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Ficker.
angewandt werden, wo es sicli um das Eigenthum des Reichs
an Kirchen handelt. Die Uebertragung der Eigentumsrechte
an das Reich wird ganz gewöhnlich dadurch ausgedrückt, dass
es heisst, die Kirche werde in das Mundeburdium des Königs
gegeben. So findet sich der Ausdruck bei der Tradition von
Lorsch und Elten an das Reich (vgl. §. 5). So sagt der Kaiser
975 von den Gründern von Nienburg: nostro mundiburdio perpetim
imperiali nostra potestate tutandum tradiderunt (Cod. dipl.
Anhalt. 1, 45); die Gründerinnen von Kemnade bitten 1004
den König, das Kloster in nostri mundiburdio zu übernehmen,
was dieser thut, so dass nach jener Tode ad nostrum publicum
eadem abbacia ius in perpetuum pertineat (Cod. dipl. Westf.
1, 60). Würde da der Wortlaut selbst andere Erklärungen zulassen,
so kann die besondere Bedeutung doch gar nicht zweifelhaft
sein, da es sich immer um Kirchen handelt, welche dann
weiterhin erweislich dem Reiche gehören. Bestätigt der Kaiser
973 einen Tausch zwischen Magdeburg und Fulda, quoniam
utriusque loci, tuitio vel defensio nobis pertinet (Cod. dipl. Anhalt.
1, 43), so handelt es sich auch da zweifellos wieder um
einen besonderen, mit der Herrschaft des Reichs über beide
Kirchen zusammenhängenden Schutz.
Man könnte nun annehmen, jene Ausdrücke hätten wenigstens
anfänglich keine andere Bedeutung, als dass der König, wenn er
auch zum Schutze aller Kirchen verpflichtet ist, doch solchen
Kirchen, welche seiner Privatherrschaft unterworfen sind, seinen
besonderen Schutz gegen Verletzungen jeder Art zusagt. Aber
diese Defensio specialis muss eine ganz bestimmte rechtliche
Bedeutung haben. Sickel macht auf einen Fall von 785 aufmerksam,
wo ein Graf ein Kloster in die Hände des Königs
delegirt, aber so, dass ihm auf Lebzeiten die Defensio bleibt,
erst nach seinem Tode die des Königs cintreten soll. Dann
auf einen andern Fall von 847, wo der König dem Besitzer
ein Kloster so bestätigt, dass es auf Lebenszeit sui sit iuris atque
dominationis, nach seinem Tode noch einer andern bezeichneten
Person; erst nach dem Tode dieser soll es dann sub nostrae
tuitionis munimine seu defensione stehen (vgl. a. a. 0. 27, 210.
265.) Handelte es sich da lediglich um einen nachdrücklichem
Schutz im allgemeinen, so ist nicht wohl abzusehen, weshalb
der König ihn einem Kloster, an dem ihm später wirksam