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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Uel)er  das  Eigeuthum  des  lieiclis  am  Reichskircbengute.

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der  Notklage  des  Staates  seine  Entschuldigung  finden  müsse.
Aber  das  Eigenthum  au  einem  Gute  muss  ja  nicht  zugleich  zur
willkürlichen  Verfügung  über  dasselbe  berechtigen.  Hatte  die
Kirche  ein  dauerndes  Recht  auf  Besitz  und  Nutzung  des  Gutes,
so  hatte  der  König,  auch  wenn  er  als  Eigenthümer  galt,  kein
Recht,  ihr  diese  zu  entziehen.  So  sicher  später  insbesondere
die  Reichsabteien  mit  ihrem  Gute  im  Eigenthume  des  Reichs
standen,  so  hat  man  doch,  worauf  wir  zurückkommen,  entsprechende ­
  Verfügungen  des  Königs  immer  als  Unrecht  betrachtet. ­
  Eher  liesse  sich  da  sagen,  dass  ein  die  freie  Verfügung ­
  ausschliessendes  Eigenthum  dann  überhaupt  für  die  Divisio
  nicht  in’s  Gewicht  fiel,  diese  nicht  rechtfertigen  konnte.
Ist  das  zuzugeben,  so  wird  andererseits  nicht  zu  verkennen
sein,  dass  das  Vorgehen  der  Könige,  wie  die  Einwilligung  der
Bischöfe  doch  viel  leichter  zu  erklären  sind,  wenn  man  das
Kirchengut  nicht  als  Eigenthum  der  Kirchen,  sondern  des  Reichs
betrachtete.  Dass  letzteres  damals  schon  bestimmter  der  Fall
war,  glaube  ich  allerdings  nicht;  wohl  aber  scheint  mir  der  ganze
Vorgang  die  Annahme  sehr  nahe  zu  legen,  dass  der  Besitz  der
Kirchen  durch  das  weltliche  Recht  nicht  in  gleicher  Weise  geschützt ­
  war,  wie  sonstiges  Grundeigenthum.
15.  Jedenfalls  wurden  in  der  früheren  Carolingerzeit  Bisthümer
  noch  nicht  in  derselben  Weise  als  im  Eigenthume  des
Königs  stehend  betrachtet,  wie  die  königlichen  Abteien.  Das
scheint  mir  durchaus  festgestellt  durch  die  Untersuchungen
Sickel’s  über  die  königlichen  Mundbriefe  dieser  Zeit  (vgl.  Beiträge ­
  zur  Diplomatik  in  den  Sitzungsber.  47,  175  ff.;  565  ff.;
49,  311  ff.).  Standen  alle  Kirchen  in  der  Defensio  des  Königs,
so  ist  davon  ein  besonderer  Schutz  zu  unterscheiden,  der  einzelnen ­
  Kirchen  zugesichert,  der  gleichfalls  als  Defensio,  wohl
auch  als  Specialis  defensio,  als  Tuitio,  Sermo,  Mundium,  am
häufigsten  als  Mundeburdium  bezeichnet  wird.  Ist  jener  allgemeine ­
  Kirchenschutz  ein  Ausfluss  der  staatsrechtlichen  Stellung
des  Königs,  so  beruht  der  besondere  auf  privatrechtlichen  Gesichtspunkten. ­
  Siclcel  (a.  a.  0.  47,  244)  hat  schon  aus  älteren
Zeugnissen  erwiesen,  dass  dieser  besondere  Schutz  mit  dem
Eigenthumsrechte  an  der  Kirche  zusammenhängt,  dass  er  ein
Ausfluss  der  Dominatio  ist.  Das  findet  eine  weitere  Bestätigung
darin,  dass  auch  in  späterer  Zeit  diese  Ausdrücke  gerade  da
            
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