Ueber das Eigenthum des Reichs am Reichslrirchengute.
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gewisse Theile des Reichskirchengutes ausgeschlossen sein sollten.
Denn in Beziehung auf dieses Verhältniss bezeichnet der Ausdruck
Regalien einfach alles, was der Bischof vom König zu empfangen
hat; gleichbedeutend mit dem Ausdruck regalia recipere
heisst es auch recipere, quod regii iuris est oder que ad donum
regle maiestatis spectant. Im Concordate kann demnach der
Ausdruck auch nur bezeichnen, was bis dahin herkömmlich
vom Könige verliehen wurde, also das gesammte Kirchengut.
Und damit stimmt, dass wir auch später den Ausdruck in
derselben Weise gebraucht fanden.
23. Wird uns nun für die Richtigkeit dieser Annahme
insbesondere die Prüfung der dem Könige am Reichskirchengute
zustehenden Befugnisse eine Reihe weiterer Belege bringen,
so dürfte es sich empfehlen, zunächst einige Einwendungen
zu beseitigen, welche gegen dieselbe geltend gemacht sind
und sie auf den ersten Blick allerdings unstatthaft erscheinen
lassen können. Dahin gehört zunächst die angebliche Beschränkung
der Regalien auf das vom Reiche Herrührende,
während wir den Ausdruck auf das gesammte Gut bezogen.
Dafür wird, insbesondere auch von Zöpil (Alterth. 1,
112. 2, 18), der erste Vertrag von 1111 geltend gemacht, bei
welchem der König auf die Investitur verzichtet. Der Papst
verbrieft dabei dem Könige: Tibi — et regno regalia illa dimittenda
praecipimus, quae ad regnum manifeste pertinebant tempore
Karoli, Ludevici, Heinrici et ceterorum praedecessorum tuorum;
interdicimus enim —■, ne qui episcoporum seu abbatum, vel
praesentium vel futurorum, eadem regalia invadant, id est civitates,
ducatus, marchias, comitatus, monetas, theloneum, mercatum,
advocatias regni, iura centurionum et curtes, quae manifeste regni
erant, cum pertinentiis suis, miliciam et castra regni; nec se
deinceps nisi per gratiam regis de ipsis regalibus intromittant;_
— porro ecclesias cum oblationibus et liereditariis possessionibus,
quae ad regnum manifeste non pertinebant, liberas mauere decernimus
(Jaffe Bibi. 5, 273).
Aus dieser Stelle wird nun gefolgert, zu den Regalien
hätten nur die Güter und Rechte gehört, welche den Kirchen
vom Reiche verliehen waren; die sonstigen Besitzungen würden
hier bestimmt von den Regalien unterschieden. Es ist aber
doch in keiner Weise gesagt, dass die Bischöfe auf die Rega-Sitzb.
d. phil.-liist. CI. LXXII. Bd. I. Hft. 8