Ueber das Eigentlium des Reichs am Reichskirchengüte.
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der Sache handelt, als die Anschauung der betreffenden Zeit
dem nur zu Benefiz Besitzenden zusprach. Wir bemerkten bereits,
dass auch bei Ministerialen von Proprietas die Rede ist.
So sagt der Kaiser 1123 bei einer Schenkung an einen seiner
Ministerialen und dessen Erben: quoddam iure imperii nostrae
proprietatis praediwm — donavimus et in proprium concessimus;
hoc autem sine deminutione regni fecimus, quia parem eum eiusdem
praedii esse cognovimus (Mon. Boica 29, 244). Auch hier
ist der Ausdruck zweifellos zum Unterschiede vom Benefiz gebraucht;
er soll das Gut nicht als blosses Dienstlehen haben,
sondern als Eigen; aber natürlich nur als Eigen, soweit ein
Ministerial solches überhaupt haben kann, wie das hier durch
den Zusatz noch bestimmter angedeutet ist. Denn dass das
Reich trotz der Verleihung zu Eigen nicht verkürzt wird, hat
darin seinen Grund, dass der Beschenkte selbst dem Reiche
gehört, demnach auch das Eigenthum des Gutes dem Reiche
verbleibt.
Bei den Ministerialen ist nun freilich auch später der
Unterschied zwischen Eigengut und Dienstlehen noch von Bedeutung,
obwohl beide im Eigenthume des Reiches stehen. Bei
den Reichskirchen tritt später ein solcher Unterschied nicht
hervor; was vom Reichsgut in ihrem Besitze ist, erscheint als
eine einheitliche Masse, welche wenigstens seit der Mitte des
zwölften Jahrhunderts als Lehen bezeichnet wird (vgl. Heerschild
68). Es liegt daher die Frage nahe, weshalb man denn
nicht auch in früheren Zeiten an die Kirchen nur zu Benefiz
gab, wenn dieselben wirklich nur einen Nutzgenuss erwerben
sollten? Ich glaube diese Frage dahin beantworten zu dürfen,
dass allerdings in späteren Zeiten die Vergabung zu Lehen an
die Kirche für den Zweck genügen konnte; dass dagegen in
früherer Zeit der Ausdruck Beneficium hinter dem zurückblieb,
was man der Kirche gewähren wollte; dass andererseits der
Ausdruck Proprium nach dem Sprachgebrauche der Zeit nicht
zu viel sagte, wenn auch nur ein Nutzungsrecht zugestanden
werden sollte.
Auch in früherer Zeit finden wir nicht selten blosse Verleihungen
zu Benefiz an Bischöfe und Aebte. Dann handelt
es sich aber sichtlich nur um eine persönliche Begünstigung,
aus welcher ihrer Kirche kein dauerndes Recht erwachsen