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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

tritt,  vor  allem  deshalb  bekämpfen,  um  damit  dem  Besetzungsrecht ­
  seine  Grundlage  zu  entziehen.  Anders  war  das  in  früherer
fränkischer  Zeit.  Das  früh  hervortretende  Recht  des  Königs,
die  Bisthümer  zu  besetzen  oder  wenigstens  massgebenden  Einfluss ­
  dabei  zu  üben,  war  zweifellos  nicht  Ausfluss  des  erst
später  nachweisbaren  Eigenthums  an  den  Temporalien;  es  ist
anfangs  wohl  nur  als  staatliches  Hoheitsrecht  in  Anspruch  genommen, ­
  würde  gewiss  auch  später  geübt  sein,  wenn  da  jene
mehr  privatrechtliche  Auffassung  nie  eingegriffen  hätte.  Dieses
Besetzungsrecht  konnte  die  Kirche  nicht  billigen.  Hatte  sie  es
aber  als  herkömmlich  und  unvermeidlich  hinzunehmen,  so
musste  ihr  um  so  mehr  daran  liegen,  dass  wenigstens  die  Anschauung ­
  fern  gehalten  werde,  es  sei  die  kirchliche  Stellung
des  Bischofs,  über  welche  der  König  verfüge,  es  ständen  diesem
irgendwelche  Befugnisse  bezüglich  der  Spiritualien  zu  (vgl.  die
Aeusserung  des  Florus  bei  Waitz  Y.  G.  3,  355  Anm.  5).  Dem
konnte  vor  allem  eine  Auffassung  dienen,  welche  die  Einflussnahme ­
  des  Königs  bestimmt  auf  das'  weltliche  Gut  bezog;  je
ausdrücklicher  und  unumwundener  man  ihn  als  Herrn  der
Temporalien  anerkannte,  um  so  leichter  Hess  sich  jene  für  die
Kirche  besonders  anstössige  Auffassung  hintanhalten.  Dann
hatte  man  sich  kirchlicherseits,  wenn  man  die  Sache  einmal
hinnehmen  musste,  wenigstens  grundsätzlich  nichts  vergeben.
Denn  von  rein  kirchlichem  Gesichtspunkte  aus  liess  sich  ja
das  weltliche  Gut  als  ein  schnöder  Anhang  der  Spiritualien  behandeln, ­
  auf  den  diesen  gegenüber  keinerlei  Gewicht  zu  legen
sei.  Das  tritt  etwa  hervor,  wenn  zur  Verhöhnung  des  Bischofs
von  Lüttich,  der  weltlicher  Herr  der  Abtei  Lobbes  war,  während ­
  dem  von  Kammerich  die  Spiritualien  zustanden,  bemerkt
wird,  quod  Cameracensis  animas,  ipse  vero  vaccas  et  capras  nobis
  custodire  haberet  (Gesta  abb.  Lobb.  Mon.  Germ.  21,  323).
Daher  wird  auch  später  von  kirchlich  Gesinnten  die  Herrschaft
des  Königs  über  das  Gut  wohl  anstandslos  zugegeben,  um  ihm
jede  Befugniss  bezüglich  der  Spiritualien  um  so  bestimmter  abzusprechen. ­
  So  weigert  sich  1046  Wazo  von  Lüttich  bei  einer
die  Spiritualien  betreffende)!  Klage  gegen  einen  Bischof  zu  urtheilen,
  indem  er  erklärt,  dem  Kaiser  gebühre  Treue,  dem
Papste  Gehorsam;  wie  jenem  bezüglich  der  Temporalien,  sei
der  Bischof  diesem  bezüglich  der  Spiritualien  Rechenschaft
            
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