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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

lieber  das  Eigentlium  des  Reichs  am  Reichstirchengute.

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es  erscheint  als  Gnade,  wenn  er  die  Wahl  gestattet  (vgl.  Waitz
V.  G.  2,  393.  3,  354).  Es  war  jedenfalls  irgendwelche  Handlung ­
  des  Königs  nöthig,  durch  welche  er  seinerseits  das  Recht
des  Bischofs  auf  das  Bisthum  anerkannte;  und  es  ist  sehr  möglich, ­
  dass  das  schon  früh  in  irgendwelcher  Form  sinnbildlicher
Uebertragung  geschah,  wenn  sich  die  besondere  Form  der  Investitur ­
  mit  Ring  und  Stab  auch  erst  später  festgestellt  zu
haben  scheint  (vgl.  Planck  a.  a.  0.  3,  463).  War  nun  das
Gut  des  Bisthums  während  der  Erledigung  in  der  Schutzgewalt
des  Königs,  so  erlangte  der  Bischof  den  Besitz  desselben  eben  mit
jener  sein  Recht  auf  das  Bisthum  anerkennenden  Handlung  des
Königs.  Damit  koimte  sich  denn  in  einer  Zeit,  welcher  verschiedene ­
  Formen  der  Uebertragung  des  Nutzgenusses  durch
den  Eigenthümer  durchaus  geläufig  waren,  an  und  für  sich
sehr  leicht  die  Anschauung  verbinden,  dass  es  sich  auch  hier
um  eine  solche  handle.  Das  Gut  der  fränkischen  Bisthümer
rührte  zum  grossen  Theil  von  Schenkungen  der  Könige  her.
Auf  die  Frage,  ob  diese  Schenkungen  schon  von  vornherein
keine  Uebertragungen  zu  vollem  Eigenthum  bezweckten,  werden ­
  wir  für  unsern  nächsten  Zweck  nicht  einzugehen  haben;
erfolgten  in  späterer  Zeit  die  Landverleihungen  der  Könige
vorwiegend  unter  Vorbehalt  des  Eigenthums,  so  lag  es  nahe,
auch  die  früheren  nachträglich  unter  denselben  Gesichtspunkt  zu
bringen.  Griff  weiter,  wie  es  scheint,  die  Anschauung  ein,  dass
bei  Erledigung  des  Sitzes  das  Gut  des  Bistlmms  nach  der
Strenge  des  weltlichen  Rechtes  eigentlich  herrenloses  Gut  sei,
fiel  herrenloses  Gut  aber  überhaupt  dem  Könige  zu,  so  konnte
es  auch  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  als  Eigenthum  des
Königs  betrachtet  werden.  Und  weiter  hatte  sich  bei  den
königlichen  Abteien  ein  solches  Rechtsverhältniss  schon  seit
langem  festgestellt;  es  lag  überaus  nahe,  auch  die  Stellung  der
für  ihren  Besitz  auf  den  Schutz  des  Königs  angewiesenen  Bisthümer ­
  nach  demselben  Gesichtspunkte  zu  bemessen.
17.  Endlich  wird  nicht  zu  verkennen  sein,  dass  zumal  in
jener  Zeit  solche  Auffassung  auch  durch  eigentlich  kirchliche ­
  Gesichtspunkte  gefördert  werden  konnte.  Später  erscheint ­
  allerdings  das  Besetzungsrecht  des  Königs  als  Folge
seines  Eigenthums  an  den  Temporalien;  man  mochte  vielfach
ohne  Hintergedanken  dieses,  wie  es  in  der  Investitur  hervor-
            
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