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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

“

840  Thaner.
verliehen,  sondern  vom  Papste  selbst  als  Vertreter  der  Kirche
von  Rom  (ex  auctoritate  Romanae  ecclesiae)  übertragen  worden ­
  war. 1
Im  zweiten  Viertel  des  12.  Jahrhunderts  herrschte  also
auch  noch  an  der  römischen  Curie  die  der  Theorie  des  Decretum
  entgegengesetzte  Auffassung  der  Privilegien.
Endlich  zeigt  die  Behandlung  des  Gegenstandes  bei  Gratian
  selbst  in  Causa  XXV,  dass  die  über  den  Canones  stehende
Gesetzgebungsgewalt  des  Papstes  seiner  Zeit  noch  ein  fremder
Gedanke  war.
Ganz  abweichend  von  der  sonst  überall  befolgten  Methode,
in  zweifelhaften  Fragen  Autoritäten  für  und  wider  einander
gegenüber  zu  stellen,  führt  Gratian  in  der  Q.  1  von  cap.  1
bis  16  lauter  Autoritäten  gegen  jene  souveräne  Stellung  der
Päpste  an. 2  Seine  eigene  Doctrin  dagegen  stützt  er  wieder  nur

1  Wie  es  scheint,  auf  Grund  des  Eigenthums,  dass  die  Kirche  von  Rom  an
der  Insel  Corsica  beanspruchte:  Privil.  Urban’s  II.  J.  4066:  ,Cum  omnes
insulae“  etc.  Daher  wurde  von  den  Cardinälen  erst  die  Vorfrage  entschieden:
,iudicatum  est  quod  papae  Urbano  es  auctoritate  Romanae  ecclesiae  etiam
contra  voluntatem  episcoporum  ipsius  insulae  licitum  fuerit  Pisannm
episcopum  provisorem  et  metropolitanum  Corsicanae  ecclesiae  constituere,
successoribns  autem  ipsius  domino  Gelasio  et  domino  Calixto  id  ipsum
itidem  licnit  suis  privilegiis  eonfirmare.“  Bull.  Rom.  II.,  p.  359.
2  Gratian  wirft  die  Frage  auf,  ob  ein  von  der  römischen  Kirche  ertheiltes
Privileg  die  Cleriker  ermächtigte,  den  ganzen  Zehent  ohne  Abzug  der
bischöflichen  Quarta  zu  erheben.  Er  verneint  vorerst  diese  Frage,  denn
niemand  sei  strenger  als  der  Papst  zur  Beobachtung  der  heil.  Canones
(über  die  Vertlieilung  der  Zehnten)  verpflichtet.  Zum  Beweise  dessen
(Unde)  führt  er  16  Capitel  an,  und  damit  jeder  Zweifel  ausgeschlossen
ist,  dass  dieselben  sä'mmtlich  in  dem  die  Frage  verneinenden  Sinne  zu
verstehen  sind,  leitet  er  sein  Dictum  wieder  mit  den  Worten  ein:  Si  ergo
primam  sedem  statuta  conciliorum  prae  Omnibus  servare  oportet  etc.  Demnach ­
  ist  auch  c.  6  1.  c.  von  Gratian  als  Gegenargument  gegen  die  absolute, ­
  gesetzgebende  Gewalt  der  Päpste  aufgefasst,  und  ebenso  c.  11.  u.
12.  Namentlich  diese  beiden  letzten  Capitel  scheinen  das  Gegentheil  auszudrücken,
  aber  aus  der  ganzen  Anordnung  der  Capitel  (man  vergl.  c.  10,
15  u.  16)  geht  unzweifelhaft  hervor,  dass  sie  Gratian  zunächst  auf  die
Päpste  selbst  bezog;  diese  sind  gleich  dritten  Personen  unweigerlich  an
die  Decrete  ihrer  Vorgänger  gebunden,  und  darum  sind  letztere  absolut
verbindlich  (vergl.  dageg.  Janus,  Note  131).  Um  es  mit  kurzen  Worten
zu  sagen:  der  Gedanke,  der  Gratian  bei  Zusammenstellung  der  Capitel
leitete,  ist,  dass  die  päpstlichen  Decrete  keine  Gesetze  im  eigentlichen
I
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