Ueber das Eigenthum des Reichs am Reichskirchengute.
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Bisthümer als öffentliches Gut betrachtete, wie sie insbesondere
auch bei den Reichstheilungen so behandelt zu sein scheinen
(vgl. Waitz V. G. 4, 135). Bestimmteren Halt könnten die
Urkunden gewähren, wenn sich aus ihnen etwa ergäbe, dass
die mit dem Eigeuthume zusammenfallende besondere Defensio
nun auch den Bisthümern gewährt wäre. Das ist aber nicht
der Fall; ist seit Beginn der Regierung Ludwigs des Frommen
auch in den Privilegien für Bisthümer immer von Defensio die
Rede, so scheint das nur auf den allgemeinen Kirchenschutz
zu beziehen zu sein, während zugleich, wenn auch weniger
regelmässig, wohl noch von besonderem Schutz für königliche
Abteien die Rede ist (Sickel a. a. 0. 47, 236. 245. 276). Letzteres
aber wird sich auch kaum umgekehrt dafür geltend
machen lassen, dass das Gut der Bisthümer noch nicht als im
Schutzeigenthume stehend betrachtet wurde. Der früher betonte
Unterschied scheint mir von Bedeutung insbesondere nur insofern,
als er zeigt, dass ursprünglich die Stellung der Bisthümer
allerdings wesentlich anders aufgefasst wurde, als die
der königlichen Klöster. Und manche Unterschiede mochten
da auch jetzt noch geblieben sein. Aber die Stellung konnte
sich im wesentlichen schon lange ausgeglichen haben, ohne
dass sich das beim Einflüsse älterer Vorlagen gerade in den
Urkunden bestimmter aussprechen musste. Dafür aber, dass
im neunten Jahrhunderte die Ansicht, dass jede Kirche eines
Schutzeigenthümers für ihr Gut bedurfte, vollständig durchdrang,
scheint mir insbesondere zu sprechen, dass Klöster,
welche unter keiner Herrschaft standen, keinem gehörten, wohl
noch im achten Jahrhunderte, nicht aber mehr im folgenden
erwähnt werden, dass inzwischen auch sie zu königlichen
Klöstern geworden sind (vgl. Sickel a. a. 0. 315).
Fasste man einmal das Gut der bischöflichen Kirchen als
Eigenthum des Königs, so lag es nahe, diese selbst als
im Eigenthume des Königs stehend zu betrachten, zumal ja
auch für die Hauptkirche selbst ein Grundeigentümer vorhanden
sein musste und keine Veranlassung war, da einen
Unterschied festzuhalten. Es handelt sich da wesentlich um
einen Sprachgebrauch ohne weitere Bedeutung; redet Hinkmar
durchweg vom Gute der Kirchen, so spricht er doch auch schon