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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

lieber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

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schuldig';  si  quid  vero  in  secularibus,  quae  a  vobis  illi  credita
sunt,  negligenter  sive  inßdeliter  gessit,  so  habe  ihn  der  Kaiser
zur  Rechenschaft  zu  ziehen  (Gesta  ep.  Leod.  Mon.  Germ.  9,
224).  So  sagt  Gottfrid  von  Vendöme:  Alia  utique  est  Investitura,
quae  episcopum  perficit,  alia  vero,  quae  episcopum  pascit;  illa  ex
iure  divino  habetur,  ista  ex  iure  humano;  subtrahe  ius  divinum,
spiritualiter  episcopus  non  creatur;  subtrahe  ius  liumanum,  possessiones
  amittit,  quibus  ipse  corporaliter  sustentatur;  non  enim
possessiones  haberet  ecclesia,  nisi  sibi  a  regibus  donarentur  et  ab
ipsis,  non  quidem  divinis  sacramentis,  sed  possessionibus  terrenis
investirentur  (vgl.  Phillips  K.  R.  3,  136).  Nach  allem  ist  es
mir  doch  sehr  wahrscheinlich,  dass  die  Entwicklung  solcher
Auffassung  in  der  fränkischen  Zeit  vom  kirchlichen  Standpunkte
vielfach  eher  gefördert  als  gehindert  sein  mag.
18.  Die  Zeugnisse,  welche  uns  für  die  Auffassung  des
neunten  Jahrhunderts  vorliegen,  scheinen  mir  einerseits
zweifellos  zu  ergeben,  dass  man  wenigstens  in  den  spätem
Zeiten  desselben  den  König  schon  bestimmt  als  Eigenthümer
der  Temporalien  der  Bisthiimer  betrachtete,  während  sie  andererseits ­
  manchen  Halt  dafür  bieten,  dass  die  Gründe,  welche  eine
allgemeine  Erwägung  der  Sachlage  uns  nahe  legte,  wirklich
die  massgebenden  waren.  Zumal  in  den  Briefen  des  Hinkmar
von  Reims  wird  das  Verliältniss  mehrfach  berührt;  und  da  sind
es  nicht  die  Rechte  des  Königs  am  Gut,  welche  er  bestreitet,
sondern  die  schon  jetzt  daraus  gefolgerte  willkürliche  Ernennung
durch  den  König.  In  dem  Briefe  an  den  König  wegen  Besetzung ­
  des  Bisthums  Beauvais,  wendet  er  sich  gegen  die  Behauptung ­
  derjenigen,  welche  sagen,  quia  res  ecclesiasticae  episcoporum
  in  vestra  sint  potestate,  ut  cuicumque  volueritis,  eas  donetis;
  aber  er  gibt  zu,  dass  der  Gewählte  zum  Könige  geführt
werden  müsse,  ut  secundum  ministerium  vestrum  res  et  facultates
ecclesiae,  quas  ad  defendendum  et  tuendum  vobis  dominus  commendavit,
  suae  dispositioni  committatis  (Bibi.  vet.  patrum,  Coloniae
  1618,  9  b,  234).  Auch  sonst  führt  er  die  Einflussnahme
des  Königs  bei  der  Wahl  darauf  zurück,  quia  res  ecclesiasticas
divino  iudicio  tuendas  et  defensandas  suscepit.  Mag  sich  das
dem  Wortlaut  nach  auf  den  Schutz  während  der  Erledigung
beschränken,  so  ist  mindestens  zugegeben,  dass  der  Erwählte
die  Temporalien  nur  vom  Könige  erhalten  kann.  Und  wenn
            
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