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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficlrer.

er  858  an  Ludwig  den  Deutschen  schreibt:  Ecclesiae  siquidem
nobis  a  deo  commissae,  non  talia  sunt  heneficia  et  huiusmodi  regis
  proprietas,  ut  pro  libitu  suo  inconsulto  illas  possit  dare  vel
tollere,  so  bestreitet  er  nicht  das  Eigenthum  überhaupt,  sondern
betont  nur,  dass  es  sich  um  ein  freie  Verfügung  ausschliessendes
  Schutzeigenthum  handelt;  res  et  facultat.es  ecclesiasticae  non
in  imperatorum  atque  regurn  potestate  sunt  ad  dispensändum,
sed  ad  defendendum  atque  tuendum,  wie  er  an  anderer  Stelle
schreibt.  Wird  es  daher  als  Unrecht  betrachtet,  wenn  das  Bisthum ­
  Reims  zur  Zeit  Karls  des  Grossen  in  dominicatu  regis
war,  so  wird  das  nicht  gerade  beweisen  müssen,  dass  der  König ­
  überhaupt  noch  nicht  als  Herr  der  Temporalien  des  Bisthums ­
  betrachtet  wurde  (vgl.  Waitz  V.  G.  4,  134;  Sichel  a.  a.
0.  47,  244);  es  handelte  sich  da  um  eine,  auch  sonst  wohl  erwähnte ­
  längere  Nichtbesetzung  des  Bisthums  nach  der  Erledigung, ­
  um  dessen  Gut  zu  nutzen,  zu  welcher  der  König
auch  als  Eigenthümer  nicht  befugt  sein  sollte.  Stellt  Hinkmar
in  einem  Schreiben  an  den  Pabst  es  als  selbstverständlich  hin,
dass  bei  einem  Zerfalle  mit  dem  Könige  ihm  das  Kirchengut
entzogen  werde;  bemerkt  .er,  wie  ihm  gedroht  sei,  si  in  mea
sententia  permanerem,  ad  altare  ecclesiae  meae  cantare  possim,
de  rebus  vero  et  hominibus  nullarn  potestatem  höherem;  rechtfertigt ­
  er  Leistungen  der  Kirchen  an  den  König  damit,  dass
diese  ihre  Besitzungen  vom  Könige  haben;  befahl  er,  falls  das
genau  überliefert  ist,  dass  man  den  vom  Könige  willkürlich  gesetzten ­
  Bischof  von  Kammerich  als  solchen  nicht  anerkennen,
ihm  aber  usumfructum  terrae,  quod  imperatoris  erat,  nicht  vorenthalten ­
  solle  (Gesta  ep.  Camerac.  Mon.  Germ.  9,  418);  schreibt
K.  Karl  der  Kahle  dem  Pabste,  als  ihm  dieser  aufgetragen  hatte,
das  Gut  des  Bisthums  Laon  während  der  Abwesenheit  des  Bischofs ­
  vor  Schaden  zu  hüten:  reges  Francorum  ex  regio  genere  nati,
non  episcoporum  vicedomini,  sed  terrae  domini  hactenus  fuimus
computati;  ■—  non  autem  episcoporum  villici  extiterunt  (Bibi.  vet.
patrum  9  b,  222):  so  ergibt  sich  doch  überall  die  Auffassung,
dass  das  Gut  nicht  Eigenthum  der  bischöflichen  Kirche  selbst
ist,  sondern  des  Königs,  dass  der  zeitige  Bischof  einen  rechtlich
geschützten  Besitz  desselben  nur  vom  Könige  erhalten  kann.
Auch  in  den  frühem  Zeiten  des  neunten  Jahrhunderts
finden  sich  schon  manche  Andeutungen,  dass  man  auch  die
            
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