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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

Entstehung  (1er  Formel  :  salva  sedis  apostolicae  auctoritate.

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aber  noch  war  der  altkirchliche  Grundsatz  von  der  Unabänderlichkeit ­
  der  Canones  zu  tief  ge  wurzelt,  als  dass  die  bald  mehr
bald  weniger  weit  gehenden  Ansprüche  in  ein  festes  Grundgesetz ­
  der  Kirche  umgebildet  werden  konnten.  Die  Tendenz
äusserte  sich  erst  noch  blos  negativ  und  abwehrend.  Durch
die  Concilien  sei  der  Kirche  von  Rom  kein  Gesetz  vorgeschrieben, ­
  in  den  Beschlüssen  derselben  sei  die  Autorität  des  römischen ­
  Bischofs  ausgenommen,  schrieb  Paschal  II. 1  Erst  Gratian
  that  den  bedeutungsvollen  Schritt  und  legte  der  Autorität
der  römischen  Kirche  die  positive  Wirkung  bei,  sowohl  Canonen
  als  Decrete  aufzuheben  und  Entgegengesetztes  dafür  an
die  Stelle  zu  setzen.  Erst  die  Anwendung  juristischer  Methode
auf  die  Kirchen  Vorschriften  und  die  Vertrautheit  mit  dem  ausgeprägten ­
  Gesetzesbegriffe  des  Justi'nian’schen  Rechtes 2  hatte
das  alte  Ivirchenprincip  zurückzudrängen  und  an  die  Stelle  des
Canon  die  Herrschaft  des  Gesetzes  zu  bringen  vermocht.
Fassen  wir  nun  das  Endergebniss  dieser  Untersuchungen
zusammen,  so  ist  es  folgendes.  Der  päpstliche  Stuhl  hat  mit
Aufname  der  Formel:  ,salva  sedis  apostolicae  auctoritate 1  in
die  Privilegien  wesentlich  einen  Lehrbegriff  der.  Schule  von
Bologna  adoptirt.  Magister  Gratian  hatte  den  Grundgedanken
den  römischen  Rechtsquellen  über  die  gesetzgebende  Gewalt
des  Princeps  entlehnt,  die  Formulirung  aber  nach  Art  Pseudo-Isidor’s
  vorgenommen.  Von  jenem  Augenblick  an  war  zwischen
Schule  und  Papstthum  der  Bund  geschlossen,  aus  dem  das
Ius  canonicum  hervorgegangen  ist.

1  C.  4.  X.  de  electione  I.,  6  quum  omnia  concilia  per  Romanae
ecclesiae  auctoritatem  et  facta  sint  et  robur  acceperint  et  in  eorum  statutis
Romani  pontificis  patenter  excipiatur  auctoritas 4 .  Wie  aber  die  Fortsetzung
zeigt,  begründet  Paschal  II.  diese  Ausname  in  den  Concilienschlüssen
nur  durch  den  Beschluss  in  der  16.  Sitzung  des  Concils  von  Chalcedon,
dass  ,sectindum  canones 4  vor  allem  dem  Erzbischöfe  von  Altrom  der  vorzüglichste ­
  Ehrenrang  des  Primates  erhalten  bleibe.
2  S.  Bernardi,  de  consecratione  (an  Eugen  III.)  1.  I.  c.  4.:  ,Quotidie  perstrepunt
  in  palatio  leges,  sed  Justiniani  non  Domini. 4  Dazu,  dass  das
Decretum  Gratiani  sobald  nach  seinem  Erscheinen  in  der  päpstlichen  Kanzlei
4  bekannt  wurde,  mag  der  Umstand  beigetragen  haben,  dass  der  Kanzler
Gerard  (später  Lucius  II.)  unter  der  Regierung  Coelestin  II.  aus  Bologna
gebürtig  war.  Watterich,  Vitae  pontificum.  II.  p.  278,  279.
            
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