lieber das Eigenthum des Reichs am Reichskirchengute.
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schuldig'; si quid vero in secularibus, quae a vobis illi credita
sunt, negligenter sive inßdeliter gessit, so habe ihn der Kaiser
zur Rechenschaft zu ziehen (Gesta ep. Leod. Mon. Germ. 9,
224). So sagt Gottfrid von Vendöme: Alia utique est Investitura,
quae episcopum perficit, alia vero, quae episcopum pascit; illa ex
iure divino habetur, ista ex iure humano; subtrahe ius divinum,
spiritualiter episcopus non creatur; subtrahe ius liumanum, possessiones
amittit, quibus ipse corporaliter sustentatur; non enim
possessiones haberet ecclesia, nisi sibi a regibus donarentur et ab
ipsis, non quidem divinis sacramentis, sed possessionibus terrenis
investirentur (vgl. Phillips K. R. 3, 136). Nach allem ist es
mir doch sehr wahrscheinlich, dass die Entwicklung solcher
Auffassung in der fränkischen Zeit vom kirchlichen Standpunkte
vielfach eher gefördert als gehindert sein mag.
18. Die Zeugnisse, welche uns für die Auffassung des
neunten Jahrhunderts vorliegen, scheinen mir einerseits
zweifellos zu ergeben, dass man wenigstens in den spätem
Zeiten desselben den König schon bestimmt als Eigenthümer
der Temporalien der Bisthiimer betrachtete, während sie andererseits
manchen Halt dafür bieten, dass die Gründe, welche eine
allgemeine Erwägung der Sachlage uns nahe legte, wirklich
die massgebenden waren. Zumal in den Briefen des Hinkmar
von Reims wird das Verliältniss mehrfach berührt; und da sind
es nicht die Rechte des Königs am Gut, welche er bestreitet,
sondern die schon jetzt daraus gefolgerte willkürliche Ernennung
durch den König. In dem Briefe an den König wegen Besetzung
des Bisthums Beauvais, wendet er sich gegen die Behauptung
derjenigen, welche sagen, quia res ecclesiasticae episcoporum
in vestra sint potestate, ut cuicumque volueritis, eas donetis;
aber er gibt zu, dass der Gewählte zum Könige geführt
werden müsse, ut secundum ministerium vestrum res et facultates
ecclesiae, quas ad defendendum et tuendum vobis dominus commendavit,
suae dispositioni committatis (Bibi. vet. patrum, Coloniae
1618, 9 b, 234). Auch sonst führt er die Einflussnahme
des Königs bei der Wahl darauf zurück, quia res ecclesiasticas
divino iudicio tuendas et defensandas suscepit. Mag sich das
dem Wortlaut nach auf den Schutz während der Erledigung
beschränken, so ist mindestens zugegeben, dass der Erwählte
die Temporalien nur vom Könige erhalten kann. Und wenn