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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigentlium  des  Reichs  am  Reichskirchengüte.

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der  Sache  handelt,  als  die  Anschauung  der  betreffenden  Zeit
dem  nur  zu  Benefiz  Besitzenden  zusprach.  Wir  bemerkten  bereits, ­
  dass  auch  bei  Ministerialen  von  Proprietas  die  Rede  ist.
So  sagt  der  Kaiser  1123  bei  einer  Schenkung  an  einen  seiner
Ministerialen  und  dessen  Erben:  quoddam  iure  imperii  nostrae
proprietatis  praediwm  —  donavimus  et  in  proprium  concessimus;
hoc  autem  sine  deminutione  regni  fecimus,  quia  parem  eum  eiusdem
  praedii  esse  cognovimus  (Mon.  Boica  29,  244).  Auch  hier
ist  der  Ausdruck  zweifellos  zum  Unterschiede  vom  Benefiz  gebraucht; ­
  er  soll  das  Gut  nicht  als  blosses  Dienstlehen  haben,
sondern  als  Eigen;  aber  natürlich  nur  als  Eigen,  soweit  ein
Ministerial  solches  überhaupt  haben  kann,  wie  das  hier  durch
den  Zusatz  noch  bestimmter  angedeutet  ist.  Denn  dass  das
Reich  trotz  der  Verleihung  zu  Eigen  nicht  verkürzt  wird,  hat
darin  seinen  Grund,  dass  der  Beschenkte  selbst  dem  Reiche
gehört,  demnach  auch  das  Eigenthum  des  Gutes  dem  Reiche
verbleibt.
Bei  den  Ministerialen  ist  nun  freilich  auch  später  der
Unterschied  zwischen  Eigengut  und  Dienstlehen  noch  von  Bedeutung, ­
  obwohl  beide  im  Eigenthume  des  Reiches  stehen.  Bei
den  Reichskirchen  tritt  später  ein  solcher  Unterschied  nicht
hervor;  was  vom  Reichsgut  in  ihrem  Besitze  ist,  erscheint  als
eine  einheitliche  Masse,  welche  wenigstens  seit  der  Mitte  des
zwölften  Jahrhunderts  als  Lehen  bezeichnet  wird  (vgl.  Heerschild ­
  68).  Es  liegt  daher  die  Frage  nahe,  weshalb  man  denn
nicht  auch  in  früheren  Zeiten  an  die  Kirchen  nur  zu  Benefiz
gab,  wenn  dieselben  wirklich  nur  einen  Nutzgenuss  erwerben
sollten?  Ich  glaube  diese  Frage  dahin  beantworten  zu  dürfen,
dass  allerdings  in  späteren  Zeiten  die  Vergabung  zu  Lehen  an
die  Kirche  für  den  Zweck  genügen  konnte;  dass  dagegen  in
früherer  Zeit  der  Ausdruck  Beneficium  hinter  dem  zurückblieb,
was  man  der  Kirche  gewähren  wollte;  dass  andererseits  der
Ausdruck  Proprium  nach  dem  Sprachgebrauche  der  Zeit  nicht
zu  viel  sagte,  wenn  auch  nur  ein  Nutzungsrecht  zugestanden
werden  sollte.
Auch  in  früherer  Zeit  finden  wir  nicht  selten  blosse  Verleihungen ­
  zu  Benefiz  an  Bischöfe  und  Aebte.  Dann  handelt
es  sich  aber  sichtlich  nur  um  eine  persönliche  Begünstigung,
aus  welcher  ihrer  Kirche  kein  dauerndes  Recht  erwachsen
            
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