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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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sollte,  wie  das  durch  den  Zusatz  ad  dies  vitae  suae,  vereinzelt
auch  vitae  nostrae  (979:  Mon.  Boica  28,  230)  wohl  bestimmter
bezeichnet  wird.  Es  scheint  nicht  einmal  herkömmlich  g'ewesen
zu  sein,  das  nach  dem  Tode  des  Beliehenen  der  Kirche  zu
belassen,  da  dann  anderweitige  Verfügungen  des  Königs  über
das  Gut  wohl  ausdrücklich  erwähnt  werden  (z.  B.  970:  Cod.
dipl.  Anhalt.  1,  36).
Sehr  häutig  wird  nun  insbesondere  dasjenige,  was  jemand
bisher  zu  Benefiz  besessen  hatte,  ihm  zu  Proprium  verliehen.
Handelt  es  sich  dabei  um  Laien,  so  ist  wohl  in  der  Regel  an
Verwandlung  in  freies  Eigenthum  zu  denken,  zumal  sich  da
durchweg  noch  Ausdrücke  finden,  welche  bestimmter  auf  ein
ganz  freies  Verfügungsrecht  hinweisen;  es  wird  in  proprium
gegeben,  so  dass  er  liberam  deinceps  potestatem  liabeat  tenendi,
dandi,  vendendi,  commutandi,  precariandi,  posteris  relinquendi,
vel  quicquid  sibi  placuerit  faciendi;  vereinzelt  auch  wohl  prout
voluerit  testamentum  faciendi  (Böhmer  Acta  26).
27.  Wo  aber  solche  Bestimmungen  fehlen,  da  wird  der
blosse  Ausdruck  in  proprium  nicht  gerade  Ueberlassung  zu
freiem  Eigen  bezeichnen  müssen.  Das  ergibt  sich  insbesondere
daraus,  dass  wir  seit  der  Mitte  des  neunten  Jahrhunderts  sehr
häufig  Verleihungen  zu  lebenslänglichem  Eigen  finden,
in  proprium  oder  in  ius  et  proprietatem  ad  dies  vitae  suae  oder
usque  in  finem  vitae  suae  (vgl.  Roth  Benefizialw.  419.  Feudalität
  49.  176.  199.  Waitz  V.  G.  4,  175).  Ist  damit  ein  freies
Verfügungsrecht,  wie  es  der  Begriff  des  Eigenthums  erfordert,
unvereinbar,  so  wird  bei  den  näheren  Bestimmungen  auch  wohl
nur  der  Besitz  betont:  quatinus  easdem  res  integriter  omni  tempore ­
  vitae  suae  proprietatis  iure  liabeat,  teneat  atque  possideat
absque  aUcuius  impedimento  (Mon.  Germ.  21,  383);  oder  es  wird
auf  das  blosse  Nutzungsrecht  hingewiesen,  das  Gut  wird  gegeben ­
  in  ius  et  proprietatem  sub  usu  fructuario  usque  in  finem
vite  oder  quatinus  supra  nominatas  res,  quam  diu  vivat,  sub  usu
fructuario  teneat  atque  possideat  (U.  B.  des  L.  ob  d.  Enns  2,
49;  Mon.  Germ.  21,  387;  vgl.  Waitz.  V.  G.  4,  175  Anm.  3).
Häufig  wird  dabei  sogleich  für  den  Todesfall  über  das  Gut
verfügt;  es  soll  dann  an  eine  bestimmte  Reichskirche  fallen,
oder  es  wird  dem  Beschenkten  die  Wahl  unter  mehreren  Reichskirchen, ­
  denen  er  es  vermachen  kann,  gelassen  (Wirtemb.
            
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