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Ficlrer.
er 858 an Ludwig den Deutschen schreibt: Ecclesiae siquidem
nobis a deo commissae, non talia sunt heneficia et huiusmodi regis
proprietas, ut pro libitu suo inconsulto illas possit dare vel
tollere, so bestreitet er nicht das Eigenthum überhaupt, sondern
betont nur, dass es sich um ein freie Verfügung ausschliessendes
Schutzeigenthum handelt; res et facultat.es ecclesiasticae non
in imperatorum atque regurn potestate sunt ad dispensändum,
sed ad defendendum atque tuendum, wie er an anderer Stelle
schreibt. Wird es daher als Unrecht betrachtet, wenn das Bisthum
Reims zur Zeit Karls des Grossen in dominicatu regis
war, so wird das nicht gerade beweisen müssen, dass der König
überhaupt noch nicht als Herr der Temporalien des Bisthums
betrachtet wurde (vgl. Waitz V. G. 4, 134; Sichel a. a.
0. 47, 244); es handelte sich da um eine, auch sonst wohl erwähnte
längere Nichtbesetzung des Bisthums nach der Erledigung,
um dessen Gut zu nutzen, zu welcher der König
auch als Eigenthümer nicht befugt sein sollte. Stellt Hinkmar
in einem Schreiben an den Pabst es als selbstverständlich hin,
dass bei einem Zerfalle mit dem Könige ihm das Kirchengut
entzogen werde; bemerkt .er, wie ihm gedroht sei, si in mea
sententia permanerem, ad altare ecclesiae meae cantare possim,
de rebus vero et hominibus nullarn potestatem höherem; rechtfertigt
er Leistungen der Kirchen an den König damit, dass
diese ihre Besitzungen vom Könige haben; befahl er, falls das
genau überliefert ist, dass man den vom Könige willkürlich gesetzten
Bischof von Kammerich als solchen nicht anerkennen,
ihm aber usumfructum terrae, quod imperatoris erat, nicht vorenthalten
solle (Gesta ep. Camerac. Mon. Germ. 9, 418); schreibt
K. Karl der Kahle dem Pabste, als ihm dieser aufgetragen hatte,
das Gut des Bisthums Laon während der Abwesenheit des Bischofs
vor Schaden zu hüten: reges Francorum ex regio genere nati,
non episcoporum vicedomini, sed terrae domini hactenus fuimus
computati; ■— non autem episcoporum villici extiterunt (Bibi. vet.
patrum 9 b, 222): so ergibt sich doch überall die Auffassung,
dass das Gut nicht Eigenthum der bischöflichen Kirche selbst
ist, sondern des Königs, dass der zeitige Bischof einen rechtlich
geschützten Besitz desselben nur vom Könige erhalten kann.
Auch in den frühem Zeiten des neunten Jahrhunderts
finden sich schon manche Andeutungen, dass man auch die