Entstellung der Formel: salva sedis apostolicae auetoritate.
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Andererseits ist' die Anwendung des Vorbehaltes in den
päpstlichen Privilegien nicht minder neu als das System Gratian’s.
Aber mit der Aufname des Vorbehaltes war es nicht
gethan; es gieng in der römischen Kanzlei eine tiefere Umgestaltung
des Privilegienwesens vor sich, die auf eine Aenderung
im Begriffe von Privilegium schliessen lässt. Seit Cölestin II.
drang die Ausscheidung einer besonderen Gruppe, der Bullae
minores durch. Dies waren Bestätigungen oder Verleihungen, 1
die nicht in perpetuum und nur für die Adressaten, nicht auch
für deren Nachfolger ausgestellt wurden; sie bezeichnen sich
selbst nicht als Privilegien und enthalten in der Schlussformel
nicht den Satz: sed omnia integra conserventur etc. Sie waren
mit einem Worte der Form nach persönliche Auszeichnungen,
und bedurften daher auch keines Vorbehaltes des Widerrufes.
Sobald einmal der apostolische Stuhl als der Ursprung des
Rechtes hingestellt wurde, der das Recht nicht blos bekräftigte,
sondern mitverlieh, ergab sich von selbst die Unterscheidung 1
in eigentliche Rechtsverleihungen und in blosse Gnaden- und
Gunstbezeigungen. 2 Die erstefen waren die Privilegien ,in perpetuum'
zwar, aber mit dem Vorbehalte; für die neue Sache wurde
der Zeitumstände nicht .wohl ändern kann. Gratian dagegen geht um
vieles weiter. Nach ihm handelt der Papst durch Ertlieilung von Privilegien
allerdings gegen die Canones; aber diese erlauben ihm nicht blos
jenes Geschehenlassen, sondern auch die positive Aufhebung ihrer selbst.
,Licet itaque sibi contra generalia decreta specialia privilegia indulgere, et
speciali benefieio concedere, quod generali proliibetur decreto. 1 Dict. Grat.
§. 1. i. f. C. XXV Q. 1.
1 Als Muster einer Bestätigung diene das Schreiben Hadrian’s IV. an die
Canoniker der Catliedrale von Auxerre bei Martene. Thesaurus I., 440
(J. 702G); als solches einer Verleihung die Erlaubniss Anastasius IV. zum
Tragen eines Kinges für den Abt von Corbie, Mansi XXI. 783 (J. 6772).
2 Der Unterschied ist zunächst nur ein formeller; auch durch Bullae minores
werden im Texte selbst Bestätigungen ertheilt, die ausdrücklich auch
für die Nachfolger und für immer gelten sollen, z. B. J. 6822, 6894, nur
dass sie nicht wie die grossen Privilegien das gesanmite Recht der betreffenden
Kirche umfassen. Daraus geht aber hervor, dass die immerwährende
Dauer des Rechtes nicht mehr das entscheidende Merkmal der
Privilegien ist. Dieses liegt vielmehr in der persönlichen Unterscheidung,
ob die Bestätigung des Rechtes der Kirche als solcher, also einer juristischen
Person ertheilt, oder als Gunst nur dem einzelnen Bischof oder
Abte gewährt wird.