Entstellung der Formel: salva sedis apostolicae auctoritate.
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auf Doctrin; und die ganze Argumentirung bewegt sich in
einem Zirkel. Für das Thema, dass die päpstliche Autorität
nicht an die Canones gebunden sei, ist sein letzter Grund, dass
diese erst durch jene bindende Kraft erlangen. 1
Desgleichen führt Gratian in Q. 2 bis cap. 21 ausschliesslich
nur Autoritäten für den Satz an, dass älteren Privilegien
durch spätere nicht derogirt werden könne; die capp. 22 bis
25 dagegen enthalten nur den Satz, dass Privilegien durch
Rechtsverwirkung verloren gehen; er bringt nicht eine Autorität
für die Widerruflichkeit der Privilegien bei. Seine eigene
Deduction am Schlüsse dieser Quaestio ist aber noch unklarer,
als die obige. Ein Hauptgrund ist, dass bereits so viele Privilegien,
welche anderen derogiren, ertheilt seien, dass sich
unmöglich mehr alle rückgängig machen Hessen; 2 zuletzt sucht
er allgemein den Kloster-Privilegien einen Sinn unterzulegen,
dass durch sie ältere Rechte überhaupt nicht, oder nicht allzu
sehr beeinträchtigt werden.
Die Theorie Gratian’s trägt also deutlich die Spuren der
Neuheit an sich; und neu ist zumal die Ableitung derselben
aus dem Vorbehalt der päpstlichen Autorität. Sogar Gregor ,VH-,
der gewiss der päpstlichen Autorität nichts vergab, hat den
Grundsatz: Privileg bricht Canon, noch nicht angenommen.
Seine Privilegien enthalten daher auch den Vorbehalt nur in
einzelnen, concreten Fällen; und in einem Schreiben an den
Erzbischof Manasse von Rheims :j bekennt er sich ausdrücklich
zu dem entgegengesetzten Principe. Zuerst drückt der Papst
darin sein Verwundern aus, dass der Erzbischof auf Grund
eines Privilegs eine Sonderstellung für sich beanspruche. Hierauf
entwickelt er eine förmliche Theorie von den Privilegien.
Sinne, sondern nur Verordnungen sind, die zur Ausführung der Canones
insbesondere der Concilienscblüsse dienen- Man vgl. Dict. Grat, zu e. 8
Dist. 19.
1 Diese Prämisse hat erst wieder nur unter der stillschweigenden Voraussetzung
Bestand, dass die Päpste ihre eigenen Gesetze abändern und auflieben
dürfen. Nun macht dies aber Gratian in Q. 2 selbst wieder zum
Gegenstand einer eigenen Frage, und in den beigebrachten Autoritäten
behauptet er das Gegentheil.
2 ,alioquin multitudo eeclesiarum ad paucitatem redigeretur, quum innumerae
ecclesiae in dioecesibus aliarum frequenter conditae inveniantur.*
3 Jaffe, Monumenta Gregoriaua p 322. Eegest Nr. 381*3,