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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigeuthum  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

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Anschauung  um  so  näher,  dass  er  auch  das  an  sie  geknüpfte
Kirchenamt  verleihe,  wenn  man  da  theoretisch  auch  jederzeit
den  Unterschied  festhalten  mochte.

III.
21.  Eig’entlmm  des  Reichs  am  Reichskirchengute.  Seit  dem  Iuvestiturstreite
  wird  nur  die  Investitur  der  Regalien  beansprucht.  —  22.  Die  Regalien ­
  gleichbedeutend  mit  dem  gesummten  Gute  der  Kirche.  —  23.  Einwendungen. ­
  Angebliche  Beschränkung  der  Regalien  auf  das  vom  Reiche  Herrührende.
Erster  Vertrag  von  1111.  —  24.  Anscheinende  Schenkungen  zu  Eigenthume.
Unbestimmtheit  der  Ausdrücke  des  deutschen  Sachenrechts.  Verwandtes  Verhältniss
  des  Gutes  der  Ministerialen.  —  25.  Scheinbar  Eigenthumsübertragung
bezeichnende  Ausdrücke.  Schenkung.  —  26.  Verleihung  zu  Eigen;  —  27.  zu
lebenslänglichem  Eigen;  —  28.  zu  immerwährendem  Eigen.  Gewere  der  Kirche
an  ihrem  Gute.  Investitur  der  Kirche.  —  29.  Gegen  das  Eigenthum  sprechende
Bestimmungen  der  Schenkungen.  Die  Ausdrücke  der  Urkunden  sind  nicht  ausschlaggebend; ­
  aber  für  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Verschenkten  sprechen
andere  Gründe.  —  30.  Verleihung  von  Hoheitsreehten  in  denselben  Ausdrücken.
—  31.  Das  Reichskirchengut  als  Reichsgut  bezeichnet  und  aufgefasst.  —  32.  Die
Reichskirchenlehen  als  Reichslehen  behandelt.  —  33.  Auflassung  an  Reichskirchen ­
  durch  die  Hand  des  Königs.  —  34.  Zustimmung  des  Königs  bei  Veräusserungen
  oder  dauernder  Belastung  des  Reichskirchengutes;  —  35.  auch
bei  Verleihung  zu  Lehnrecht,  —  36.  und  bei  Vertauschung.  —  37.  Bei  den
Befugnissen  des  Königs  handelt  es  sich  weder  um  staatshoheitliche  Gesichtspunkte, ­
  noch  um  ein  nur  formelles  Oberaufsichtsrecht  des  Herrn.
21.  Ist  nach  dem  Gesagten  nicht  zu  bezweifeln,  dass  die  Reichskirchen ­
  selbst  als  im  Eigenthum  des  Reichs  stehend  betrachtet
wurden,  so  hatte  der  König  kein  Interesse  daran,  auf  der  Aufrechthaltung ­
  gerade  dieser  Auffassung  zu  bestehen,  an  der  man
kirchlicherseits  besonderen  Anstoss  zu  nehmen  schien.  Ihm
konnte  es  durchaus  genügen,  wenn  als  Gegenstand  der  Investitur ­
  das  Gut  der  Kirche  betrachtet  und  damit  das  Eigenthum ­
  des  Reichs  am  Reichskirchengute  gewahrt  blieb.
Denn  abgesehen  davon,  dass  für  die  Leistungen  an  das  Reich
nur  das  Gut  in  Betracht  kam,  sicherte  ihm  das  eben  so  ausreichend ­
  seinen  Einfluss  auf  die  Besetzung  der  Bisthümer;  wies
ja  schon  Hinkmar  von  Reims  darauf  hin,  wie  dem  Bischöfe
mit  der  Kirche,  in  der  er  singen  könne,  wenig  gedient  sei
ohne  das  Gut  der  Kirche  (vgl.  §.  18).
Kaiserlicherseits  besteht  man  nicht  auf  der  Investitur  der
Kirche  selbst,  sondern  auf  der  Investitur  der  Regalien  der
Kirche.  So  heisst  es  von  den  Verhandlungen  von  1111,  dass
der  Papst  dem  Kaiser  die  Investituren  verweigerte,  quamvis
ille  per  investituras  illcis  non  ecclesias,  non  officia  quaelibet,  sed
            
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