Ueber das Eigeuthum des Reichs am Reichskirchengute.
109
Anschauung um so näher, dass er auch das an sie geknüpfte
Kirchenamt verleihe, wenn man da theoretisch auch jederzeit
den Unterschied festhalten mochte.
III.
21. Eig’entlmm des Reichs am Reichskirchengute. Seit dem Iuvestiturstreite
wird nur die Investitur der Regalien beansprucht. — 22. Die Regalien
gleichbedeutend mit dem gesummten Gute der Kirche. — 23. Einwendungen.
Angebliche Beschränkung der Regalien auf das vom Reiche Herrührende.
Erster Vertrag von 1111. — 24. Anscheinende Schenkungen zu Eigenthume.
Unbestimmtheit der Ausdrücke des deutschen Sachenrechts. Verwandtes Verhältniss
des Gutes der Ministerialen. — 25. Scheinbar Eigenthumsübertragung
bezeichnende Ausdrücke. Schenkung. — 26. Verleihung zu Eigen; — 27. zu
lebenslänglichem Eigen; — 28. zu immerwährendem Eigen. Gewere der Kirche
an ihrem Gute. Investitur der Kirche. — 29. Gegen das Eigenthum sprechende
Bestimmungen der Schenkungen. Die Ausdrücke der Urkunden sind nicht ausschlaggebend;
aber für das Eigenthum des Reichs am Verschenkten sprechen
andere Gründe. — 30. Verleihung von Hoheitsreehten in denselben Ausdrücken.
— 31. Das Reichskirchengut als Reichsgut bezeichnet und aufgefasst. — 32. Die
Reichskirchenlehen als Reichslehen behandelt. — 33. Auflassung an Reichskirchen
durch die Hand des Königs. — 34. Zustimmung des Königs bei Veräusserungen
oder dauernder Belastung des Reichskirchengutes; — 35. auch
bei Verleihung zu Lehnrecht, — 36. und bei Vertauschung. — 37. Bei den
Befugnissen des Königs handelt es sich weder um staatshoheitliche Gesichtspunkte,
noch um ein nur formelles Oberaufsichtsrecht des Herrn.
21. Ist nach dem Gesagten nicht zu bezweifeln, dass die Reichskirchen
selbst als im Eigenthum des Reichs stehend betrachtet
wurden, so hatte der König kein Interesse daran, auf der Aufrechthaltung
gerade dieser Auffassung zu bestehen, an der man
kirchlicherseits besonderen Anstoss zu nehmen schien. Ihm
konnte es durchaus genügen, wenn als Gegenstand der Investitur
das Gut der Kirche betrachtet und damit das Eigenthum
des Reichs am Reichskirchengute gewahrt blieb.
Denn abgesehen davon, dass für die Leistungen an das Reich
nur das Gut in Betracht kam, sicherte ihm das eben so ausreichend
seinen Einfluss auf die Besetzung der Bisthümer; wies
ja schon Hinkmar von Reims darauf hin, wie dem Bischöfe
mit der Kirche, in der er singen könne, wenig gedient sei
ohne das Gut der Kirche (vgl. §. 18).
Kaiserlicherseits besteht man nicht auf der Investitur der
Kirche selbst, sondern auf der Investitur der Regalien der
Kirche. So heisst es von den Verhandlungen von 1111, dass
der Papst dem Kaiser die Investituren verweigerte, quamvis
ille per investituras illcis non ecclesias, non officia quaelibet, sed