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verliehen, sondern vom Papste selbst als Vertreter der Kirche
von Rom (ex auctoritate Romanae ecclesiae) übertragen worden
war. 1
Im zweiten Viertel des 12. Jahrhunderts herrschte also
auch noch an der römischen Curie die der Theorie des Decretum
entgegengesetzte Auffassung der Privilegien.
Endlich zeigt die Behandlung des Gegenstandes bei Gratian
selbst in Causa XXV, dass die über den Canones stehende
Gesetzgebungsgewalt des Papstes seiner Zeit noch ein fremder
Gedanke war.
Ganz abweichend von der sonst überall befolgten Methode,
in zweifelhaften Fragen Autoritäten für und wider einander
gegenüber zu stellen, führt Gratian in der Q. 1 von cap. 1
bis 16 lauter Autoritäten gegen jene souveräne Stellung der
Päpste an. 2 Seine eigene Doctrin dagegen stützt er wieder nur
1 Wie es scheint, auf Grund des Eigenthums, dass die Kirche von Rom an
der Insel Corsica beanspruchte: Privil. Urban’s II. J. 4066: ,Cum omnes
insulae“ etc. Daher wurde von den Cardinälen erst die Vorfrage entschieden:
,iudicatum est quod papae Urbano es auctoritate Romanae ecclesiae etiam
contra voluntatem episcoporum ipsius insulae licitum fuerit Pisannm
episcopum provisorem et metropolitanum Corsicanae ecclesiae constituere,
successoribns autem ipsius domino Gelasio et domino Calixto id ipsum
itidem licnit suis privilegiis eonfirmare.“ Bull. Rom. II., p. 359.
2 Gratian wirft die Frage auf, ob ein von der römischen Kirche ertheiltes
Privileg die Cleriker ermächtigte, den ganzen Zehent ohne Abzug der
bischöflichen Quarta zu erheben. Er verneint vorerst diese Frage, denn
niemand sei strenger als der Papst zur Beobachtung der heil. Canones
(über die Vertlieilung der Zehnten) verpflichtet. Zum Beweise dessen
(Unde) führt er 16 Capitel an, und damit jeder Zweifel ausgeschlossen
ist, dass dieselben sä'mmtlich in dem die Frage verneinenden Sinne zu
verstehen sind, leitet er sein Dictum wieder mit den Worten ein: Si ergo
primam sedem statuta conciliorum prae Omnibus servare oportet etc. Demnach
ist auch c. 6 1. c. von Gratian als Gegenargument gegen die absolute,
gesetzgebende Gewalt der Päpste aufgefasst, und ebenso c. 11. u.
12. Namentlich diese beiden letzten Capitel scheinen das Gegentheil auszudrücken,
aber aus der ganzen Anordnung der Capitel (man vergl. c. 10,
15 u. 16) geht unzweifelhaft hervor, dass sie Gratian zunächst auf die
Päpste selbst bezog; diese sind gleich dritten Personen unweigerlich an
die Decrete ihrer Vorgänger gebunden, und darum sind letztere absolut
verbindlich (vergl. dageg. Janus, Note 131). Um es mit kurzen Worten
zu sagen: der Gedanke, der Gratian bei Zusammenstellung der Capitel
leitete, ist, dass die päpstlichen Decrete keine Gesetze im eigentlichen
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