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Ficker.
bei Geistlichen noch recht wohl die Rede sein können, so wird
doch auch da im eilften Jahrhunderte der Ausdruck Benefiz
vorgezogen.
Als Ergebniss wird festzuhalten sein, dass der Ausdruck
in proprium clonare an und für sich keineswegs eine Verleihung
zu freien: Eigenthum erweisen muss, dass er je nach der näheren
Bestimmung sowohl die Verleihung zu Eigenthum, wie
zu Nutzgenuss bezeichnen kann, dass, wenn wir bei den Schenkungen
an die Reichskirchen ersteres annehmen wollen, es
jedenfalls einer Prüfung bedarf, ob die näheren Bestimmungen
darauf hinweisen.
28. Da ergibt sich nun allerdings jenen zeitlich beschränkten
Verleihungen gegenüber alsbald in so weit ein Unterschied,
als es sich bei den Reichskirchen um eine Verleihung zu
immerwährendem Eigen handelt. Der Unterschied tritt
deutlich hervor, wenn etwa der König 909 die Abtei Traunsee
einem Grafen und dem Erzbischöfe von Salzburg schenkt usque
in finem vite utriusque in proprietatem, et deinceps ad sanctam
luvavensem sedem perpetualiter in proprietatem (U. B. des L.
ob d. Enns 2, 56). Selten fehlt denn auch ein Ausdruck,
der das ausdrücklich betont; es heisst donare perpetuo iure
possidendum, in perpetiium proprietatis usum, in proprium et
perpetuum usum, perpetualiter oder perpetuis temporibus in proprium
habendum. Dabei tritt bald der zeitige Vorsteher in den
Vordergrund, indem geschenkt wird episcopo suisque successoribus
oder et per ipsum in perpetuum successoribus. Oder es wird
das dauernde Recht der Kirche selbst betont; es wird geschenkt,
ut ad ecclesiam perpetuo deserviat, perenniter ad utilitatem
ecclesiae permaneat, illuc respondeat et in perpetuum pertineat;
oder etwa auch, damit die Kirche es hereditario iure besitzen
solle (U. B. des L. ob d. Enns 2, 40).
Hat im einen, wie im anderen Falle die Kirche ein dauerndes,
unentziehbares Recht an dem Gute, so erklärt es sich,
wenn nicht blos dem zeitigen Vorsteher eine Gewere zugesprochen
wird, sondern auch wohl von einer Gewere der
Kirche an ihrem Gute die Rede ist. So sagt der Kaiser
980, dass er etwas Entäussertes in ecclesie NiveUensis investituram
zurückgegeben habe (Oorkondenboek van Holland 1, 35),
oder er bestätigt 1026 einem vom Erzbischöfe von Mailand