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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

lieber  das  Eigeuthum  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

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werdende  liechte  zustehen,  nicht  sogleich  zusichern  sollte.  Man
sieht  vielmehr,  so  lange  ein  anderer  Eigenthümer  da  ist,  bedarf ­
  das  Kloster  der  Defensio  des  Königs  nicht  allein  nicht,
sondern  dieselbe  erscheint  offenbar  als  unzulässig.  Es  muss
eine  Defensio  sein,  welche  nur  dem  zeitigen  Eigenthümer  zustehen ­
  kann.  Denken  wir  nun  zurück  an  die  Auffassung,  welche
wir  zunächst  von  den  Verhältnissen  einer  spätem  Zeit  ausgehend, ­
  der  Herrschaft  über  Kirchen  überhaupt  glaubten  unterlegen ­
  zu  müssen,  so  wird  doch  kaum  zu  bezweifeln  sein,  dass
unter  dieser  Defensio  der  besondere  Schutz,  die  Deckung  zu
verstehen  ist,  welchen  das  Eigenthum  des  Herrn  dem  Besitze
der  Kirche  gewährt.  In  entsprechendem  Sinne  wird  der  Ausdruck ­
  auch  später  überaus  häufig  gebraucht.  Wer  sein  Recht
auf  Besitz  oder  Eigenthum  eines  Grundstückes  von  einem  andern ­
  erworben  hat,  der  ist  gegen  Anfechtung  seines  Rechtes
auf  die  Defensio  durch  den  jetzigen  oder  frühem  Eigenthümer
oder  auch  zunächst  durch  den  in  seinem  Rechte  durch  den
Eigenthümer  geschützten  Besitzer  hingewiesen;  wer  einem  andern ­
  ein  Grundstück  überträgt,  verpflichtet  sich  ausdrücklich
zum  Defendere,  zum  Schutze  des  übertragenen  Rechtes  geg'en
jede  Anfechtung,  so  lange  nicht  etwa  die  Erlangung  einer
rechten  Gewere  diesen  Schutz  überflüssig  macht.
16.  Für  die  uns  zunächst  beschäftigende  Frage  scheint
es  nun  entscheidend,  dass  solche  Mundbriefe  sich  nur  für
königliche  Abteien,  nicht  aber  für  Bisthümer  finden,  demnach
die  Auffassung  noch  zu  fehlen  scheint,  dass  auch  diese  zur
Sicherung  ihres  Gutes  einen  Schutzeigenthümer,  wenn  wir
die  Stellung  so  bezeichnen  wollen,  bedürfen.  Dass  ein  solches
Verhältniss  bei  Abteien  früher  hervortritt,  kann  auch  nicht  befremden. ­
  Denn  einmal  war  hier  bei  neuen  Gründungen  das
Privateigenthum  des  Gründers,  wenn  dieser  es  nicht  ausdrücklich ­
  aufgab,  von  vornherein  gegeben.  Dann  aber  war  gerade
bei  Klöstern  solcher  Schutz  besonders  nöthig,  weil  es  sich  bei
ihnen  nicht  blos  um  Eingriffe  weltlicher  Gewalten,  sondern  insbesondere ­
  auch  des  Sprengelbischofs  handelte.  War  aber  in  dieser
Richtung  die  Stellung  der  königlichen  Abteien  und  der  Bisthümer
anfangs  verschieden,  so  denke  ich,  dass  das  mit  der  Zeit  hervortretende ­
  Bedürfniss  der  Bisthümer  nach  einem  Schutzeigenthümer ­
  auch  diese  in  eine  entsprechende  Stellung  brachte.
Sitzb.  d.  pMl.-hist.  CI.  LXXII.  Bd.  I.  Hft.  7
            
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