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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

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Bisthümer  als  öffentliches  Gut  betrachtete,  wie  sie  insbesondere
auch  bei  den  Reichstheilungen  so  behandelt  zu  sein  scheinen
(vgl.  Waitz  V.  G.  4,  135).  Bestimmteren  Halt  könnten  die
Urkunden  gewähren,  wenn  sich  aus  ihnen  etwa  ergäbe,  dass
die  mit  dem  Eigeuthume  zusammenfallende  besondere  Defensio
nun  auch  den  Bisthümern  gewährt  wäre.  Das  ist  aber  nicht
der  Fall;  ist  seit  Beginn  der  Regierung  Ludwigs  des  Frommen
auch  in  den  Privilegien  für  Bisthümer  immer  von  Defensio  die
Rede,  so  scheint  das  nur  auf  den  allgemeinen  Kirchenschutz
zu  beziehen  zu  sein,  während  zugleich,  wenn  auch  weniger
regelmässig,  wohl  noch  von  besonderem  Schutz  für  königliche
Abteien  die  Rede  ist  (Sickel  a.  a.  0.  47,  236.  245.  276).  Letzteres ­
  aber  wird  sich  auch  kaum  umgekehrt  dafür  geltend
machen  lassen,  dass  das  Gut  der  Bisthümer  noch  nicht  als  im
Schutzeigenthume  stehend  betrachtet  wurde.  Der  früher  betonte
Unterschied  scheint  mir  von  Bedeutung  insbesondere  nur  insofern, ­
  als  er  zeigt,  dass  ursprünglich  die  Stellung  der  Bisthümer ­
  allerdings  wesentlich  anders  aufgefasst  wurde,  als  die
der  königlichen  Klöster.  Und  manche  Unterschiede  mochten
da  auch  jetzt  noch  geblieben  sein.  Aber  die  Stellung  konnte
sich  im  wesentlichen  schon  lange  ausgeglichen  haben,  ohne
dass  sich  das  beim  Einflüsse  älterer  Vorlagen  gerade  in  den
Urkunden  bestimmter  aussprechen  musste.  Dafür  aber,  dass
im  neunten  Jahrhunderte  die  Ansicht,  dass  jede  Kirche  eines
Schutzeigenthümers  für  ihr  Gut  bedurfte,  vollständig  durchdrang, ­
  scheint  mir  insbesondere  zu  sprechen,  dass  Klöster,
welche  unter  keiner  Herrschaft  standen,  keinem  gehörten,  wohl
noch  im  achten  Jahrhunderte,  nicht  aber  mehr  im  folgenden
erwähnt  werden,  dass  inzwischen  auch  sie  zu  königlichen
Klöstern  geworden  sind  (vgl.  Sickel  a.  a.  0.  315).
Fasste  man  einmal  das  Gut  der  bischöflichen  Kirchen  als
Eigenthum  des  Königs,  so  lag  es  nahe,  diese  selbst  als
im  Eigenthume  des  Königs  stehend  zu  betrachten,  zumal  ja
auch  für  die  Hauptkirche  selbst  ein  Grundeigentümer  vorhanden ­
  sein  musste  und  keine  Veranlassung  war,  da  einen
Unterschied  festzuhalten.  Es  handelt  sich  da  wesentlich  um
einen  Sprachgebrauch  ohne  weitere  Bedeutung;  redet  Hinkmar
durchweg  vom  Gute  der  Kirchen,  so  spricht  er  doch  auch  schon
            
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