum  teneant
ac  possideant;  possideant  et  ad  eorum  usum  retineant;  habeant,
teneant  et  fruantur;  teneant,  disponant,  ordinent  et  perfruantur  ;
sie  erhalten  liberam  facultatem  tenendi  atque  possidendi;  tenendi
et  regendi;  possidendi,  ordinandi,  disponendi.  Oft  finden  sich
dann  noch  weitere,  das  Verfügungsrecht  beschränkende  Bestimmungen. ­
  So  besonders  häufig  die,  dass  das  Geschenkte
nicht  zu  Benefiz  verliehen  werden  soll.  Oder  es  wird  betont,
dass  auch  die  Nutzung  nicht  nach  Willkür,  sondern  wie  es
das  Interesse  der  Kirche  erheischt,  erfolgen  soll.  Es  heisst:
teneant,  usitent  et  ad  servicium  divinum  disponant;  sie  sollen
nur  ad  utilitatem  ecclesie  darüber  verfügen,  oder  non  pro  suo
libitu  vel  propiio  commodo,  sed  pro  utilitate  ecclesiae-,  oder  bei
Schenkung  einer  Abtei  erhalten  die  Bischöfe  liberam  potestatem
tenendi,  constituendi  vel  quiequid  ad  communem  utriusque  ecclesiae
  utilitatem  voluerint  faciendi  (Mon.  Boica  29,  169).
Wie  schon  in  dieser  letzten  Stelle,  so  scheint  allerdings
auch  sonst  nicht  selten  ein  ausgedehnteres  Verfügungsrecht
eingeräumt  zu  werden.  Der  Bischof  erhält  liberam  facidtatem
quiequid  placuerit  exinde  faciendi  oder  tenendi,  dandi  (oder
tradendi),  commutandi  vel  quiequid  ei  placuerit  inde  faciendi.
Vergleichen  wir  das  mit  der  entsprechenden  Formel  für  Laien,
so  muss  doch  auffallen,  dass  das  dort  gewöhnlich  vorkommende
vendendi  hier  durchweg  fehlt  (vereinzelt  Mon.  Boica  29,  93),
während  bei  dem  dare  oder  traä&re  wohl  zunächst  nur  an  Benefizien
  zu  denken  ist.  So  zeigen  sich  auch  hier  noch  wesentliche ­
  Beschränkungen,  will  man  nicht  auf  den  allgemeinen
Schlussausdruck  Gewicht  legen.  Dieser  aber  findet  sich  nur
selten  so  unbeschränkt;  es  wird  überwiegend  hinzugefügt  ad
utilitatem  tarnen  ecclesiae  oder  salvo  iure  ecclesiaej  ausnahms-
            
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