120
Picker.
sollte, wie das durch den Zusatz ad dies vitae suae, vereinzelt
auch vitae nostrae (979: Mon. Boica 28, 230) wohl bestimmter
bezeichnet wird. Es scheint nicht einmal herkömmlich g'ewesen
zu sein, das nach dem Tode des Beliehenen der Kirche zu
belassen, da dann anderweitige Verfügungen des Königs über
das Gut wohl ausdrücklich erwähnt werden (z. B. 970: Cod.
dipl. Anhalt. 1, 36).
Sehr häutig wird nun insbesondere dasjenige, was jemand
bisher zu Benefiz besessen hatte, ihm zu Proprium verliehen.
Handelt es sich dabei um Laien, so ist wohl in der Regel an
Verwandlung in freies Eigenthum zu denken, zumal sich da
durchweg noch Ausdrücke finden, welche bestimmter auf ein
ganz freies Verfügungsrecht hinweisen; es wird in proprium
gegeben, so dass er liberam deinceps potestatem liabeat tenendi,
dandi, vendendi, commutandi, precariandi, posteris relinquendi,
vel quicquid sibi placuerit faciendi; vereinzelt auch wohl prout
voluerit testamentum faciendi (Böhmer Acta 26).
27. Wo aber solche Bestimmungen fehlen, da wird der
blosse Ausdruck in proprium nicht gerade Ueberlassung zu
freiem Eigen bezeichnen müssen. Das ergibt sich insbesondere
daraus, dass wir seit der Mitte des neunten Jahrhunderts sehr
häufig Verleihungen zu lebenslänglichem Eigen finden,
in proprium oder in ius et proprietatem ad dies vitae suae oder
usque in finem vitae suae (vgl. Roth Benefizialw. 419. Feudalität
49. 176. 199. Waitz V. G. 4, 175). Ist damit ein freies
Verfügungsrecht, wie es der Begriff des Eigenthums erfordert,
unvereinbar, so wird bei den näheren Bestimmungen auch wohl
nur der Besitz betont: quatinus easdem res integriter omni tempore
vitae suae proprietatis iure liabeat, teneat atque possideat
absque aUcuius impedimento (Mon. Germ. 21, 383); oder es wird
auf das blosse Nutzungsrecht hingewiesen, das Gut wird gegeben
in ius et proprietatem sub usu fructuario usque in finem
vite oder quatinus supra nominatas res, quam diu vivat, sub usu
fructuario teneat atque possideat (U. B. des L. ob d. Enns 2,
49; Mon. Germ. 21, 387; vgl. Waitz. V. G. 4, 175 Anm. 3).
Häufig wird dabei sogleich für den Todesfall über das Gut
verfügt; es soll dann an eine bestimmte Reichskirche fallen,
oder es wird dem Beschenkten die Wahl unter mehreren Reichskirchen,
denen er es vermachen kann, gelassen (Wirtemb.