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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficke  r.

Das  findet  denn  auch  durchaus  seine  Bestätigung  in  der
Art  und  Weise,  wie  diese  Verhältnisse  zur  Zeit  des  Investiturstreites ­
  erörtert  werden.  Kirchlicherseits  wird  allerdings  beansprucht, ­
  dass  das  gesammte  weltliche  Gut  Eigenthum  der
Kirche  sei.  Dem  gegenüber  wird  die  Investitur  durch  den
König  damit  vertheidigt,  dass  dieser  Herr  der  gesammten  Temporalien ­
  der  Kirche  sei.  Und  lässt  man  da  wohl  von  der
schroffen  Auffassung  ab,  dass  die  Kirche  selbst  zu  diesen  Temporalien
  gehöre,  so  tritt  eine  Unterscheidung  bezüglich  der
übrigen  nicht  hervor.  So  redet  Petrus  Damiani  schlechtweg
von  den  praedia  ecclesicie  (vgl.  §.  20).  Auch  im  Werke  des
Placidus  von  Nonantola  zeigt  sich  deutlich,  dass  die  Ansprüche,
welche  er  bekämpft,  immer  auf  das  gesammte  Kirchengut  gerichtet ­
  sind.  So  besonders  bestimmt,  wenn  er  sagt:  Sunt  vero
nonnulli,  qui  dicant:  Ecclesia  quidem  et  circuitus  ejtis  deo  consecratus
  vere  hominum  nulli  pertinet,  nisi  deo  et  eins  sacerdotibus;
  ea  vero,  qnae  ecclesia  possidet  nunc  per  orbem  glorißcata,
id  est  ducatns,  marcliias,  comitatus,  advocatdas,  monetas  publiccis,
civitates  et  castra,  villas  et  rura,  et  cetera  Immsmodi  ita  ad  imperatorem
  pertinent,  ut  nisi  pastoribus  ecclesiae  semper,  cum  sibi
succedunt,  iterum  dentur,  nequaquam  ea  habere  debeant  (c.  150).
Oder  es  heisst,  ganz  in  Uebereinstimmung,  mit  unserer  Begründung ­
  der  NothWendigkeit  eines  Herrn  für  die  Kirchen:
Sunt  autem,  qui  dicant,  ecclesiis  non  competere,  nisi  decimas,
primitias  et  oblationes,  in  mobilibus  tantum  scilicet  rebus;  nam
immobilia,  videlicet  castra,  villae  vel  rura  ei  non  pertinent,  nisi
de  manu  imperatoris  pastor  susceperit  (c.  43).  Denn  die  Mobilien ­
  Hessen  wir  überhaupt  ausser  Acht,  hatten  immer  das
liegende  Gut  im  Auge,  wenn  wir  vom  Kirchengute  im  allgemeinen
sprachen.
Bezog  sich  nun  die  frühere  Investitur  auf  das  gesammte
Kirchengut,  so  kann  auch  nur  dieses  unter  den  Regalien  verstanden ­
  werden,  welche  nach  dem  Wormser  Concordate  vom
Kaiser  mit  dem  Scepter  zu  leihen  sind;  es  sei  denn,  es  Hesse
sich  naehweisen,  der  Kaiser  habe  in  dieser  Richtung  eine  Concession
  gemacht.  Davon  ist  nicht  die  Rede;  der  Kaiser  macht
nur  eine  Concession  bezüglich  der  Form,  nicht  bezüglich  des
Gegenstandes  der  Verleihung;  in  der  päpstlichen  Gegenurkunde
dürfte  nicht  schlechtweg  von  Regalien  die  Rede  sein,  wenn
            
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