lieber das Eigentlium des Reichs am Reichstirchengute.
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es erscheint als Gnade, wenn er die Wahl gestattet (vgl. Waitz
V. G. 2, 393. 3, 354). Es war jedenfalls irgendwelche Handlung
des Königs nöthig, durch welche er seinerseits das Recht
des Bischofs auf das Bisthum anerkannte; und es ist sehr möglich,
dass das schon früh in irgendwelcher Form sinnbildlicher
Uebertragung geschah, wenn sich die besondere Form der Investitur
mit Ring und Stab auch erst später festgestellt zu
haben scheint (vgl. Planck a. a. 0. 3, 463). War nun das
Gut des Bisthums während der Erledigung in der Schutzgewalt
des Königs, so erlangte der Bischof den Besitz desselben eben mit
jener sein Recht auf das Bisthum anerkennenden Handlung des
Königs. Damit koimte sich denn in einer Zeit, welcher verschiedene
Formen der Uebertragung des Nutzgenusses durch
den Eigenthümer durchaus geläufig waren, an und für sich
sehr leicht die Anschauung verbinden, dass es sich auch hier
um eine solche handle. Das Gut der fränkischen Bisthümer
rührte zum grossen Theil von Schenkungen der Könige her.
Auf die Frage, ob diese Schenkungen schon von vornherein
keine Uebertragungen zu vollem Eigenthum bezweckten, werden
wir für unsern nächsten Zweck nicht einzugehen haben;
erfolgten in späterer Zeit die Landverleihungen der Könige
vorwiegend unter Vorbehalt des Eigenthums, so lag es nahe,
auch die früheren nachträglich unter denselben Gesichtspunkt zu
bringen. Griff weiter, wie es scheint, die Anschauung ein, dass
bei Erledigung des Sitzes das Gut des Bistlmms nach der
Strenge des weltlichen Rechtes eigentlich herrenloses Gut sei,
fiel herrenloses Gut aber überhaupt dem Könige zu, so konnte
es auch von diesem Gesichtspunkte aus als Eigenthum des
Königs betrachtet werden. Und weiter hatte sich bei den
königlichen Abteien ein solches Rechtsverhältniss schon seit
langem festgestellt; es lag überaus nahe, auch die Stellung der
für ihren Besitz auf den Schutz des Königs angewiesenen Bisthümer
nach demselben Gesichtspunkte zu bemessen.
17. Endlich wird nicht zu verkennen sein, dass zumal in
jener Zeit solche Auffassung auch durch eigentlich kirchliche
Gesichtspunkte gefördert werden konnte. Später erscheint
allerdings das Besetzungsrecht des Königs als Folge
seines Eigenthums an den Temporalien; man mochte vielfach
ohne Hintergedanken dieses, wie es in der Investitur hervor-