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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

122

Ficker.

bei  Geistlichen  noch  recht  wohl  die  Rede  sein  können,  so  wird
doch  auch  da  im  eilften  Jahrhunderte  der  Ausdruck  Benefiz
vorgezogen.
Als  Ergebniss  wird  festzuhalten  sein,  dass  der  Ausdruck
in  proprium  clonare  an  und  für  sich  keineswegs  eine  Verleihung
zu  freien:  Eigenthum  erweisen  muss,  dass  er  je  nach  der  näheren ­
  Bestimmung  sowohl  die  Verleihung  zu  Eigenthum,  wie
zu  Nutzgenuss  bezeichnen  kann,  dass,  wenn  wir  bei  den  Schenkungen ­
  an  die  Reichskirchen  ersteres  annehmen  wollen,  es
jedenfalls  einer  Prüfung  bedarf,  ob  die  näheren  Bestimmungen
darauf  hinweisen.
28.  Da  ergibt  sich  nun  allerdings  jenen  zeitlich  beschränkten ­
  Verleihungen  gegenüber  alsbald  in  so  weit  ein  Unterschied,
als  es  sich  bei  den  Reichskirchen  um  eine  Verleihung  zu
immerwährendem  Eigen  handelt.  Der  Unterschied  tritt
deutlich  hervor,  wenn  etwa  der  König  909  die  Abtei  Traunsee
einem  Grafen  und  dem  Erzbischöfe  von  Salzburg  schenkt  usque
in  finem  vite  utriusque  in  proprietatem,  et  deinceps  ad  sanctam
luvavensem  sedem  perpetualiter  in  proprietatem  (U.  B.  des  L.
ob  d.  Enns  2,  56).  Selten  fehlt  denn  auch  ein  Ausdruck,
der  das  ausdrücklich  betont;  es  heisst  donare  perpetuo  iure
possidendum,  in  perpetiium  proprietatis  usum,  in  proprium  et
perpetuum  usum,  perpetualiter  oder  perpetuis  temporibus  in  proprium ­
  habendum.  Dabei  tritt  bald  der  zeitige  Vorsteher  in  den
Vordergrund,  indem  geschenkt  wird  episcopo  suisque  successoribus
  oder  et  per  ipsum  in  perpetuum  successoribus.  Oder  es  wird
das  dauernde  Recht  der  Kirche  selbst  betont;  es  wird  geschenkt,
ut  ad  ecclesiam  perpetuo  deserviat,  perenniter  ad  utilitatem
ecclesiae  permaneat,  illuc  respondeat  et  in  perpetuum  pertineat;
oder  etwa  auch,  damit  die  Kirche  es  hereditario  iure  besitzen
solle  (U.  B.  des  L.  ob  d.  Enns  2,  40).
Hat  im  einen,  wie  im  anderen  Falle  die  Kirche  ein  dauerndes, ­
  unentziehbares  Recht  an  dem  Gute,  so  erklärt  es  sich,
wenn  nicht  blos  dem  zeitigen  Vorsteher  eine  Gewere  zugesprochen ­
  wird,  sondern  auch  wohl  von  einer  Gewere  der
Kirche  an  ihrem  Gute  die  Rede  ist.  So  sagt  der  Kaiser
980,  dass  er  etwas  Entäussertes  in  ecclesie  NiveUensis  investituram
  zurückgegeben  habe  (Oorkondenboek  van  Holland  1,  35),
oder  er  bestätigt  1026  einem  vom  Erzbischöfe  von  Mailand
            
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