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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

allerdings  Schenkungen  zu  Eigenthum  an  die  Kirchen  nicht
vereinbar  sein  würden.
In  dieser  Richtung  dürfte  nun  insbesondere  die  Unbestimmtheit ­
  der  Ausdrücke  des  deutschen  Sachenrechts
zu  beachten  sein.  Es  fehlt  ihm  durchweg  an  Ausdrücken,
deren  Bedeutung  eine  so  feststehende  wäre,  dass  sie  unter  allen
Umständen  immer  nur  ein  und  dasselbe  Verhältniss  zur  Sache
bezeichnen  können.  Ausdrücke,  welche  zunächst  nur  das  Eigenthum ­
  im  strengen  Sinne  des  Wortes  zu  bezeichnen  scheinen,
werden  doch  auch  wieder  da  gebraucht,  wo  es  sich  nur  um
ein  Recht  auf  Besitz  und  Nutzung  handelt.  Es  hängt  das  damit
zusammen,  dass  ein  Eigenthum  auch  da  noch  anerkannt  wurde,
wo  dem  Eigenthiimer  die  freie  Verfügung  über  die  Sache
dauernd  entzogen  war,  wo  fast  alle  aus  dem  Eigenthume  abgeleiteten ­
  Befugnisse  nicht  dem  Eigenthümer,  sondern  dem  Nutzniesser
  zustanden.  Konnte  dieser  mit  Ausnahme  weniger  Fälle
die  Sache  behandeln,  als  ob  sie  sein  Eigenthum  wäre,  so  lag
in  der  Regel  kein  Bedürfniss  vor,  im  Ausdrucke  sein  Recht
von  dem  des  Eigenthiimers  im  strengen  Sinne  zu  unterscheiden ­
  ;  war  dann  einer  der  Ausnahmsfälle  zu  berücksichtigen,  wo
die  höheren  Rechte  des  Obereigenthümers  wirksam  werden,  so
waren  die  üblichen  Ausdrücke  wenig  geeignet,  das  beiderseitige ­
  Verhältniss  scharf  hervortreten  zu  lassen;  zur  Beurtheilung
  desselben  sind  wir  dann  mehr  auf  die  Sache,  als  auf
die  Ausdrücke  hingewiesen.
Nichts  scheint  mir  dafür  bezeichnender,  als  das  Verhältniss
des  Gutes  der  Ministerialen.  Von  dem  Dienstgute  oder
auch  Lehengute  des  Ministerialen  werden  oft  seine  allodia,
bona  proprietaria,  patrimonialia,  propria  hereditas,  oder  was  er
iure  dominii  besitzt,  unterschieden.  Sieht  man  nur  auf  die  Ausdrücke, ­
  so  sollte  da  doch  völlig  freies  Eigenthum  gar  nicht  zu
bezweifeln  sein.  Er  kann  auch  wirklich  viel  freier  darüber
verfügen,  als  über  sein  Dienstgut,  kann  es  willkürlich  vererben,
veräussern,  zu  Lehen  geben.  Dennoch  ist  es  nicht  sein  Eigenthum, ­
  wenn  wir  uns  nicht  an  die  Ausdrücke,  sondern  an  die
Sache  halten.  Der  Ministerial  als  Unfreier  ist  des  Eigenthums
gar  nicht  fähig;  was  er  besitzt,  ist  Eigenthum  seines  Herrn,
nur  durch  diesen  ist  er  in  seinem  Besitze  rechtlich  geschützt.
Das  Eigenthum  des  Herrn  macht  sich  allerdings  in  der  Regel
            
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