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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

Entstehung  der  Formel:  salva  sedis  apostolicae  auctoritate.

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Es  ist  klar,  dass  einem  solchen  Charakter  von  Privilegien
die  Widerruflichkeit  gerade  entgegengesetzt  ist.  Aus  der  Zeit
des  Papstes  Honorius  II.  ist  uns  aber  in  einem  Privilegium
selbst  der  positive  Beweis  überliefert,  dass  die  Widerruflichkeit ­
  der  Privilegien  damals  noch  keineswegs  anerkannt  war.
Bei  Gelegenheit  eines  Streites  mit  Pisa  war  die  Frage
zu  beantworten,  ob  Papst  Calixt  II.  berechtigt  gewesen  sei,
den  Bischöfen  von  Pisa  das  von  Urban  II.  und  Gelasius  II.
verliehene  und  von  ihm  selbst  bestätigte  Metropolitanrecht  über
Corsica  wieder  abzunehmen.  Ein  zur  Prüfung  der  Frage  vom
Papste  Honorius  einberufen  er  Bath  von  mehr  als  20  Erzbischöfen ­
  und  Bischöfen  und  mehreren  Aebten  erklärte  sich  dagegen,
einige  Bischöfe  träten  diesem  Votum  schriftlich  bei;  sämmtliche
  Cardinäle  bis  auf  einen  Diacon  sprachen  ihr  Urtheil  in
gleichem  Sinne  und  die  Grossen  der  Stadt  Rom  stimmten  bei.
Am  entschiedensten  lautete  der  Spruch  der  Cardinäle:  ,Der
Kirche  von  Pisa  durfte  die  ihr  verliehene  und  bestätigte  Würde
ohne  offenbares  Verschulden  und  ohne  Urtheilsspruch  nicht
entzogen  werden, 1  es  müssen  ihr  daher  ihre  Rechte  restituirt
und  die  Privilegien  der  römischen  Päpste  unverbrüchlich  bewahrt ­
  werden'. 2
Die  Cardinäle  legten  ihrer  Entscheidung  den  Rechtssatz
zu  Grunde,  dass  Privilegien  anders  als  durch  Verwirkung  nicht
verloren  gehen. 3  Koch  dazu  handelte  es  sich  in  diesem  Falle
um  ein  Recht,  das  den  Bischöfen  von  Pisa  nicht  von  Dritten
Zuwachs  zu  erkennen.  Beispiele  dieser  Art.  sind  die  Privilegien  Gregor’s  VII.
Bull.  Rom.  II.,  78,  93,  95;  Urbans  II.  Bull.  Rom.  II.,  130,  139,  170  (Nr.  36);
Paschal  II.  Sickel.  Mon.  graph.,  3,  p.  37,  Urkundenbuch  von  Holland,
Nr  97;  Gelasius  II.  Bull.  Rom.  II.,  289;  Calixt.  II.  ebda  301,  341.  Als  aber
die  Zuerkennung  besonderer  Rechte  und  Prärogativen  immer  häufiger
wurde,  setzte  man  dieselben  vor  das  Decret.  Schon  unter  Innocenz  II.
wird  dies  zur  Regel;  sie  wurden  mit  dem  Stamm  des  Privilegs,  mit  der
Bestätigung,  zusammengeschmolzen.  Dadurch  gerieth  natürlich  die  ursprüngliche ­
  Bedeutung  von  Privilegium  stets  mehr  in  Vergessenheit;  die  .confirmatio
 1  verwandelte  sich  thatsächlich  in  eine  ,privata  lex 1 .
1  Die  Bischöfe  hatten  die  Kirche  von  Pisa  als  ,absque  iudiciario  proprio
ordine  spoliatam*  bezeichnet.
-  Privilegium  Honorius  II.  für  den  Erzbischof  Roger  von  Pisa,  Bull.
Rom.  II.,  p.  357—360  (J.  5242).
3  Epistola  Simplicii  papae  14  a.  482:  ,Nam  privilegium  meretur  amittere,
qui  permissa  sibi  abutitur  potestate 1 .  Thiel,  Epist.  genuin,  p.  201.
            
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