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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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F  i  c  lc  e  r.

wird  auch  dem  zugesprochen,  der  selbst  keinerlei  Anspruch
auf  Besitz  der  Sache,  wohl  aber  ein  die  freie  Verfügung  des
Eigentümers  oder  Besitzers  beschränkendes  Recht  an  derselben ­
  hat.  Da,  wie  wir  sehen  werden,  selbst  beim  Nichtvorhandensein ­
  eines  Vorstehers  der  Besitz  des  Gutes  nicht  der  Kirche,
sondern  dem  Könige  zusteht,  so  hat  die  dauernde  Gewere  der
Kirche  nur  die  Wirkung,  dass  das  Gut  ihr  nie  ganz  entfremdet, ­
  keinem  anderen,  als  ihrem  jedesmaligen  Vorsteher  übergeben ­
  werden  darf.
Jene  die  Verleihung  zu  Proprium  als  immerwährend  betonenden ­
  Ausdrücke  begründen  allerdings  ein  dauerndes  Recht
der  Kirche.  Aber  auch  dann  muss  dieses  Recht  nicht  gerade
mit  dem  Eigenthmu  zusammenfallen,  nachdem  erwiesen  ist,
dass  Proprium  auch  ein  blosses  Nutzungsrecht  bezeichnen  könne.
Denn  ein  unentziehbarcs  und  vererbliches  Nutzungsrecht  und
damit  eine  Gewere  am  Gute  haben  auch  der  Vasall,  der
Ministerial,  der  Zinsbauer  aber  kein  Eigenthum.
29.  Auch  bei  den  Verleihungen  zu  immerwährendem  Proprium ­
  würde  eine  Uebertragung  zu  Eigenthum  nur  dann  mit
Bestimmtheit  auzunehmen  sein,  wenn  sich  das  aus  den  zugefügten ­
  näheren  Bestimmungen  ergäbe.  Eben  wegen  dieser  glaubten ­
  wir  das  oben  (§.  26)  annehmen  zu  müssen  bei  den  Verwandlungen ­
  von  Benefiz  in  Eigen  für  Laien.  Prüfen  wir  dagegen ­
  hier  genauer  den  Wortlaut,  so  finden  wir  überaus  häufig
gegen  das  Eigenthum  sprechende  Bestimmungen  der
Schenkungen.
In  dieser  Richtung  wird  doch  zunächst  zu  beachten  sein,
dass  alle  jene  Bestimmungen,  wonach  das  Gut  für  immerwährende ­
  Zeiten  zu  dieser  Kirche  gehören  soll,  zugleich  eine  Beschränkung ­
  der  Verfügung  über  dasselbe  bezeichnen,  eine  Veräusserung
  desselben,  wie  sie  wenigstens  nach  unseren  Anschauungen ­
  dem  Eigenthümer  zustehen  müsste,  nicht  gestatten.  Es
ist  nun  richtig,  dass  nach  germanischer  Rechtsauffassung  das
Eigenthum,  zumal  an  Grundstücken,  nicht  nothwendig  mit  der
Befugniss  willkürlicher  Veräusserung  verbunden  sein  muss.
Aber  hier  gewinnt  der  Umstand  doch  Bedeutung  durch  den
Gegensatz.  Finden  wir  bei  Schenkungen  an  Laien  oder  etwa
auch  bei  nur  persönlichen  Schenkungen  an  Geistliche  die  Befugniss ­
  zu  jeder  Art  der  Veräusserung  ausdrücklich  eingeräumt,
            
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