Uel)er das Eigeuthum des lieiclis am Reichskircbengute.
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der Notklage des Staates seine Entschuldigung finden müsse.
Aber das Eigenthum au einem Gute muss ja nicht zugleich zur
willkürlichen Verfügung über dasselbe berechtigen. Hatte die
Kirche ein dauerndes Recht auf Besitz und Nutzung des Gutes,
so hatte der König, auch wenn er als Eigenthümer galt, kein
Recht, ihr diese zu entziehen. So sicher später insbesondere
die Reichsabteien mit ihrem Gute im Eigenthume des Reichs
standen, so hat man doch, worauf wir zurückkommen, entsprechende
Verfügungen des Königs immer als Unrecht betrachtet.
Eher liesse sich da sagen, dass ein die freie Verfügung
ausschliessendes Eigenthum dann überhaupt für die Divisio
nicht in’s Gewicht fiel, diese nicht rechtfertigen konnte.
Ist das zuzugeben, so wird andererseits nicht zu verkennen
sein, dass das Vorgehen der Könige, wie die Einwilligung der
Bischöfe doch viel leichter zu erklären sind, wenn man das
Kirchengut nicht als Eigenthum der Kirchen, sondern des Reichs
betrachtete. Dass letzteres damals schon bestimmter der Fall
war, glaube ich allerdings nicht; wohl aber scheint mir der ganze
Vorgang die Annahme sehr nahe zu legen, dass der Besitz der
Kirchen durch das weltliche Recht nicht in gleicher Weise geschützt
war, wie sonstiges Grundeigenthum.
15. Jedenfalls wurden in der früheren Carolingerzeit Bisthümer
noch nicht in derselben Weise als im Eigenthume des
Königs stehend betrachtet, wie die königlichen Abteien. Das
scheint mir durchaus festgestellt durch die Untersuchungen
Sickel’s über die königlichen Mundbriefe dieser Zeit (vgl. Beiträge
zur Diplomatik in den Sitzungsber. 47, 175 ff.; 565 ff.;
49, 311 ff.). Standen alle Kirchen in der Defensio des Königs,
so ist davon ein besonderer Schutz zu unterscheiden, der einzelnen
Kirchen zugesichert, der gleichfalls als Defensio, wohl
auch als Specialis defensio, als Tuitio, Sermo, Mundium, am
häufigsten als Mundeburdium bezeichnet wird. Ist jener allgemeine
Kirchenschutz ein Ausfluss der staatsrechtlichen Stellung
des Königs, so beruht der besondere auf privatrechtlichen Gesichtspunkten.
Siclcel (a. a. 0. 47, 244) hat schon aus älteren
Zeugnissen erwiesen, dass dieser besondere Schutz mit dem
Eigenthumsrechte an der Kirche zusammenhängt, dass er ein
Ausfluss der Dominatio ist. Das findet eine weitere Bestätigung
darin, dass auch in späterer Zeit diese Ausdrücke gerade da