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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

Entstellung  der  Formel:  salva  sedis  apostolicae  auctoritate.

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auf  Doctrin;  und  die  ganze  Argumentirung  bewegt  sich  in
einem  Zirkel.  Für  das  Thema,  dass  die  päpstliche  Autorität
nicht  an  die  Canones  gebunden  sei,  ist  sein  letzter  Grund,  dass
diese  erst  durch  jene  bindende  Kraft  erlangen. 1
Desgleichen  führt  Gratian  in  Q.  2  bis  cap.  21  ausschliesslich ­
  nur  Autoritäten  für  den  Satz  an,  dass  älteren  Privilegien
durch  spätere  nicht  derogirt  werden  könne;  die  capp.  22  bis
25  dagegen  enthalten  nur  den  Satz,  dass  Privilegien  durch
Rechtsverwirkung  verloren  gehen;  er  bringt  nicht  eine  Autorität ­
  für  die  Widerruflichkeit  der  Privilegien  bei.  Seine  eigene
Deduction  am  Schlüsse  dieser  Quaestio  ist  aber  noch  unklarer,
als  die  obige.  Ein  Hauptgrund  ist,  dass  bereits  so  viele  Privilegien, ­
  welche  anderen  derogiren,  ertheilt  seien,  dass  sich
unmöglich  mehr  alle  rückgängig  machen  Hessen; 2  zuletzt  sucht
er  allgemein  den  Kloster-Privilegien  einen  Sinn  unterzulegen,
dass  durch  sie  ältere  Rechte  überhaupt  nicht,  oder  nicht  allzu
sehr  beeinträchtigt  werden.
Die  Theorie  Gratian’s  trägt  also  deutlich  die  Spuren  der
Neuheit  an  sich;  und  neu  ist  zumal  die  Ableitung  derselben
aus  dem  Vorbehalt  der  päpstlichen  Autorität.  Sogar  Gregor  ,VH-,
der  gewiss  der  päpstlichen  Autorität  nichts  vergab,  hat  den
Grundsatz:  Privileg  bricht  Canon,  noch  nicht  angenommen.
Seine  Privilegien  enthalten  daher  auch  den  Vorbehalt  nur  in
einzelnen,  concreten  Fällen;  und  in  einem  Schreiben  an  den
Erzbischof  Manasse  von  Rheims :j  bekennt  er  sich  ausdrücklich
zu  dem  entgegengesetzten  Principe.  Zuerst  drückt  der  Papst
darin  sein  Verwundern  aus,  dass  der  Erzbischof  auf  Grund
eines  Privilegs  eine  Sonderstellung  für  sich  beanspruche.  Hierauf ­
  entwickelt  er  eine  förmliche  Theorie  von  den  Privilegien.
Sinne,  sondern  nur  Verordnungen  sind,  die  zur  Ausführung  der  Canones
insbesondere  der  Concilienscblüsse  dienen-  Man  vgl.  Dict.  Grat,  zu  e.  8
Dist.  19.
1  Diese  Prämisse  hat  erst  wieder  nur  unter  der  stillschweigenden  Voraussetzung ­
  Bestand,  dass  die  Päpste  ihre  eigenen  Gesetze  abändern  und  auflieben
  dürfen.  Nun  macht  dies  aber  Gratian  in  Q.  2  selbst  wieder  zum
Gegenstand  einer  eigenen  Frage,  und  in  den  beigebrachten  Autoritäten
behauptet  er  das  Gegentheil.
2  ,alioquin  multitudo  eeclesiarum  ad  paucitatem  redigeretur,  quum  innumerae
ecclesiae  in  dioecesibus  aliarum  frequenter  conditae  inveniantur.*
3  Jaffe,  Monumenta  Gregoriaua  p  322.  Eegest  Nr.  381*3,
            
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