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Ficker.
allerdings Schenkungen zu Eigenthum an die Kirchen nicht
vereinbar sein würden.
In dieser Richtung dürfte nun insbesondere die Unbestimmtheit
der Ausdrücke des deutschen Sachenrechts
zu beachten sein. Es fehlt ihm durchweg an Ausdrücken,
deren Bedeutung eine so feststehende wäre, dass sie unter allen
Umständen immer nur ein und dasselbe Verhältniss zur Sache
bezeichnen können. Ausdrücke, welche zunächst nur das Eigenthum
im strengen Sinne des Wortes zu bezeichnen scheinen,
werden doch auch wieder da gebraucht, wo es sich nur um
ein Recht auf Besitz und Nutzung handelt. Es hängt das damit
zusammen, dass ein Eigenthum auch da noch anerkannt wurde,
wo dem Eigenthiimer die freie Verfügung über die Sache
dauernd entzogen war, wo fast alle aus dem Eigenthume abgeleiteten
Befugnisse nicht dem Eigenthümer, sondern dem Nutzniesser
zustanden. Konnte dieser mit Ausnahme weniger Fälle
die Sache behandeln, als ob sie sein Eigenthum wäre, so lag
in der Regel kein Bedürfniss vor, im Ausdrucke sein Recht
von dem des Eigenthiimers im strengen Sinne zu unterscheiden
; war dann einer der Ausnahmsfälle zu berücksichtigen, wo
die höheren Rechte des Obereigenthümers wirksam werden, so
waren die üblichen Ausdrücke wenig geeignet, das beiderseitige
Verhältniss scharf hervortreten zu lassen; zur Beurtheilung
desselben sind wir dann mehr auf die Sache, als auf
die Ausdrücke hingewiesen.
Nichts scheint mir dafür bezeichnender, als das Verhältniss
des Gutes der Ministerialen. Von dem Dienstgute oder
auch Lehengute des Ministerialen werden oft seine allodia,
bona proprietaria, patrimonialia, propria hereditas, oder was er
iure dominii besitzt, unterschieden. Sieht man nur auf die Ausdrücke,
so sollte da doch völlig freies Eigenthum gar nicht zu
bezweifeln sein. Er kann auch wirklich viel freier darüber
verfügen, als über sein Dienstgut, kann es willkürlich vererben,
veräussern, zu Lehen geben. Dennoch ist es nicht sein Eigenthum,
wenn wir uns nicht an die Ausdrücke, sondern an die
Sache halten. Der Ministerial als Unfreier ist des Eigenthums
gar nicht fähig; was er besitzt, ist Eigenthum seines Herrn,
nur durch diesen ist er in seinem Besitze rechtlich geschützt.
Das Eigenthum des Herrn macht sich allerdings in der Regel