Entstehung (1er Formel : salva sedis apostolicae auctoritate.
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aber noch war der altkirchliche Grundsatz von der Unabänderlichkeit
der Canones zu tief ge wurzelt, als dass die bald mehr
bald weniger weit gehenden Ansprüche in ein festes Grundgesetz
der Kirche umgebildet werden konnten. Die Tendenz
äusserte sich erst noch blos negativ und abwehrend. Durch
die Concilien sei der Kirche von Rom kein Gesetz vorgeschrieben,
in den Beschlüssen derselben sei die Autorität des römischen
Bischofs ausgenommen, schrieb Paschal II. 1 Erst Gratian
that den bedeutungsvollen Schritt und legte der Autorität
der römischen Kirche die positive Wirkung bei, sowohl Canonen
als Decrete aufzuheben und Entgegengesetztes dafür an
die Stelle zu setzen. Erst die Anwendung juristischer Methode
auf die Kirchen Vorschriften und die Vertrautheit mit dem ausgeprägten
Gesetzesbegriffe des Justi'nian’schen Rechtes 2 hatte
das alte Ivirchenprincip zurückzudrängen und an die Stelle des
Canon die Herrschaft des Gesetzes zu bringen vermocht.
Fassen wir nun das Endergebniss dieser Untersuchungen
zusammen, so ist es folgendes. Der päpstliche Stuhl hat mit
Aufname der Formel: ,salva sedis apostolicae auctoritate 1 in
die Privilegien wesentlich einen Lehrbegriff der. Schule von
Bologna adoptirt. Magister Gratian hatte den Grundgedanken
den römischen Rechtsquellen über die gesetzgebende Gewalt
des Princeps entlehnt, die Formulirung aber nach Art Pseudo-Isidor’s
vorgenommen. Von jenem Augenblick an war zwischen
Schule und Papstthum der Bund geschlossen, aus dem das
Ius canonicum hervorgegangen ist.
1 C. 4. X. de electione I., 6 quum omnia concilia per Romanae
ecclesiae auctoritatem et facta sint et robur acceperint et in eorum statutis
Romani pontificis patenter excipiatur auctoritas 4 . Wie aber die Fortsetzung
zeigt, begründet Paschal II. diese Ausname in den Concilienschlüssen
nur durch den Beschluss in der 16. Sitzung des Concils von Chalcedon,
dass ,sectindum canones 4 vor allem dem Erzbischöfe von Altrom der vorzüglichste
Ehrenrang des Primates erhalten bleibe.
2 S. Bernardi, de consecratione (an Eugen III.) 1. I. c. 4.: ,Quotidie perstrepunt
in palatio leges, sed Justiniani non Domini. 4 Dazu, dass das
Decretum Gratiani sobald nach seinem Erscheinen in der päpstlichen Kanzlei
4 bekannt wurde, mag der Umstand beigetragen haben, dass der Kanzler
Gerard (später Lucius II.) unter der Regierung Coelestin II. aus Bologna
gebürtig war. Watterich, Vitae pontificum. II. p. 278, 279.