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Ficke r.
Das findet denn auch durchaus seine Bestätigung in der
Art und Weise, wie diese Verhältnisse zur Zeit des Investiturstreites
erörtert werden. Kirchlicherseits wird allerdings beansprucht,
dass das gesammte weltliche Gut Eigenthum der
Kirche sei. Dem gegenüber wird die Investitur durch den
König damit vertheidigt, dass dieser Herr der gesammten Temporalien
der Kirche sei. Und lässt man da wohl von der
schroffen Auffassung ab, dass die Kirche selbst zu diesen Temporalien
gehöre, so tritt eine Unterscheidung bezüglich der
übrigen nicht hervor. So redet Petrus Damiani schlechtweg
von den praedia ecclesicie (vgl. §. 20). Auch im Werke des
Placidus von Nonantola zeigt sich deutlich, dass die Ansprüche,
welche er bekämpft, immer auf das gesammte Kirchengut gerichtet
sind. So besonders bestimmt, wenn er sagt: Sunt vero
nonnulli, qui dicant: Ecclesia quidem et circuitus ejtis deo consecratus
vere hominum nulli pertinet, nisi deo et eins sacerdotibus;
ea vero, qnae ecclesia possidet nunc per orbem glorißcata,
id est ducatns, marcliias, comitatus, advocatdas, monetas publiccis,
civitates et castra, villas et rura, et cetera Immsmodi ita ad imperatorem
pertinent, ut nisi pastoribus ecclesiae semper, cum sibi
succedunt, iterum dentur, nequaquam ea habere debeant (c. 150).
Oder es heisst, ganz in Uebereinstimmung, mit unserer Begründung
der NothWendigkeit eines Herrn für die Kirchen:
Sunt autem, qui dicant, ecclesiis non competere, nisi decimas,
primitias et oblationes, in mobilibus tantum scilicet rebus; nam
immobilia, videlicet castra, villae vel rura ei non pertinent, nisi
de manu imperatoris pastor susceperit (c. 43). Denn die Mobilien
Hessen wir überhaupt ausser Acht, hatten immer das
liegende Gut im Auge, wenn wir vom Kirchengute im allgemeinen
sprachen.
Bezog sich nun die frühere Investitur auf das gesammte
Kirchengut, so kann auch nur dieses unter den Regalien verstanden
werden, welche nach dem Wormser Concordate vom
Kaiser mit dem Scepter zu leihen sind; es sei denn, es Hesse
sich naehweisen, der Kaiser habe in dieser Richtung eine Concession
gemacht. Davon ist nicht die Rede; der Kaiser macht
nur eine Concession bezüglich der Form, nicht bezüglich des
Gegenstandes der Verleihung; in der päpstlichen Gegenurkunde
dürfte nicht schlechtweg von Regalien die Rede sein, wenn