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Ficker.
tritt, vor allem deshalb bekämpfen, um damit dem Besetzungsrecht
seine Grundlage zu entziehen. Anders war das in früherer
fränkischer Zeit. Das früh hervortretende Recht des Königs,
die Bisthümer zu besetzen oder wenigstens massgebenden Einfluss
dabei zu üben, war zweifellos nicht Ausfluss des erst
später nachweisbaren Eigenthums an den Temporalien; es ist
anfangs wohl nur als staatliches Hoheitsrecht in Anspruch genommen,
würde gewiss auch später geübt sein, wenn da jene
mehr privatrechtliche Auffassung nie eingegriffen hätte. Dieses
Besetzungsrecht konnte die Kirche nicht billigen. Hatte sie es
aber als herkömmlich und unvermeidlich hinzunehmen, so
musste ihr um so mehr daran liegen, dass wenigstens die Anschauung
fern gehalten werde, es sei die kirchliche Stellung
des Bischofs, über welche der König verfüge, es ständen diesem
irgendwelche Befugnisse bezüglich der Spiritualien zu (vgl. die
Aeusserung des Florus bei Waitz Y. G. 3, 355 Anm. 5). Dem
konnte vor allem eine Auffassung dienen, welche die Einflussnahme
des Königs bestimmt auf das' weltliche Gut bezog; je
ausdrücklicher und unumwundener man ihn als Herrn der
Temporalien anerkannte, um so leichter Hess sich jene für die
Kirche besonders anstössige Auffassung hintanhalten. Dann
hatte man sich kirchlicherseits, wenn man die Sache einmal
hinnehmen musste, wenigstens grundsätzlich nichts vergeben.
Denn von rein kirchlichem Gesichtspunkte aus liess sich ja
das weltliche Gut als ein schnöder Anhang der Spiritualien behandeln,
auf den diesen gegenüber keinerlei Gewicht zu legen
sei. Das tritt etwa hervor, wenn zur Verhöhnung des Bischofs
von Lüttich, der weltlicher Herr der Abtei Lobbes war, während
dem von Kammerich die Spiritualien zustanden, bemerkt
wird, quod Cameracensis animas, ipse vero vaccas et capras nobis
custodire haberet (Gesta abb. Lobb. Mon. Germ. 21, 323).
Daher wird auch später von kirchlich Gesinnten die Herrschaft
des Königs über das Gut wohl anstandslos zugegeben, um ihm
jede Befugniss bezüglich der Spiritualien um so bestimmter abzusprechen.
So weigert sich 1046 Wazo von Lüttich bei einer
die Spiritualien betreffende)! Klage gegen einen Bischof zu urtheilen,
indem er erklärt, dem Kaiser gebühre Treue, dem
Papste Gehorsam; wie jenem bezüglich der Temporalien, sei
der Bischof diesem bezüglich der Spiritualien Rechenschaft