lieber das Eigeuthum des Reichs am Reichskirchengute.
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werdende liechte zustehen, nicht sogleich zusichern sollte. Man
sieht vielmehr, so lange ein anderer Eigenthümer da ist, bedarf
das Kloster der Defensio des Königs nicht allein nicht,
sondern dieselbe erscheint offenbar als unzulässig. Es muss
eine Defensio sein, welche nur dem zeitigen Eigenthümer zustehen
kann. Denken wir nun zurück an die Auffassung, welche
wir zunächst von den Verhältnissen einer spätem Zeit ausgehend,
der Herrschaft über Kirchen überhaupt glaubten unterlegen
zu müssen, so wird doch kaum zu bezweifeln sein, dass
unter dieser Defensio der besondere Schutz, die Deckung zu
verstehen ist, welchen das Eigenthum des Herrn dem Besitze
der Kirche gewährt. In entsprechendem Sinne wird der Ausdruck
auch später überaus häufig gebraucht. Wer sein Recht
auf Besitz oder Eigenthum eines Grundstückes von einem andern
erworben hat, der ist gegen Anfechtung seines Rechtes
auf die Defensio durch den jetzigen oder frühem Eigenthümer
oder auch zunächst durch den in seinem Rechte durch den
Eigenthümer geschützten Besitzer hingewiesen; wer einem andern
ein Grundstück überträgt, verpflichtet sich ausdrücklich
zum Defendere, zum Schutze des übertragenen Rechtes geg'en
jede Anfechtung, so lange nicht etwa die Erlangung einer
rechten Gewere diesen Schutz überflüssig macht.
16. Für die uns zunächst beschäftigende Frage scheint
es nun entscheidend, dass solche Mundbriefe sich nur für
königliche Abteien, nicht aber für Bisthümer finden, demnach
die Auffassung noch zu fehlen scheint, dass auch diese zur
Sicherung ihres Gutes einen Schutzeigenthümer, wenn wir
die Stellung so bezeichnen wollen, bedürfen. Dass ein solches
Verhältniss bei Abteien früher hervortritt, kann auch nicht befremden.
Denn einmal war hier bei neuen Gründungen das
Privateigenthum des Gründers, wenn dieser es nicht ausdrücklich
aufgab, von vornherein gegeben. Dann aber war gerade
bei Klöstern solcher Schutz besonders nöthig, weil es sich bei
ihnen nicht blos um Eingriffe weltlicher Gewalten, sondern insbesondere
auch des Sprengelbischofs handelte. War aber in dieser
Richtung die Stellung der königlichen Abteien und der Bisthümer
anfangs verschieden, so denke ich, dass das mit der Zeit hervortretende
Bedürfniss der Bisthümer nach einem Schutzeigenthümer
auch diese in eine entsprechende Stellung brachte.
Sitzb. d. pMl.-hist. CI. LXXII. Bd. I. Hft. 7