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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

Entstellung  der  Formel:  salva  sedis  apostolicae  auetoritate.

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Andererseits  ist'  die  Anwendung  des  Vorbehaltes  in  den
päpstlichen  Privilegien  nicht  minder  neu  als  das  System  Gratian’s.
  Aber  mit  der  Aufname  des  Vorbehaltes  war  es  nicht
gethan;  es  gieng  in  der  römischen  Kanzlei  eine  tiefere  Umgestaltung ­
  des  Privilegienwesens  vor  sich,  die  auf  eine  Aenderung
im  Begriffe  von  Privilegium  schliessen  lässt.  Seit  Cölestin  II.
drang  die  Ausscheidung  einer  besonderen  Gruppe,  der  Bullae
minores  durch.  Dies  waren  Bestätigungen  oder  Verleihungen, 1
die  nicht  in  perpetuum  und  nur  für  die  Adressaten,  nicht  auch
für  deren  Nachfolger  ausgestellt  wurden;  sie  bezeichnen  sich
selbst  nicht  als  Privilegien  und  enthalten  in  der  Schlussformel
nicht  den  Satz:  sed  omnia  integra  conserventur  etc.  Sie  waren
mit  einem  Worte  der  Form  nach  persönliche  Auszeichnungen,
und  bedurften  daher  auch  keines  Vorbehaltes  des  Widerrufes.
Sobald  einmal  der  apostolische  Stuhl  als  der  Ursprung  des
Rechtes  hingestellt  wurde,  der  das  Recht  nicht  blos  bekräftigte,
sondern  mitverlieh,  ergab  sich  von  selbst  die  Unterscheidung 1
in  eigentliche  Rechtsverleihungen  und  in  blosse  Gnaden-  und
Gunstbezeigungen. 2  Die  erstefen  waren  die  Privilegien  ,in  perpetuum' ­
  zwar,  aber  mit  dem  Vorbehalte;  für  die  neue  Sache  wurde

der  Zeitumstände  nicht  .wohl  ändern  kann.  Gratian  dagegen  geht  um
vieles  weiter.  Nach  ihm  handelt  der  Papst  durch  Ertlieilung  von  Privilegien ­
  allerdings  gegen  die  Canones;  aber  diese  erlauben  ihm  nicht  blos
jenes  Geschehenlassen,  sondern  auch  die  positive  Aufhebung  ihrer  selbst.
,Licet  itaque  sibi  contra  generalia  decreta  specialia  privilegia  indulgere,  et
speciali  benefieio  concedere,  quod  generali  proliibetur  decreto. 1  Dict.  Grat.
§.  1.  i.  f.  C.  XXV  Q.  1.
1  Als  Muster  einer  Bestätigung  diene  das  Schreiben  Hadrian’s  IV.  an  die
Canoniker  der  Catliedrale  von  Auxerre  bei  Martene.  Thesaurus  I.,  440
(J.  702G);  als  solches  einer  Verleihung  die  Erlaubniss  Anastasius  IV.  zum
Tragen  eines  Kinges  für  den  Abt  von  Corbie,  Mansi  XXI.  783  (J.  6772).
2  Der  Unterschied  ist  zunächst  nur  ein  formeller;  auch  durch  Bullae  minores ­
  werden  im  Texte  selbst  Bestätigungen  ertheilt,  die  ausdrücklich  auch
für  die  Nachfolger  und  für  immer  gelten  sollen,  z.  B.  J.  6822,  6894,  nur
dass  sie  nicht  wie  die  grossen  Privilegien  das  gesanmite  Recht  der  betreffenden ­
  Kirche  umfassen.  Daraus  geht  aber  hervor,  dass  die  immerwährende ­
  Dauer  des  Rechtes  nicht  mehr  das  entscheidende  Merkmal  der
Privilegien  ist.  Dieses  liegt  vielmehr  in  der  persönlichen  Unterscheidung,
ob  die  Bestätigung  des  Rechtes  der  Kirche  als  solcher,  also  einer  juristischen ­
  Person  ertheilt,  oder  als  Gunst  nur  dem  einzelnen  Bischof  oder
Abte  gewährt  wird.
            
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