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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

angewandt  werden,  wo  es  sicli  um  das  Eigenthum  des  Reichs
an  Kirchen  handelt.  Die  Uebertragung  der  Eigentumsrechte
an  das  Reich  wird  ganz  gewöhnlich  dadurch  ausgedrückt,  dass
es  heisst,  die  Kirche  werde  in  das  Mundeburdium  des  Königs
gegeben.  So  findet  sich  der  Ausdruck  bei  der  Tradition  von
Lorsch  und  Elten  an  das  Reich  (vgl.  §.  5).  So  sagt  der  Kaiser
975  von  den  Gründern  von  Nienburg:  nostro  mundiburdio  perpetim
  imperiali  nostra  potestate  tutandum  tradiderunt  (Cod.  dipl.
Anhalt.  1,  45);  die  Gründerinnen  von  Kemnade  bitten  1004
den  König,  das  Kloster  in  nostri  mundiburdio  zu  übernehmen,
was  dieser  thut,  so  dass  nach  jener  Tode  ad  nostrum  publicum
eadem  abbacia  ius  in  perpetuum  pertineat  (Cod.  dipl.  Westf.
1,  60).  Würde  da  der  Wortlaut  selbst  andere  Erklärungen  zulassen, ­
  so  kann  die  besondere  Bedeutung  doch  gar  nicht  zweifelhaft ­
  sein,  da  es  sich  immer  um  Kirchen  handelt,  welche  dann
weiterhin  erweislich  dem  Reiche  gehören.  Bestätigt  der  Kaiser
973  einen  Tausch  zwischen  Magdeburg  und  Fulda,  quoniam
utriusque  loci,  tuitio  vel  defensio  nobis  pertinet  (Cod.  dipl.  Anhalt. ­
  1,  43),  so  handelt  es  sich  auch  da  zweifellos  wieder  um
einen  besonderen,  mit  der  Herrschaft  des  Reichs  über  beide
Kirchen  zusammenhängenden  Schutz.
Man  könnte  nun  annehmen,  jene  Ausdrücke  hätten  wenigstens
anfänglich  keine  andere  Bedeutung,  als  dass  der  König,  wenn  er
auch  zum  Schutze  aller  Kirchen  verpflichtet  ist,  doch  solchen
Kirchen,  welche  seiner  Privatherrschaft  unterworfen  sind,  seinen
besonderen  Schutz  gegen  Verletzungen  jeder  Art  zusagt.  Aber
diese  Defensio  specialis  muss  eine  ganz  bestimmte  rechtliche
Bedeutung  haben.  Sickel  macht  auf  einen  Fall  von  785  aufmerksam, ­
  wo  ein  Graf  ein  Kloster  in  die  Hände  des  Königs
delegirt,  aber  so,  dass  ihm  auf  Lebzeiten  die  Defensio  bleibt,
erst  nach  seinem  Tode  die  des  Königs  cintreten  soll.  Dann
auf  einen  andern  Fall  von  847,  wo  der  König  dem  Besitzer
ein  Kloster  so  bestätigt,  dass  es  auf  Lebenszeit  sui  sit  iuris  atque
dominationis,  nach  seinem  Tode  noch  einer  andern  bezeichneten
Person;  erst  nach  dem  Tode  dieser  soll  es  dann  sub  nostrae
tuitionis  munimine  seu  defensione  stehen  (vgl.  a.  a.  0.  27,  210.
265.)  Handelte  es  sich  da  lediglich  um  einen  nachdrücklichem
Schutz  im  allgemeinen,  so  ist  nicht  wohl  abzusehen,  weshalb
der  König  ihn  einem  Kloster,  an  dem  ihm  später  wirksam
            
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