Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Gigenthum  des  Reichs  am  Reichskivchengute.

105

und  Reichsäbte  nicht  selten  in  ähnlicher  Weise  zusammengefasst;
  so  wenn  1191  der  Rechtsspruch  erfolgt,  dass  nullus
episcoporum  vel  abbatum  imperio  pertinentium  Mensalgüter  veräussern
  soll  (Mon.  Germ.  4,  194).  Andererseits  ist  nun
freilich  nicht  zu  verkennen,  dass  die  einzelnen  deutschen  Bisthümer
  nicht  in  derselben  Weise,  wie  die  Reichsabteien  oder
wie  ausserdeutsche  Bisthinner  als  Eigenthum  des  Reichs  bezeichnet ­
  oder  behandelt  werden.  In  dieser  Richtung  wird  aber
zunächst  zu  beachten  sein,  dass  im  deutschen  Königreiche  im
Gegensätze  zu  andern  Ländern  die  Bisthiimer  durchweg  unmittelbar ­
  dem  Könige  unterstanden  und  diesem  die  Voräusserung
eines  Bisthums  vom  Reiche  zweifellos  nicht  gestattet  war,  wenn
auch  Versuche  vorkamen.  Thietmar,  von  der  Ausnahmsgewalt
Arnulfs  über  die  haierischen  Bischöfe  sprechend,  erklärt  es  als
gegen  das  Recht  verstossend,  dass  Bischöfe  sub  aliquo  sint  dominio,
  ausser  dem  der  Könige;  erwähnt  er  dann  weiter,  dass
manche  unter  der  Gewalt  der  Herzoge  und  sogar  der  Grafen
seien,  so  hat  er  zweifellos  fremde,  zunächst  wohl  französische
Verhältnisse  im  Auge  (Mon.  Germ.  5,  742).  Dieselbe  Auffassung,- ­
  dass  nur  die  Könige  episcoporum.  clomini  sein  sollen,
findet  sich  auch  bei  Helmold  in  Veranlassung  der  Ansprüche
Heinrich  des  Löwen  auf  die  Investitur  der  überelbischen
Bischöfe  ausgesprochen  (Mon.  Germ.  21,  64).  Als  Kaiser  Friedrich ­
  I.  den  Bischof  von  Kammerich  dem  Grafen  von  Flandern ­
  untergeben  wollte,  wurde  das  nicht  ausgeführt,  weil  geltend
gemacht  wurde,  dass  das  gegen  das  Recht  des  Reichs  verstosse
(Anm.  Camerac.  Mon.  Germ.  16,  523);  ebenso  bei  dem  Versuche ­
  K.  Wilhelms,  1252  die  überelbischen  Bischöfe  dem  Herzoge ­
  von  Sachsen  zu  unterwerfen  (vgl.  Reichsfürstenst.  I,  275).
Sehen  wir  ab  von  der  zeitweisen  Unterwerfung  der  baierischen
Bischöfe  unter  Arnulf,  der  überelbischen  unter  Heinrich  den
Löwen,  weiter  von  der  dauernden  Ueberlassung  der  Bisthümer
Prag  und  Olmütz  an  den  König  von  Böhmen  durch  K.  Philipp,
endlich  der  eigenthümlichen  Stellung  der  jüngeren  Salzburger
Suffragane,  welche  nie  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  dem
Reiche  gestanden  haben  (vgl.  Reichsfürstenst.  1,  274.  282.  285),
so  unterstanden  alle  deutschen  Bischöfe  unmittelbar  dem  Könige. ­
  Zumal  in  der  Zeit  vor  dem  Investiturstreite  bis  zur
Stiftung  des  salzburgischen  Bisthums  Gurk  1072  war  das  aus-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.