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F i c lc e r.
wird auch dem zugesprochen, der selbst keinerlei Anspruch
auf Besitz der Sache, wohl aber ein die freie Verfügung des
Eigentümers oder Besitzers beschränkendes Recht an derselben
hat. Da, wie wir sehen werden, selbst beim Nichtvorhandensein
eines Vorstehers der Besitz des Gutes nicht der Kirche,
sondern dem Könige zusteht, so hat die dauernde Gewere der
Kirche nur die Wirkung, dass das Gut ihr nie ganz entfremdet,
keinem anderen, als ihrem jedesmaligen Vorsteher übergeben
werden darf.
Jene die Verleihung zu Proprium als immerwährend betonenden
Ausdrücke begründen allerdings ein dauerndes Recht
der Kirche. Aber auch dann muss dieses Recht nicht gerade
mit dem Eigenthmu zusammenfallen, nachdem erwiesen ist,
dass Proprium auch ein blosses Nutzungsrecht bezeichnen könne.
Denn ein unentziehbarcs und vererbliches Nutzungsrecht und
damit eine Gewere am Gute haben auch der Vasall, der
Ministerial, der Zinsbauer aber kein Eigenthum.
29. Auch bei den Verleihungen zu immerwährendem Proprium
würde eine Uebertragung zu Eigenthum nur dann mit
Bestimmtheit auzunehmen sein, wenn sich das aus den zugefügten
näheren Bestimmungen ergäbe. Eben wegen dieser glaubten
wir das oben (§. 26) annehmen zu müssen bei den Verwandlungen
von Benefiz in Eigen für Laien. Prüfen wir dagegen
hier genauer den Wortlaut, so finden wir überaus häufig
gegen das Eigenthum sprechende Bestimmungen der
Schenkungen.
In dieser Richtung wird doch zunächst zu beachten sein,
dass alle jene Bestimmungen, wonach das Gut für immerwährende
Zeiten zu dieser Kirche gehören soll, zugleich eine Beschränkung
der Verfügung über dasselbe bezeichnen, eine Veräusserung
desselben, wie sie wenigstens nach unseren Anschauungen
dem Eigenthümer zustehen müsste, nicht gestatten. Es
ist nun richtig, dass nach germanischer Rechtsauffassung das
Eigenthum, zumal an Grundstücken, nicht nothwendig mit der
Befugniss willkürlicher Veräusserung verbunden sein muss.
Aber hier gewinnt der Umstand doch Bedeutung durch den
Gegensatz. Finden wir bei Schenkungen an Laien oder etwa
auch bei nur persönlichen Schenkungen an Geistliche die Befugniss
zu jeder Art der Veräusserung ausdrücklich eingeräumt,