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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichslrirchengute.

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gewisse  Theile  des  Reichskirchengutes  ausgeschlossen  sein  sollten. ­
  Denn  in  Beziehung  auf  dieses  Verhältniss  bezeichnet  der  Ausdruck ­
  Regalien  einfach  alles,  was  der  Bischof  vom  König  zu  empfangen ­
  hat;  gleichbedeutend  mit  dem  Ausdruck  regalia  recipere
heisst  es  auch  recipere,  quod  regii  iuris  est  oder  que  ad  donum
regle  maiestatis  spectant.  Im  Concordate  kann  demnach  der
Ausdruck  auch  nur  bezeichnen,  was  bis  dahin  herkömmlich
vom  Könige  verliehen  wurde,  also  das  gesammte  Kirchengut.
Und  damit  stimmt,  dass  wir  auch  später  den  Ausdruck  in
derselben  Weise  gebraucht  fanden.
23.  Wird  uns  nun  für  die  Richtigkeit  dieser  Annahme
insbesondere  die  Prüfung  der  dem  Könige  am  Reichskirchengute ­
  zustehenden  Befugnisse  eine  Reihe  weiterer  Belege  bringen, ­
  so  dürfte  es  sich  empfehlen,  zunächst  einige  Einwendungen ­
  zu  beseitigen,  welche  gegen  dieselbe  geltend  gemacht  sind
und  sie  auf  den  ersten  Blick  allerdings  unstatthaft  erscheinen
lassen  können.  Dahin  gehört  zunächst  die  angebliche  Beschränkung ­
  der  Regalien  auf  das  vom  Reiche  Herrührende, ­
  während  wir  den  Ausdruck  auf  das  gesammte  Gut  bezogen. ­
  Dafür  wird,  insbesondere  auch  von  Zöpil  (Alterth.  1,
112.  2,  18),  der  erste  Vertrag  von  1111  geltend  gemacht,  bei
welchem  der  König  auf  die  Investitur  verzichtet.  Der  Papst
verbrieft  dabei  dem  Könige:  Tibi  —  et  regno  regalia  illa  dimittenda
  praecipimus,  quae  ad  regnum  manifeste  pertinebant  tempore ­
  Karoli,  Ludevici,  Heinrici  et  ceterorum  praedecessorum  tuorum;
  interdicimus  enim  —■,  ne  qui  episcoporum  seu  abbatum,  vel
praesentium  vel  futurorum,  eadem  regalia  invadant,  id  est  civitates,
  ducatus,  marchias,  comitatus,  monetas,  theloneum,  mercatum,
advocatias  regni,  iura  centurionum  et  curtes,  quae  manifeste  regni
erant,  cum  pertinentiis  suis,  miliciam  et  castra  regni;  nec  se
deinceps  nisi  per  gratiam  regis  de  ipsis  regalibus  intromittant;_
—  porro  ecclesias  cum  oblationibus  et  liereditariis  possessionibus,
quae  ad  regnum  manifeste  non  pertinebant,  liberas  mauere  decernimus
  (Jaffe  Bibi.  5,  273).
Aus  dieser  Stelle  wird  nun  gefolgert,  zu  den  Regalien
hätten  nur  die  Güter  und  Rechte  gehört,  welche  den  Kirchen
vom  Reiche  verliehen  waren;  die  sonstigen  Besitzungen  würden
hier  bestimmt  von  den  Regalien  unterschieden.  Es  ist  aber
doch  in  keiner  Weise  gesagt,  dass  die  Bischöfe  auf  die  Rega-Sitzb.
  d.  phil.-liist.  CI.  LXXII.  Bd.  I.  Hft.  8
            
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