Ueber das Gigenthum des Reichs am Reichskivchengute.
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und Reichsäbte nicht selten in ähnlicher Weise zusammengefasst;
so wenn 1191 der Rechtsspruch erfolgt, dass nullus
episcoporum vel abbatum imperio pertinentium Mensalgüter veräussern
soll (Mon. Germ. 4, 194). Andererseits ist nun
freilich nicht zu verkennen, dass die einzelnen deutschen Bisthümer
nicht in derselben Weise, wie die Reichsabteien oder
wie ausserdeutsche Bisthinner als Eigenthum des Reichs bezeichnet
oder behandelt werden. In dieser Richtung wird aber
zunächst zu beachten sein, dass im deutschen Königreiche im
Gegensätze zu andern Ländern die Bisthiimer durchweg unmittelbar
dem Könige unterstanden und diesem die Voräusserung
eines Bisthums vom Reiche zweifellos nicht gestattet war, wenn
auch Versuche vorkamen. Thietmar, von der Ausnahmsgewalt
Arnulfs über die haierischen Bischöfe sprechend, erklärt es als
gegen das Recht verstossend, dass Bischöfe sub aliquo sint dominio,
ausser dem der Könige; erwähnt er dann weiter, dass
manche unter der Gewalt der Herzoge und sogar der Grafen
seien, so hat er zweifellos fremde, zunächst wohl französische
Verhältnisse im Auge (Mon. Germ. 5, 742). Dieselbe Auffassung,-
dass nur die Könige episcoporum. clomini sein sollen,
findet sich auch bei Helmold in Veranlassung der Ansprüche
Heinrich des Löwen auf die Investitur der überelbischen
Bischöfe ausgesprochen (Mon. Germ. 21, 64). Als Kaiser Friedrich
I. den Bischof von Kammerich dem Grafen von Flandern
untergeben wollte, wurde das nicht ausgeführt, weil geltend
gemacht wurde, dass das gegen das Recht des Reichs verstosse
(Anm. Camerac. Mon. Germ. 16, 523); ebenso bei dem Versuche
K. Wilhelms, 1252 die überelbischen Bischöfe dem Herzoge
von Sachsen zu unterwerfen (vgl. Reichsfürstenst. I, 275).
Sehen wir ab von der zeitweisen Unterwerfung der baierischen
Bischöfe unter Arnulf, der überelbischen unter Heinrich den
Löwen, weiter von der dauernden Ueberlassung der Bisthümer
Prag und Olmütz an den König von Böhmen durch K. Philipp,
endlich der eigenthümlichen Stellung der jüngeren Salzburger
Suffragane, welche nie in unmittelbarer Verbindung mit dem
Reiche gestanden haben (vgl. Reichsfürstenst. 1, 274. 282. 285),
so unterstanden alle deutschen Bischöfe unmittelbar dem Könige.
Zumal in der Zeit vor dem Investiturstreite bis zur
Stiftung des salzburgischen Bisthums Gurk 1072 war das aus-